GymnBerFSchulPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.12.1975
Fundstelle:
ABl. 1975, 752
44 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier Klausurarbeiten:

1.

eine Arbeit in Bewegungslehre,

2.

eine Arbeit in Humanbiologie,

3.

eine Arbeit in Pädagogik,

4.

eine Arbeit im Schwerpunktbereich.

(2) Für die Anfertigung der Klausurarbeiten stehen den Prüflingen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge. Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben.

(4) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und sendet sie unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Staatliche Schulamt. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge, die mit Angabe der Schule und der Klasse versehen sind, beizufügen.

(5) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Er ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen.

Das Staatliche Schulamt legt für jedes Fach einen Aufgabenvorschlag fest und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines vom Schulleiter zu bestimmenden Mitglieds des Vorbereitenden Prüfungsausschusses anzufertigen.

Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt der Aufsichtführende durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt.

Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühlt, so ist er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von dem für das Fach zuständigen Lehrer beurteilt. Er kennzeichnet die Fehler und begründet die Note.

Beurteilt der Fachlehrer eine Arbeit mit mangelhaft oder ungenügend, so beauftragt der Schulleiter einen Korreferenten mit der Durchsicht und selbständigen Bewertung der Arbeit.

Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(8) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in allen Prüfungsfächern sind den Prüflingen frühestens vierzehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen Vertreter bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, nach welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann sowie ob und welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.

(3) Die bestandene Abschlußprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung findet am Ende des 6. Semesters statt.

(2) Die Prüfungstermine setzt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleitung fest.

§ 4 Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß

§ 4
Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß

(1) Der Vorbereitende Prüfungsausschuß nimmt nach Weisung des Regierungspräsidenten alle Aufgaben wahr, die die Prüfungsordnung bis zur mündlichen Prüfung vorsieht. Dem Vorbereitenden Prüfungsausschuß gehören an:

der Schulleiter oder ein Vertreter und die Lehrer, die in den letzten beiden Semestern unterrichtet haben.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrer, die in den letzten beiden Semestern unterrichtet haben,

4.

falls erforderlich, ein weiterer vom Staatlichen Schulamt zu bestimmender Fachlehrer.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorbereitende Prüfungsausschuß und der Prüfungsausschuß sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrer anwesend sind.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

(1) Der schriftlichen Meldung zur Prüfung, die an das Staatliche Schulamt zu Beginn des 6. Semesters zu richten ist, sind beizufügen:

1.

Lebenslauf in tabellarischer Form,

2.

der Nachweis einer ausreichenden Allgemeinbildung durch das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; in Zweifelsfällen entscheidet über die Anerkennung der Kultusminister,

3.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis,

4.

eine Straffreiheitserklärung,

5.

je eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht einer dreijährigen Berufsfachschule für Gymnastik, den Erwerb des Sportabzeichens und die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe.

(2) Die in Abs. 1 Nrn. 3 und 4 angeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatliche Schulamt.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 6 geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden oder sich aus dem ärztlichen Zeugnis Bedenken ergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Abschlußprüfung DM 200,-.

(2) Die Prüfungsgebühr ist nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. Sie wird nur in den Fällen zurückerstattet, in denen die Prüfung als nicht abgelegt gilt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung zur Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, so werden 10 % der eingezahlten Prüfungsgebühren einbehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühren

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühren

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier Klausurarbeiten:

1.

eine Arbeit in Bewegungslehre,

2.

eine Arbeit in Humanbiologie,

3.

eine Arbeit in Pädagogik,

4.

eine Arbeit im Schwerpunktbereich.

(2) Für die Anfertigung der Klausurarbeiten stehen den Prüflingen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge. Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben.

(4) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und sendet sie unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge, die mit Angabe der Schule und der Klasse versehen sind, beizufügen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Er ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen.

Die Schulaufsichtsbehörde legt für jedes Fach einen Aufgabenvorschlag fest und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines vom Schulleiter zu bestimmenden Mitglieds des Vorbereitenden Prüfungsausschusses anzufertigen.

Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt der Aufsichtführende durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt.

Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühlt, so ist er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von dem für das Fach zuständigen Lehrer beurteilt. Er kennzeichnet die Fehler und begründet die Note.

Beurteilt der Fachlehrer eine Arbeit mit mangelhaft oder ungenügend, so beauftragt der Schulleiter einen Korreferenten mit der Durchsicht und selbständigen Bewertung der Arbeit.

Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(8) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in allen Prüfungsfächern sind den Prüflingen frühestens vierzehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen Vertreter bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, nach welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann sowie ob und welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.

(3) Die bestandene Abschlußprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung findet am Ende des 6. Semesters statt.

(2) Die Prüfungstermine setzt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleitung fest.

§ 4 Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß

§ 4
Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß

(1) Der Vorbereitende Prüfungsausschuß nimmt nach Weisung des Regierungspräsidenten alle Aufgaben wahr, die die Prüfungsordnung bis zur mündlichen Prüfung vorsieht. Dem Vorbereitenden Prüfungsausschuß gehören an:

der Schulleiter oder ein Vertreter und die Lehrer, die in den letzten beiden Semestern unterrichtet haben.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrer, die in den letzten beiden Semestern unterrichtet haben,

4.

falls erforderlich, ein weiterer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmender Fachlehrer.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorbereitende Prüfungsausschuß und der Prüfungsausschuß sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrer anwesend sind.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

(1) Der schriftlichen Meldung zur Prüfung, die an die Schulaufsichtsbehörde zu Beginn des 6. Semesters zu richten ist, sind beizufügen:

1.

Lebenslauf in tabellarischer Form,

2.

der Nachweis einer ausreichenden Allgemeinbildung durch das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; in Zweifelsfällen entscheidet über die Anerkennung der Kultusminister,

3.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis,

4.

eine Straffreiheitserklärung,

5.

je eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht einer dreijährigen Berufsfachschule für Gymnastik, den Erwerb des Sportabzeichens und die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe.

(2) Die in Abs. 1 Nrn. 3 und 4 angeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 6 geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden oder sich aus dem ärztlichen Zeugnis Bedenken ergeben.

Anlage 1 - Berufsfachschule für Gymnastik - ABSCHLUSSZEUGNIS

Anlage 1

- Berufsfachschule für Gymnastik -
ABSCHLUSSZEUGNIS

Herr/Frau/Fräulein ................... geboren am ......... in ............. hat die Berufsfachschule für Gymnastik in der Zeit vom ... bis ...... besucht und aufgrund seiner/ihrer Ausbildungs- und Prüfungsleistungen die Abschlußprüfung nach der Prüfungsordnung des Hessischen Kultusministers vom 3. 12. 1975 (ABl. S. 752) bestanden.

Herr/Frau/Fräulein ........................ ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin
für den freien Beruf"
"Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer
für den freien Beruf"

zu führen

Die Leistungen wurden wie folgt beurteilt:

(Fächer gemäß der Stundentafel mit den festgestellten
Endnoten)

.............., den ..........

Mitglieder des Prüfungsausschusses:

..............
Vorsitzender des
Prüfungsausschusses

(Siegel)

.............
Schulleiter

.............

...............

..............

..............

 

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).

Anlage 2 - Berufsfachschule für Gymnastik -

Anlage 2

- Berufsfachschule für Gymnastik -

ZEUGNIS

Herr/Frau/Fräulein .............................. geboren am ............... in .................... hat die Berufsfachschule für Gymnastik in der Zeit vom ... bis ...... besucht.

Seine/Ihre Ausbildungs- und Prüfungsleistungen wurden wie folgt beurteilt.

(Fächer gemäß der Stundentafel mit den festgestellten
Endnoten)

Vermerk: Herr/Frau/Fräulein ..................... hat sich der Abschlußprüfung nach der Ordnung des Hessischen Kultusministers vom 3. 12. 1975 (ABl. S. 752) am ....... unterzogen und diese nicht bestanden.

...................., den ..............

