Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten Vom 5. November 1969
- Ausfertigungsdatum:
- 05.11.1969
- Fundstelle:
- GVBl. I 1969, 203
Auf Grund des § 21 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 19. November 1965 (GVBl. I S. 297), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1967 (GVBl. I S. 120), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Entschädigung der Gerichtsvollzieher
§ 1 Entschädigung der Gerichtsvollzieher Die Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen vereinnahmten Wegegelder ( § 37 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher ).
§ 10 Änderungsvorschrift
Inkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1969 in Kraft.
Entschädigung der Gerichtsvollzieher bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und bei Aufträgen ...
§ 2 Entschädigung der Gerichtsvollzieher bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts Können die Gerichtsvollzieher Wegegelder nicht einziehen, so werden ihnen aus der Landeskasse nur in den Fällen, in denen Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, und bei Aufträgen des Gerichts die sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder, 1. in den Fällen des § 37 Abs. 5 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in voller Höhe, 2. in den übrigen Fällen zur Hälfte ersetzt.
Reisekostenzuschuß
§ 3 Reisekostenzuschuß Decken die den Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird ihnen auf Antrag in Höhe des Minderbetrages ein Reisekostenzuschuß aus der Landeskasse gewährt.
Aufwandsvergütung der Vollziehungsbeamten der Justiz
§ 4 Aufwandsvergütung der Vollziehungsbeamten der Justiz Die Vollziehungsbeamten der Justiz erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst als Aufwandsentschädigung eine Fahrkostenentschädigung und eine Entschädigung für sonstige Mehraufwendungen.
Entschädigung für Fahrkosten
§ 5 Entschädigung für Fahrkosten (1) Als Fahrkostenentschädigung werden die notwendigen Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. (2) Benutzt ein Vollziehungsbeamter der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten ein privateigenes Kraftfahrzeug, so erhält er an Stelle der Entschädigung nach Abs. 1 monatlich nachträglich eine Fahrkostenentschädigung in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und Dienstgängen in der jeweils geltenden Fassung. Wird das Kraftfahrzeug vorübergehend im Außendienst nicht benutzt, so wird auf Antrag die Fahrkostenentschädigung nach Abs. 1 anteilig gewährt. (3) Die Entschädigung nach Abs. 2 kann in entsprechender Anwendung des § 18 des Hessischen Reisekostengesetzes als Pauschalvergütung gewährt werden.
Entschädigung für sonstige Mehraufwendungen
§ 6 Entschädigung für sonstige Mehraufwendungen Die Entschädigung für sonstige Mehraufwendungen beträgt monatlich 50 Euro, falls der Beamte mit voller Arbeitskraft, 25 Euro, falls der Beamte mit halber Arbeitskraft oder mehr, 12,50 Euro, falls der Beamte mit weniger als der halben Arbeitskraft im Außendienst tätig ist. (2) Dauert die Beschäftigung im Außendienst kürzere Zeit als einen Monat, so wird die Entschädigung anteilig gewährt. Die Entschädigung wird auch während des Erholungsurlaubs und einer Dienstbefreiung sowie im Krankheitsfalle bis zur Dauer eines Monats, längstens aber bis zu dem Tage weitergewährt, an dem sie aus anderen Gründen wegfallen würde. Die Entschädigung ist monatlich im voraus zu zahlen.
Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten während des Bezugs von Trennungsgeld
§ 7 Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten während des Bezugs von Trennungsgeld Bezieht ein Gerichtsvollzieher Trennungsgeld, so werden 1. das in dem Trennungsreisegeld nach § 4 der Hessischen Trennungsgeldverordnung enthaltene Tagegeld und 2. das Trennungstagegeld nach § 5 der Hessischen Trennungsgeldverordnung für jeden Tag, für den der Gerichtsvollzieher nach § 1 Wegegelder erhält, um dreißig vom Hundert gekürzt.
Entschädigung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und des Beitreibungsdienstes
§ 8 Entschädigung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und des Beitreibungsdienstes (1) Die §§ 1 bis 3 und 7 gelten für die Hilfsbeamten und die Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes, die §§ 4 bis 6 für die Hilfskräfte des Beitreibungsdienstes entsprechend. (2) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag statt einer Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamte gewährt.
Zuständigkeit
§ 9 Zuständigkeit (1) Die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Entschädigungen nach den §§ 1 , 2 , 5 Abs. 1 und 2 , 6 und 8 festzusetzen und über die Gewährung dieser Ansprüche zu entscheiden. (2) Die Präsidenten der Amtsgerichte und die Präsidenten der Landgerichte sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, über die Gewährung eines Reisekostenzuschusses nach § 3 zu entscheiden. (3) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 5 Abs. 3 .
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.