- Ausfertigungsdatum:
- 28.05.1973
- Fundstelle:
- StAnz. 1973, 1098
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes - ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Bewerber sollen durch Ausschreibung der freien Stellen ermittelt werden.
(2) Das Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann bereits vor Beendigung des Besuchs der Fachhochschule oder der Ingenieurschule eingereicht werden. Ihm sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
das Schulabschlußzeugnis oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
das Abschlußzeugnis im Sinne des § 3 Nr. 2, ggf. Zeugnisse aus den letzten Studiensemestern, wenn das Abschlußzeugnis nachgereicht wird,
- 5.
die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber minderjährig ist.
Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen amtlichen Identitätsnachweis,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Tauglichkeit für den bautechnischen Dienst, insbesondere über ein ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen.
Bei den in Satz 2 Nr. 2 bis 5, Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Anlage 1 Ausbildungsplan für die Anwärter des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtungen ...
Anlage 1
zu § 9 Abs. 1
Ausbildungsplan
für die Anwärter des gehobenen bautechnischen Dienstes
- Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau -
in der Kommunalverwaltung
| Ausbildungs- |
Fachrichtung |
Ausbildungsstoff |
|||
| abschnitt |
dienststelle |
||||
| 1 |
Kommunales Hochbauamt oder kommunale Hochbauabteilung (für Fachrichtung Hochbau), kommunales Tiefbauamt oder kommunale Tiefbauabteilung (für Fachrichtung Tiefbau) |
11 |
13 |
Allgemeines Bauwesen (insbesondere Bauplanung und Bautechnik), Vorbereitung und Durchführung von Bauten (Insbesondere Anfertigung von Bauunterlagen und Ausführungszeichnungen) |
|
| Verdingungs- und Vertragswesen (Insbesondere Anfertigung von Ausschreibungsunterlagen und Verträgen. Ausschreibungsverfahren Prüfung von Angeboten, Beteiligung an Verdingungsverhandlungen), Baupreisrecht |
|||||
| Bauführung (insbesondere Abnahme von Baustoffen, Aufmessen von Bauarbeiten, Prüfung von Rechnungen und Massenberechnungen, Abnahme von Bauarbeiten, Mittelbewirtschaftung, Rechnungslegung) |
|||||
| Bauunterhaltung (insbesondere Führung der Baubestandsunterlagen) Grundstücksverkehr, Mietwertberechnung, Wohnungsbauförderung, Energie- und Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und -ableitung |
|||||
| 2 |
Kommunales Verwaltungsamt oder -abteilung |
2 |
2 |
Organisation und Geschäftsführung einer kommunalen Verwaltung, (insbesondere Bauverwaltung), Kommunales Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (insbesondere Bauausgaben), Datenverarbeitung, Personalwesen |
|
| 3 |
Bauaufsichtsamt oder -abteilung |
4 |
2 |
Bauaufsicht (insbesondere Bauordnung, Baugestaltung, Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren. Bauüberwachung und Bauabnahme, Technische Baubestimmungen, Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten, Güteschutz) |
|
| 4 |
Kommunales Bauamt oder kommunale Bauabteilung mit besonderem Aufgabenbereich (z. B. Planungsamt, Gartenbauamt, Maschinenamt oder -abteilung) |
2½ |
2½ |
Städtebau (insbes. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauleitplanung, Bodenverkehr, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung, Grundstückswertermittlung), städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Liegenschaftswesen |
|
| Grünplanung und Grünflächenbau, Freiflächengestaltung, Natur- und Landschaftsschutz |
|||||
| Heizungs- und Lüftungsanlagen, Maschinenanlagen, elektro- und wärmetechnische Anlagen |
|||||
| 5 |
Kommunales Rechnungsprüfungsamt, Kassenamt oder -abteilung |
2 |
2 |
Rechnungswesen (insbesondere Rechnungsprüfung, Haushaltsordnung und Kassenwesen) |
|
| 6 |
Hessischer Verwaltungsschulverband |
2½ |
2½ |
Sonderausbildungslehrgang |
|
Anlage 2 Lehrplan für den Sonderausbildungslehrgang für die Anwärter des gehobenen bautechnischen ...