....................
Der Schulleiter

........................
Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses

 

(Schulstempel)

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 12 a des Privatschulgesetzes vom 27. 4. 1953 (GVBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.9.1974 (GVBl. I S. 457), wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Übersicht
§ 1 Zweck und Berechtigung der Prüfung
§ 2 Gliederung der Prüfung
§ 3 Zeitpunkt der Prüfung
§ 4 Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß
§ 5 Gäste
§ 6 Meldung zur Prüfung
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Vornoten
§ 9 Fachpraktische Prüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Benutzung unerlaubter Hilfsmittel
§ 12 Mündliche Prüfung
§ 13 Prüfungsergebnisse
§ 14 Rücktritt, Verhinderung
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Zeugnisse
§ 17 Niederschriften
§ 18 Prüfungsgebühren
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 Aufhebung früherer Vorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Anlagen 1 und 2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck und Berechtigung der Prüfung

(1) In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Bildungsziel der Berufsfachschule erreicht hat und die geforderten allgemeinen, fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung:

"Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin
für den freien Beruf"

"Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer
für den freien Beruf".

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt vier Klausurarbeiten:

1.

eine Arbeit in Bewegungslehre,

2.

eine Arbeit in Humanbiologie,

3.

eine Arbeit in Pädagogik,

4.

eine Arbeit im Schwerpunktbereich.

(2) Für die Anfertigung der Klausurarbeiten stehen den Prüflingen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Für jede schriftliche Arbeit erstellen die Fachlehrer die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge. Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben.

(4) Der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und sendet sie unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an den Regierungspräsidenten. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge, die mit Angabe der Schule und der Klasse versehen sind, beizufügen.

(5) Der Regierungspräsident prüft die Aufgabenvorschläge. Er ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen.

Der Regierungspräsident legt für jedes Fach einen Aufgabenvorschlag fest und sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der entsprechenden Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines vom Schulleiter zu bestimmenden Mitglieds des Vorbereitenden Prüfungsausschusses anzufertigen.

Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit stellt der Aufsichtführende durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt.

Erklärt ein Prüfling, daß er sich krank fühlt, so ist er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von dem für das Fach zuständigen Lehrer beurteilt. Er kennzeichnet die Fehler und begründet die Note.

Beurteilt der Fachlehrer eine Arbeit mit mangelhaft oder ungenügend, so beauftragt der Schulleiter einen Korreferenten mit der Durchsicht und selbständigen Bewertung der Arbeit.

Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(8) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in allen Prüfungsfächern sind den Prüflingen frühestens vierzehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch den Schulleiter oder einen Vertreter bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Benutzung unerlaubter Hilfsmittel

(1) Macht sich ein Prüfling beim schriftlichen Teil der Prüfung oder bei dem in § 9 Abs. 1 Nr. 2 genannten Teil der Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder der Beihilfe dazu schuldig, so entscheidet der Vorbereitende Prüfungsausschuß nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings, ob:

1.

die Prüfung anerkannt werden kann,

2.

eine Klausurarbeit unter Aufsicht mit den nicht ausgewählten Aufgaben wiederholt werden muß,

3.

der Prüfling von der Prüfung auszuschließen ist.

Der Ausschluß soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war. Er muß erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.

(2) Wird der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bestimmungen sind den Prüflingen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten für den Prüfungsausschuß zur Einsichtnahme ausgelegt.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Fächer des allgemeinen und des fachtheoretischen Lernbereichs sein.

(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt unmittelbar vor Beginn der mündlichen Prüfung Art und Zahl der Prüfungsfächer für jeden Prüfling.

In der Regel soll kein Prüfling in mehr als drei Fächern mündlich geprüft werden.

Der Prüfungsvorsitzende eröffnet die Prüfung und teilt den Prüflingen mit, in welchen Fächern sie geprüft werden.

(4) In der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling eine größere Aufgabe zu stellen, die er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat.

Er soll dabei seine Auffassungsgabe, seine Urteilskraft, seine Kenntnisse und sein Darstellungsvermögen zeigen.

(5) Zur Vorbereitung ist dem Prüfungsteilnehmer eine der jeweiligen Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben; er kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen.

(6) Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Der Fachlehrer, der den Prüfling zuletzt unterrichtet hat, bei seiner Verhinderung der vom Prüfungsvorsitzenden bestellte Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu gestatten oder in besonderen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.

