GVG § 78aErmÜV HE 1983 · Hessen

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes Vom 4. Juli 1983

Ausfertigungsdatum:
04.07.1983
Fundstelle:
GVBl. I 1983, 115
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GVG

Auf Grund des § 78 a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Ermächtigungen der Landesregierung, durch Rechtsverordnung 1. nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes Entscheidungen in Strafsachen nach § 50 , § 58 Abs. 3 und § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) für Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, einem Landgericht mit Strafvollstreckungskammer zuzuweisen und 2. nach § 78 a Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Strafsachen zuzuweisen und den Sitz der Strafvollstreckungskammern zu bestimmen, wird dem Minister der Justiz übertragen.

§ 2

§ 2 (Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.