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 6)
Lehrplan für den Sonderausbildungslehrgang
für die Anwärter des gehobenen bautechnischen Dienstes
in der Kommunalverwaltung
|
|
Stunden |
||
| A. |
Staats- und Verwaltungskunde |
|
|
|
|
|
|
| 28 |
|
||
| 12 |
|
||
|
|
|
||
| 16 |
|
||
| 10 |
|
||
| 12 |
|
||
|
|
|
||
| 10 |
|
||
| 8 |
|
||
| 22 |
|
||
| 16 |
|
||
| 26 |
|
||
| 40 |
|
||
| 12 |
|
||
|
|
|
|
212 |
| B. |
Bau-, Wasser- und Wegerecht |
|
|
|
20 |
|
|
| 20 |
|
||
| 10 |
|
||
| 10 |
|
||
| 10 |
|
||
| 4 |
|
||
| 6 |
|
||
| 8 |
|
||
|
|
|
|
88 |
| C. |
Bau- und Vermessungswesen |
|
|
|
8 |
|
|
| 22 |
|
||
| 4 |
|
||
| 6 |
|
||
| 6 |
|
||
| 4 |
|
||
|
|
|
|
50 |
|
|
|
|
350 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 16 Abs. 1)
Beschäftigungsnachweis des Technischen Inspektoranwärters
................................................................................
| Ausbildungsdienststelle |
von bis |
Darstellung der Beschäftigung |
Sichtvermerke |
|
|
|
|
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2)
| ............................................. |
..................................., den .............................. |
Befähigungsbericht
für den Technischen Inspektoranwärter .........................................................
........................................................................................................................
für die Zeit seiner Ausbildung bei ...................................................................
........................................................................................................................
vom ................................ bis .............................. Ausbildungsabschnitt ........
Dienstversäumnis (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)
vom ............................ bis ............................ Grund: ....................................
- 1.
Leistungsbild
- a)
Auffassungsgabe
- b)
Urteilsfähigkeit
- c)
Ausdrucksfähigkeit, mündlich
- d)
Ausdrucksfähigkeit, schriftlich
- e)
Organisationsfähigkeit
- f)
Initiative
- g)
Arbeitssorgfalt
- h)
Arbeitstempo
- i)
Umfang der Fachkenntnisse
- k)
Berufliches Interesse
- l)
Allgemeines Bildungsstreben
- 2.
Persönlichkeitsbild
- a)
Pflichtbewußtsein
- b)
Bereitschaft zur Verantwortung
- c)
Führung, dienstlich
- d)
Führung, außerdienstlich
- 3.
Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel.
Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung:
- 4.
Besondere Umstände die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind
- 5.
Zusammenfassendes Urteil:
(ggf. besondere Befähigung oder Mängel, bemerkenswerte Wesenseigenschaften)
| Kenntnis genommen |
....................................................... |
.................................................., den ..............................
| ........................................................................... |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 10 Abs. 3)
Ausbildungsnachweis über den Vorbereitungsdienst
des Technischen Inspektoranwärters
........................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
| ....................................................... |
....................................................... |
Beschäftigung seit der Schulentlassung bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes:
........................................................................................................................
Tag der Einstellung als Technischer Inspektoranwärter:
.......................................................
Beschäftigung im Vorbereitungsdienst*)
Ausbildungsabschnitt ............... (............... Monat ............)
| ....................................................... |
vom ............... bis ............... |
| Kurze Darstellung der Beschäftigung: |
Beurteilung (in Übereinstimmung mit dem Befähigungsbericht) über Leistungen und Persönlichkeit: |
|
|
Bemerkungen: |
| Gesamtbeurteilung: (am Schluß des Vorbereitungsdienstes) |
|
| Kenntnis genommen |
..............., den ............... |
| ..................................., den .............................. |
............................................................ |
| ............................................................ |
(Unterschrift) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 387), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau - in der Kommunalverwaltung folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I. Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II. Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III. Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV. Laufbahnprüfung
H/TiefbLbgbDAPrO HE V. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| I. Allgemeines | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungsbehörden |
| II. Einstellung | |
| § 3 | Kreis der Bewerber |
| § 4 | Ausschreibung, Bewerber |
| III. Ausbildung | |
| § 5 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 6 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Ernennung, Unterhaltszuschuß |
| § 8 | Leitung der Ausbildung |
| § 9 | Gestaltung des Vorbereitungsdienstes |
| § 10 | Beschäftigungsnachweis, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis |
| § 11 | Bewertung der Leistungen |
| IV. Laufbahnprüfung | |
| § 12 | Zweck und Einteilung der Prüfung |
| § 13 | Bildung der Prüfungsausschüsse |
| § 14 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 15 | Tätigkeit des Prüfungsausschusses |
| § 16 | Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung |
| § 17 | Schriftliche Prüfung |
| § 18 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 19 | Mündliche Prüfung |
| § 20 | Entscheidung über das Prüfungsergebnis |
| § 21 | Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift |
| § 22 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 23 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 24 | Wiederholung der Prüfung |
| V. Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| § 25 | Übergangsregelung |
| § 26 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau - in der Kommunalverwaltung.
