Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV) Vom 7. November 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 07.11.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 645
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2023 61 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2024 vorläufig 61 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2024 59 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2025 vorläufig 59 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2025 55 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2026 vorläufig 57 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2013 63 Prozent, für das Kalenderjahr 2014 60 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2015 vorläufig 58 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 2(1) Die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher haben auf Grundlage des § 1 ihre Gebührenanteile vorläufig zu berechnen und dürfen über diese und über die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen nach Abführung der der Landeskasse zustehenden Gebührenanteile verfügen. Die Entnahme der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vereinnahmten Dokumentenpauschalen ist bereits vor der Abrechnung zur Deckung von erforderlichen Aufwendungen zulässig.(2) Die Vergütung ist kalenderjährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, endgültig festzusetzen. Ein sich gegenüber der vorläufigen Berechnung nach Abs. 1 ergebender Differenzbetrag ist an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auszuzahlen oder von dieser oder diesem zurückzufordern.
§ 3(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 8,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles1. eine Vergütung a) nach dieser Verordnung bezieht oderb) nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte oder 2. vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist.(2) Eine zehnjährige Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst gilt als erfüllt1. in den Fällen der Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können,2. in den Fällen der Abs. 1 Nr. 2, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die zehnjährige Tätigkeit ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen sein. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.(4) (aufgehoben)
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2015 57 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2016 vorläufig 57 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2016 62 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2017 vorläufig 62 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2017 59,5 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2018 vorläufig 59,5 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für die Kalenderjahre 2018 und 2019 jeweils 59 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2020 vorläufig 59 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2020 63 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2021 vorläufig 63 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2021 62 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2022 vorläufig 58 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 3(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 8,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles1. eine Vergütung a) nach dieser Verordnung bezieht oderb) nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte oder 2. vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist.(2) Eine zehnjährige Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst gilt als erfüllt1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können,2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die zehnjährige Tätigkeit ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen sein. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.(4) (aufgehoben)
§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2022 71 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2023 vorläufig 71 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
Aufgrund1. des § 52 Abs. 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508),2. des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVBl. S. 562),verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1Der den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für die Kalenderjahre 2013 und 2014, vorbehaltlich einer rückwirkenden Anpassung im Falle einer Veränderung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, 63 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 2(1) Die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher haben auf Grundlage des § 1 ihre Gebührenanteile vorläufig zu berechnen und dürfen über diese und über die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen nach Abführung der der Landeskasse zustehenden Gebührenanteile verfügen. (2) Die Vergütung ist kalenderjährlich, spätestens bis zum 31. August des Folgejahres, endgültig festzusetzen. Ein sich gegenüber der vorläufigen Berechnung nach Abs. 1 ergebender Differenzbetrag ist an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auszuzahlen oder von dieser oder diesem zurückzufordern.
§ 3(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles 1. eine Vergütung a) nach dieser Verordnung bezieht oderb) nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte oder 2. vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. (2) Eine zehnjährige Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst gilt als erfüllt 1. in den Fällen der Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können,2. in den Fällen der Abs. 1 Nr. 2, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die zehnjährige Tätigkeit ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen sein. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen. (4) Für die Bemessung der Versorgungsbezüge gelten die vor dem 1. Juli 1997 geltenden Bemessungsgrundlagen weiter (Art. 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 [BGBl. I S. 322], geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 [BGBl. I S. 334]).
§ 4Zuständig für1. die Festsetzungen nach § 2 Abs. 22. die Erstattungen nach § 52 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes und3. die Festsetzungen nach § 52 Abs. 4 des Hessischen Besoldungsgesetzesist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 5Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 2. September 1998 (GVBl. I S. 383)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 3), wird aufgehoben.
§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.