GVGAG HE 1878 · Hessen

Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz Vom 24. April 1878

Ausfertigungsdatum:
24.04.1878
Fundstelle:
Preuß. Gesetzsamml. 1878, 230
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 112

§ 112Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

§ 29

§ 29

§ 63

§ 63

§ 84

§ 84Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.

§ 87

§ 87(1) ...(2) Über Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandesgerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.