§ 10 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis
§ 10
Beschäftigungsnachweis, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis
(1) Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen, der monatlich dem ausbildenden Beamten und dem Leiter der Dienststelle sowie nach Beendigung jedes Ausbildungsabschnittes - ggf. mit den nach § 9 Abs. 5 gefertigten Arbeiten - dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist
(2) Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes hat die Ausbildungsdienststelle dem Ausbildungsleiter einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 4 vorzulegen. Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat.
(3) Der Ausbildungsleiter hat über den Vorbereitungsdienst des Anwärters einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 5 zu führen.
(4) Die Befähigungsberichte und der Ausbildungsnachweis sind dem Anwärter zur Kenntnis zu bringen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind zu bewerten mit
| sehr gut |
(1) = |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut |
(2) = |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend |
(3) = |
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend |
(4) = |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft |
(5) = |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend |
(6) = |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Für die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung können halbe Noten erteilt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Zweck und Einteilung der Prüfung
(1) In der Laufbahnprüfung soll der Anwärter seine Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtung Hochbau oder Tiefbau - in der Kommunalverwaltung nachweisen.
(2) Die Laufbahnprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Sie besteht aus den unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten (§ 16) und der mündlichen Prüfung (§ 19).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Bildung der Prüfungsausschüsse
(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen wird bei jedem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes, das Lehrgänge gemäß § 9 Abs. 6 durchführt, für beide Fachrichtungen je ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern; die Mitglieder haben Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bezirksleitung vom Verbandsvorsteher des Hessischen Verwaltungsschulverbandes im Benehmen mit dem Schulleiter für die Dauer von vier Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie das Prüfungsamt aus bis Nachfolger berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. Mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, das 65. Lebensjahr vollendet oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß.
(3) Die Tätigkeit in dem Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes beruft der Vorsitzende der Bezirksleitung ein stellvertretendes Mitglied.
§ 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 14
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
- 1.
ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender,
- 2.
ein Beamter des höheren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,
- 3.
ein Beamter des gehobenen bautechnischen Dienstes,
- 4.
der Studienleiter oder ein anderer haupt- oder nebenamtlicher Dozent des Verwaltungsseminars und
- 5.
ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der mindestens die Befähigung für den gehobenen bautechnischen Dienst besitzt.
Die Mitglieder zu 1 bis 3 und 5 sowie deren Stellvertreter müssen Kommunalbeamte sein; soweit sie Beamte des technischen Verwaltungsdienstes sind, müssen sie der jeweiligen Fachrichtung angehören. Das Mitglied zu Nr. 2 soll nebenamtlicher Dozent oder Seminarabteilungsleiter sein.
(2) Der Minister des Innern und der Direktor des Landespersonalamts können einen Vertreter zu der mündlichen Prüfung entsenden. Der Schulleiter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes und die Ausbildungsleiter sind berechtigt der mündlichen Prüfung beizuwohnen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärtern, die nicht unmittelbar zur Prüfung heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern kein Prüfling widerspricht.
(4) Die Teilnehmer an dem Lehrgang gemäß § 9 Abs. 6 ermitteln spätestens einen Monat vor Beginn der mündlichen Prüfung in geheimer Wahl, welche Gewerkschaft den Vertreter nach Abs. 1 Nr. 5 in den Prüfungsausschuß entsenden soll.
(5) Der Prüfungsausschuß soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlußfähig, wenn er mit dem Vorsitzenden und mindestens drei Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(6) Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Tätigkeit des Prüfungsausschusses
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung; er hat insbesondere
- 1.
die Prüfung vorzubereiten,
- 2.
den Prüfungstermin festzusetzen,
- 3.
die Prüflinge zu laden und die an der Prüfung interessierten Stellen zu benachrichtigen,
- 4.
die Aufgaben für die schriftliche Prüfung auszuwählen (§ 16),
- 5.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen.
Zur Durchführung dieser Aufgaben stehen dem Vorsitzenden die Einrichtungen des Verwaltungsseminars zur Verfügung.
(2) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere
- 1.
