GVGAG HE · Hessen

Gesetz, die Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend Vom 3. September 1878

Ausfertigungsdatum:
03.09.1878
Fundstelle:
Hess. Reg. Bl. 1878, 101
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 112

§ 112Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

§ 29

§ 29

§ 63

§ 63

§ 84

§ 84Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.

§ 87

§ 87(1) ...(2) Über Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandesgerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt.

Artikel

Artikel 2 (aufgehoben)

Artikel

Artikel 20Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig 1. für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden;2. für die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben, soweit nicht die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist.

Artikel

Artikel 21(1) ... Erstattung von Gutachten über Gegenstände der Gesetzgebung sind im Plenum des Oberlandesgerichts und der Landgerichte zu erledigen. (2) ...

Artikel

Artikel 44Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.