(7) Die mündliche Prüfung eines Prüfungsteilnehmers muß an einem Tag beendet sein. Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit dem Abschluß der letzten Prüfung; sie darf für den Prüfling einschließlich der Wartezeit acht Stunden nicht überschreiten; um 18 Uhr muß der Prüfungsvorgang beendet sein. Die mündliche Prüfung eines Prüflings soll in der Regel je Prüfungsfach 15 Minuten nicht überschreiten.

(8) Die Note über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers vom Prüfungsausschuß festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsergebnisse

(1) Der Prüfungsausschuß setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. In Zweifelsfällen kommt der Vornote besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gilt die Vornote als Endnote.

(2) Bei mindestens ausreichenden Endnoten in allen Fächern ist die Prüfung bestanden.

(3) Die Abschlußprüfung kann auch für bestanden erklärt werden bei einer nicht mindestens ausreichenden Endnote in einem Fach, wenn in einem anderen Fach eine mindestens befriedigende Endnote festgestellt wird und der Prüfungsausschuß dies mit 2 /3 -Mehrheit beschließt. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu begründen.

Eine ungenügende Endnote in einem Fach des fachpraktischen Bereichs oder eine nicht mindestens ausreichende Endnote in zwei Fächern des fachtheoretischen Bereichs können nicht ausgeglichen werden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Rücktritt, Verhinderung

(1) Tritt ein Prüfling spätestens vor Beginn der Prüfung von der Prüfung zurück oder ist er an der Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; meldet er sich innerhalb eines Jahres danach wieder zur Abschlußprüfung, so ist er zugelassen.

(2) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder ist er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück, oder kann er aus einem solchen Grunde an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihm die Möglichkeit gegeben, den restlichen Prüfungsteil nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses später nachzuholen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann einmal, frühestens nach einem halben Jahr und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Regierungspräsidenten möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, nach welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann sowie ob und welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.

(3) Die bestandene Abschlußprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der dreijährigen Berufsfachschule für Gymnastik (Anlage 1).

(2) Prüflinge, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgestellten Endnoten und einem Vermerk, daß sie sich der Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben (Anlage 2).

Der Schulleiter teilt diesen Prüflingen mit, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Püfung wiederholt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Niederschriften

(1) Über den Verlauf der gesamten Prüfung und über die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Hiermit beauftragt der Schulleiter jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift über den Verlauf der Klausurarbeiten muß über die Sitzordnung, die Prüfungsfächer, die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit Auskunft geben. Sie muß den Hinweis enthalten, daß die Vorschrift des § 11 bekanntgegeben und durch Befragen festgestellt wurde, ob ein anwesender Prüfling krank ist. Ferner sind alle besonderen Vorfälle sowie der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeit jedes einzelnen Prüflings und die Dauer der Aufsicht einzutragen. Verläßt ein Prüfling während einer schriftlichen Arbeit den Prüfungsraum, so müssen Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit in der Niederschrift vermerkt werden.

Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Lehrern zu unterschreiben.

(3) Die Niederschriften über die praktische und die mündliche Prüfung müssen enthalten: die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Kommissionen, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsfächer, die Namen der prüfenden Lehrer, die Prüfungsaufgaben, Beginn und Dauer der Prüfung, die Bewertung. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und den Protokollführern zu unterschreiben.

(4) In die Prüfungsliste sind sämtliche Vornoten (§ 8), die Prüfungsnoten, die Endnoten und das Ergebnis der Prüfung einzutragen. Die Prüfungsliste ist vom Vorsitzenden und allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(5) Alle Niederschriften werden mit allen schriftlichen Unterlagen über die Vorbereitung und den Verlauf der Prüfung zu einer Prüfungsakte vereinigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Abschlußprüfung DM 100,-.

(2) Die Prüfungsgebühr ist nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. Sie wird nur in den Fällen zurückerstattet, in denen die Prüfung als nicht abgelegt gilt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung zur Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, so werden 10 % der eingezahlten Prüfungsgebühren einbehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Übergangsbestimmungen

Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im dritten Ausbildungsjahr an einer dreijährigen Berufsfachschule für Gymnastik befinden, können auf schriftlichen Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfaßt die fachpraktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Aufhebung früherer Vorschriften

Die Ordnung der Prüfung für Gymnastiklehrerinnen vom 12. 12. 1962 (ABl. 1963 S. 21) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung findet am Ende des 6. Semesters statt.