über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu entscheiden (§ 18 Abs. 1),
- 2.
die mündliche Prüfung abzunehmen (§ 19),
- 3.
über das Gesamtergebnis der Prüfung zu entscheiden (§ 20).
§ 16 Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung
§ 16
Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten anzufertigen
- 1.
eine Arbeit aus einem der unter a) bis e) angeführten Fächer
- a)
Allgemeine Staatskunde,
- b)
Allgemeine Verwaltungskunde,
- c)
Kommunalrecht,
- d)
Bürgerliches Recht oder allgemeine Wirtschaftskunde,
- e)
Beamten- oder Arbeits- und Tarifrecht
- 5 Stunden -,
- 2.
ein Erläuterungsbericht und Kostenvoranschlag nach DIN 276 über ein Gebäude
- 4 Stunden -,
- 3.
ein praktischer Fall aus dem Bereich der Bauverwaltung, verbunden mit der Abfassung eines Berichts oder einer Verfügung
- 4 Stunden -,
- 4.
eine Arbeit aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, die nach Möglichkeit aus der Praxis der Bauverwaltung zu stellen ist
- 4 Stunden -
und
5.
- a)
für Anwärter der Fachrichtung Hochbau
eine Arbeit aus dem Bereich der Bauaufsicht (Prüfung eines Bauantrages und schriftliche Stellungnahme)
oder aus dem Bereich des Städtebaus (Anfertigung eines einfachen kleineren Bebauungsplanes oder eines Aufsatzes über eine städtebauliche Einzelfrage),
- b)
für Anwärter der Fachrichtung Tiefbau
Fertigung eines Vorentwurfs mit Handskizzen, Erläuterungsbericht und Kostenvoranschlag für
ein mittleres Bauwerk aus dem Bereich des konstruktiven Ingenieurbaus,
ein mittleres Bauwerk aus dem Bereich des Holz-, Massiv-, Stahlbeton- oder Stahlbrückenbaus,
eine Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraße,
ein Bauvorhaben aus dem Bereich der Stadtentwässerung oder
ein Bauvorhaben aus dem Bereich des Eisenbahnbaus
- 5 Stunden -.
Aus den in Nr. 1 aufgeführten Fächern sind insgesamt zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachlehrer oder der Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt, die der Studienleiter des Verwaltungsseminars regelt. Die zugelassenen Hilfsmittel sind dem Prüfling anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe des Prüflings enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt.
(4) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat der Prüfling die Arbeit dem Aufsichtsführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich Nebenrechnungen. Der Aufsichtsführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 18
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
und Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu begutachten und mit einem Notenvorschlag zu versehen. Der Prüfungsausschuß bewertet die schriftlichen Prüfungsarbeiten.
(2) Werden mehr als drei Arbeiten schlechter als „ausreichend“ beurteilt, so wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
(3) Dem Anwärter werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Auf Antrag des Anwärters wird von der Bekanntgabe abgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Arbeit bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll nicht später als sechs Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden und je Prüfling etwa eine Stunde dauern. Mehr als sechs Prüflinge sollen nicht gleichzeitig geprüft werden.
(2) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende Gebiete erstrecken:
- a)
Allgemeine Staats- und Verwaltungskunde,
- b)
Kommunalrecht,
- c)
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- d)
Beamtenrecht,
- e)
Arbeits- und Tarifrecht,
- f)
Bürgerliches Recht oder allgemeine Wirtschaftskunde,
- g)
Baurecht, insbesondere Bundesbaugesetz und Hessische Bauordnung, Bauaufsicht; Unfallverhütungsvorschriften für das Bauwesen,
- h)
Bearbeitung eines Bauvorhabens vom Planungsauftrag bis zur Abrechnung; allgemeine technische Fragen,
- i)
Verdingungswesen, Ausschreibung und Vergabe von Bauarbeiten gemäß VOB und VOL.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, in welchen Fachgebieten mündlich geprüft wird und welche Mitglieder des Prüfungsausschusses und Fachdozenten prüfen. Er kann den Mitgliedern des Prüfungsausschusses jederzeit gestatten, Fragen an die Prüflinge zu stellen.
(3) Die Prüfung erfolgt in der Form des Prüfungsgesprächs Durch kleine Referate oder Rundgespräche soll sich der Prüfungsausschuß auch ein Bild von der Fähigkeit der Prüflinge zur Entwicklung eigener Gedanken verschaffen.
