GVGEG§§31uaAnO HE 1978 · Hessen

Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Bestimmung der für die Anordnung von Maßnahmen nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zuständigen Behörde Vom 20. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
20.01.1978
Fundstelle:
GVBl. I 1978, 91
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GVGEG§§31uaAnO

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBI. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), und auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:

§ 1

§ 1Der Minister der Justiz ist zuständig, 1. nach § 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorliegen, und2. die zur Unterbrechung dieser Verbindungen erforderlichen Maßnahmen nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zu treffen.

§ 2

§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.