(2) Die Prüfungstermine setzt der Regierungspräsident unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleitung fest.

§ 4 Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß

§ 4
Vorbereitender Prüfungsausschuß, Prüfungsausschuß

(1) Der Vorbereitende Prüfungsausschuß nimmt nach Weisung des Regierungspräsidenten alle Aufgaben wahr, die die Prüfungsordnung bis zur mündlichen Prüfung vorsieht. Dem Vorbereitenden Prüfungsausschuß gehören an:

der Schulleiter oder ein Vertreter und die Lehrer, die in den letzten beiden Semestern unterrichtet haben.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beauftragter des Regierungspräsidenten als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter oder ein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrer, die in den letzten beiden Semestern unterrichtet haben,

4.

falls erforderlich, ein weiterer vom Regierungspräsidenten zu bestimmender Fachlehrer.

(3) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorbereitende Prüfungsausschuß und der Prüfungsausschuß sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder ein Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrer anwesend sind.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Gäste

(1) Der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Gäste zur praktischen und zur mündlichen Prüfung einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

Die Gäste dürfen nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem Prüfling stehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

(1) Der schriftlichen Meldung zur Prüfung, die an den Regierungspräsidenten zu Beginn des 6. Semesters zu richten ist, sind beizufügen:

1.

Lebenslauf in tabellarischer Form,

2.

der Nachweis einer ausreichenden Allgemeinbildung durch das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; in Zweifelsfällen entscheidet über die Anerkennung der Kultusminister,

3.

der Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis,

4.

eine Straffreiheitserklärung,

5.

je eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht einer dreijährigen Berufsfachschule für Gymnastik, den Erwerb des Sportabzeichens und die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe.

(2) Die in Abs. 1 Nrn. 3 und 4 angeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Regierungspräsident.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 6 geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden oder sich aus dem ärztlichen Zeugnis Bedenken ergeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Vornoten

(1) Die Fachlehrer tragen jeweils frühestens sechs Kalendertage vor der fachpraktischen Prüfung und vor der schriftlichen Prüfung die Urteile (Vornoten) über die Leistungen der Schüler für die Fächer, die Gegenstand dieser Prüfung sind, in die Prüfungsliste dokumentenecht ein.

(2) Die Vornoten für die in Abs. 1 nicht genannten Fächer werden frühestens zwanzig und spätestens vierzehn Kalendertage vor der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Termine der Eintragungen werden vom Schulleiter festgesetzt und in der Prüfungsakte vermerkt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Fachpraktische Prüfung

(1) In der fachpraktischen Prüfung hat der Prüfling folgende Aufgaben zu lösen:

1.

je eine Aufgabe aus der Gymnastik und aus dem Schwerpunktbereich in je einer Zeiteinheit von etwa zehn Minuten.

2.

eine methodisch-didaktische Aufgabe aus dem Bereich der Gymnastik in einer Zeiteinheit von etwa zwanzig Minuten.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von den jeweiligen Fachlehrern vorgeschlagen; sie bedürfen der Genehmigung durch den Schulleiter.

Für die Aufgabenstellung gelten die in dem Rahmenlehrplan angegebenen Ziele.

(3) Die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufgaben werden den Prüflingen unmittelbar vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. Den Prüflingen ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu geben.

Die in Abs. 1 Nr. 2 genannte Aufgabe wird den Prüflingen zwei Kalendertage vorher vom Schulleiter oder seinem Vertreter bekanntgegeben. Die Prüflinge haben hierzu eine schriftliche Ausarbeitung in vierfacher Ausfertigung vor Beginn der Prüfung vorzulegen.

(4) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von einer Kommission geprüft, die aus mindestens drei Prüfern besteht; Parallelprüfungen sind zulässig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei Parallelprüfungen die Leiter der Kommissionen.

(5) Die Note für jede praktische Einzelprüfung wird auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers von der Kommission festgesetzt und in die Prüfungsliste eingetragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.