(4) Der Prüfungsausschuß benotet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und setzt für die mündliche Prüfung eine Gesamtnote fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausbildungsbehörden
(1) Die Ausbildung von Anwärtern für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau - kann erfolgen durch
- 1.
die Magistrate der kreisfreien Städte,
- 2.
die Kreisausschüsse von Landkreisen und die Magistrate von kreisangehörigen Gemeinden, denen die Befugnis nach § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau - vom 23. April 1970 (StAnz. S. 1169) erteilt worden ist,
- 3.
den Verwaltungsausschuß des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.
(2) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts weitere Ausbildungsbehörden bestimmen.
(3) Wird der Anwärter von einer anderen Behörde eingestellt, so ist er einer Ausbildungsbehörde zur Ausbildung zu überweisen.
§ 20 Entscheidung über das Prüfungsergebnis
§ 20
Entscheidung über das Prüfungsergebnis
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Prüfung durch Bildung der Abschlußnote.
(2) Die Abschlußnote wird in der Weise ermittelt, daß
die Erfahrungsnote (§ 9 Abs. 6) mit zwei,
die Note für jede schriftliche Prüfungsarbeit (§ 18 Abs. 1) mit eins und
die Note für die mündliche Prüfung (§ 19 Abs. 3) mit drei
multipliziert, die Summe durch 10 geteilt und auf zwei Dezimalstellen errechnet wird. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuß kann die Abschlußnote nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen und der Persönlichkeit des Anwärters gewonnen hat, um höchstens 0,3 heben oder senken. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als
sehr gut
bei einem Zahlenwert der Abschlußnote bis zu 1,60,
gut
bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 1,61 bis 2,50,
befriedigend
bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 2,51 bis 3,50,
ausreichend
bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 3,51 bis 4,20.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Zahlenwert der Abschlußnote höher als 4,20 ist.
(5) Der Prüfungsausschuß erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn der Anwärter
- 1.
ohne triftigen Grund von der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht,
- 2.
ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt,
- 3.
nicht zur mündlichen Prüfung (§ 18 Abs. 2) zugelassen wird.
(6) Die Abschlußnote und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten sind dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Studienleiter des Verwaltungsseminars zu stellen ist, ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen zu gewähren.
§ 21 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift
§ 21
Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift
(1) Der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis mit der Abschlußnote und der Notenskala.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält der Anwärter einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüflinge,
- 4.
die Prüfungsgebiete,
- 5.
die Prüfungsnoten,
- 6.
die Begründung der Entscheidung im Falle des § 20 Abs. 3.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
Versucht der Anwärter, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch sonstiges ordnungswidriges Verhalten zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob - je nach der Schwere der Verfehlung - die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ob einzelne Prüfungsarbeiten mit „ungenügend“ zu bewerten sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen das eines Amtsarztes - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder ist sie für nicht bestanden erklärt worden, so bleibt er im Vorbereitungsdienst. Er kann die Prüfung frühestens nach 6 Monaten einmal wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Dauer und Einteilung des zusätzlichen Vorbereitungsdienstes.
(2) Besteht der Anwärter die Wiederholungsprüfung nicht, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Übergangsregelung
(1) Die Ausbildung der bereits im Vorbereitungsdienst befindlichen Anwärter ist, soweit möglich, dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung anzupassen.
(2) Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen haben, richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau - in der Kommunalverwaltung vom 23. 4. 1970 (StAnz. S. 1169) außer Kraft.
Wiesbaden, 28. 5. 1973
Der Hessische Minister des Innern
gez. Bielefeld
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Kreis der Bewerber
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes können Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,
- 2.
das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder einer öffentlichen Ingenieurschule, einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule oder das Abschlußzeugnis über die staatliche Prüfung an einer gleichwertigen Anstalt in der Fachrichtung Hochbau oder Tiefbau besitzen,
- 3.
nicht älter als 35 Jahre sind.
Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben und Schwerbeschädigte können bis zum 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
Nr. 3 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Bewerber sollen durch Ausschreibung der freien Stellen ermittelt werden.
(2) Das Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann bereits vor Beendigung des Besuchs der Fachhochschule oder der Ingenieurschule eingereicht werden. Ihm sind beizufügen:
- 1.
ein vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
- 2.
das Schulabschlußzeugnis oder das letzte Schulzeugnis,
- 3.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
das Abschlußzeugnis im Sinne des § 3 Nr. 2, ggf. Zeugnisse aus den letzten Studiensemestern, wenn das Abschlußzeugnis nachgereicht wird,
- 5.
die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber minderjährig ist.
Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 6.
die Geburtsurkunde,
- 7.
ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Tauglichkeit für den bautechnischen Dienst, insbesondere über ein ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, vielseitig verwendungsfähige Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes selbständig wahrnehmen können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser fort. Wird die Laufbahnprüfung während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint (§ 8 Abs. 3 HLVO).
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden, jedoch nur bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil des Vorbereitungsdienstes. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamten des gehobenen bautechnischen Dienstes wahrgenommen werden. Angestellte, denen Tätigkeiten nach Satz 1 und 2 so weit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, daß dieser als abgeleistet gilt, haben nur an der ergänzenden allgemeinen staats- und verwaltungskundlichen Ausbildung beim Hessischen Verwaltungsschulverband teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Ernennung, Unterhaltszuschuß
(1) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Technischen Inspektoranwärter“ ernannt.
(2) Die Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes einen Unterhaltszuschuß nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Leitung der Ausbildung
Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren technischen oder des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes zum Ausbildungsleiter. Er lenkt die Ausbildung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Auswertung der Befähigungsberichte (§ 10 Abs. 2) und der Übungsarbeiten (§ 9 Abs. 5),
- 2.
Führung des Ausbildungsnachweises (§ 10 Abs. 3),
- 3.
Bestimmung der Ausbilder,
- 4.
Ausbildungsberatung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die in dem Ausbildungsplan (Anlage 1) vorgesehenen Ausbildungsabschnitte. Aus dienstlichen Gründen kann von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte abgewichen oder ein Ausbildungsabschnitt geteilt werden. Für einzelne Ausbildungsabschnitte oder für Teile eines Ausbildungsabschnitts kann der Anwärter einer anderen Behörde, insbesondere seiner Einstellungsbehörde, zur Ausbildung zugewiesen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist unter Beachtung des im Ausbildungsplan genannten Ausbildungsstoffes so zu gestalten, daß der Anwärter mit allen Arbeiten einer kommunalen Bauverwaltung vertraut wird. Er soll auch ausreichende Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst erwerben und einen Einblick in die Tätigkeit anderer Verwaltungszweige erhalten.
(3) Der Anwärter ist an den laufenden Arbeiten der Ausbildungsstelle zu beteiligen; jedoch sollen ihm nur solche Aufgaben übertragen werden, die einer möglichst vielseitigen Ausbildung förderlich sind. Er soll sich im Schriftverkehr und im freien Vortrag üben. Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf der Anwärter nur insoweit beschäftigt werden, als es zu seiner Unterrichtung erforderlich ist.
(4) Der Anwärter erhält neben der praktischen Ausbildung regelmäßig Unterricht, für den wöchentlich mindestens zwei Stunden vorzusehen sind. An die Stelle des Unterrichts kann die Besichtigung einer Einrichtung oder der Besuch einer Vortragsveranstaltung treten.
(5) Der Anwärter hat im Laufe des Vorbereitungsdienstes zwei Übungsarbeiten mit höchstens dreiwöchiger Bearbeitungszeit zu fertigen. Durch die Übungsarbeiten darf die Ausbildung nicht unterbrochen werden. Die zusätzliche Belastung ist jedoch angemessen zu berücksichtigen. Vierteljährlich hat der Anwärter eine Aufgabe mit einer zweistündigen Bearbeitungszeit unter Aufsicht zu lösen. Bei der Auswahl der Aufgaben sind alle Prüfungsfächer zu berücksichtigen. Die Aufgaben werden von der Ausbildungsdienststelle oder dem Ausbildungsleiter gestellt, bewertet und mit dem Anwärter durchgesprochen. Die Arbeiten sind zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(6) Zur Ergänzung der allgemeinen staats- und verwaltungskundlichen Ausbildung nimmt der Anwärter an einem Sonderausbildungslehrgang des Hessischen Verwaltungsschulverbandes teil. Der Unterricht ist nach dem in der Anlage 2 festgelegten Lehrplan zu gestalten. Den Stoffplan stellt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts auf Vorschlag des Hessischen Verwaltungsschulverbandes fest. Nach Beendigung des Lehrgangs setzt die Dozentenkonferenz unter Vorsitz des Studienleiters des Verwaltungsseminars jeweils eine Erfahrungsnote fest, die auf Grund der mündlichen und schriftlichen Leistungen des Anwärters gebildet wird
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.