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Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit Vom 24. September 2007

Ausfertigungsdatum:
24.09.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 667
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Oberste Dienstbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeitist das Ministerium der Justiz. (2) Die Dienstaufsicht üben aus 1. a) die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts über dieses Gericht und die Arbeitsgerichte,b) die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des Arbeitsgerichts über dieses Gericht,2. a) die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts über dieses Gericht und die Sozialgerichte,b) die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts über dieses Gericht. (3) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle bei diesem Gericht tätigen Bediensteten. Die Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors erstreckt sich nicht auf die Richterinnen und Richter dieses Gerichts.

§ 2

§ 2Die Verwaltung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz.

§ 4

§ 4Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts ist zuständig 1. für den Erlass der näheren Bestimmungen über die Geschäftsstellen des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte nach § 4 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes,2. für die Festlegung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und den Sozialgerichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz,3. im Falle des § 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes auf Antrag des Präsidiums die Vertretung zu regeln.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel GVwDAufsV

Aufgrund 1. des § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),2. des § 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),3. des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532),4. des § 7 Abs. 1 Satz 4 und des § 13 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2, des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),5. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), verordnet die Landesregierung,6. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2005 (GVBl. I S. 73), verordnet der Minister der Justiz:

§ 1

§ 1(1) Oberste Dienstbehörde für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit,der Sozialgerichtsbarkeit undder Finanzgerichtsbarkeitist das Ministerium der Justiz. (2) Die Dienstaufsicht üben aus 1. a) die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts über dieses Gericht und die Arbeitsgerichte,b) die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des Arbeitsgerichts über dieses Gericht,2.a) die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts über dieses Gericht und die Sozialgerichte,b) die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts über dieses Gericht. (3) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle bei diesem Gericht tätigen Bediensteten. Die Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors erstreckt sich nicht auf die Richterinnen und Richter dieses Gerichts.

§ 2

§ 2Die Verwaltung der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz.

§ 3

§ 3Die Ministerin oder der Minister der Justiz ist zuständig 1. für die Errichtung des beratenden Ausschusses nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,2. für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und die Festsetzung einer einheitlichen Amtsperiode nach § 13 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes.

§ 4

§ 4(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts ist zuständig 1. für den Erlass der näheren Bestimmungen über die Geschäftsstellen des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte nach § 4 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes,2. für die Festlegung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und den Sozialgerichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz,3. im Falle des § 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes auf Antrag des Präsidiums die Vertretung zu regeln,4. Personen nach § 157 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes das mündliche Verhandeln vor dem Hessischen Landessozialgericht und den Sozialgerichten zu gestatten.

§ 5

§ 5Es werden aufgehoben:1. die Anordnung über die Übertragung von Geschäften der Dienstaufsicht und Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 23. Januar 1995 (GVBl. I S. 72), geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402),2. die Anordnung über die Dienstaufsicht und die Verwaltung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 28. September 1967 (GVBl. I S. 182),3. die Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 1999 (GVBl. I S. 434),4. die Anordnung über die Dienstaufsicht und die Verwaltung für das Hessische Finanzgericht vom 28. September 1967 (GVBl. I S. 183).

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.