Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung Vom 20. März 1935
- Ausfertigungsdatum:
- 20.03.1935
- Fundstelle:
- RGBI. I 1935, 403
§ 1(1) Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes wird durch Reichsgesetz angeordnet. (2) ...(3) ...
§ 2Der Reichsminister der Justiz entscheidet über (1. bis 5.) ... 6. die Zuweisung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte an ein Oberlandesgericht.
§ 3Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden.
§ 4(1) ...(2) Der Minister der Justiz kann einen oder mehrere Richter an einem Amtsgericht zu ständigen Vertretern des aufsichtführenden Richters an einem Amtsgericht bestellen. ... Der Minister der Justiz kann Grundsätze für die Vertretung des aufsichtführenden Richters an einem Amtsgericht aufstellen.
§ 7(1) Der Minister der Justiz ... Er bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes).(2) Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bei den Landgerichten bestimmt der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts kann ihm Weisungen hierfür erteilen. (3) bis (5) ...
§ 8(1) ... Der Minister der Justiz bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes).(2) Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bei den Oberlandesgerichten bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts; der Minister der Justiz kann ihm hierfür Weisungen erteilen.
§ 13Die Präsidenten der Gerichte, die aufsichtführenden Richter eines Amtsgerichts, die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Leiter der Justizvollzugsanstalten (Jugendarrestanstalten) haben nach näherer Anordnung des Ministers der Justiz die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie werden im Falle der Behinderung in diesen Geschäften durch ihren ständigen Vertreter vertreten und können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.
§ 14(1) Die Dienstaufsicht üben aus 1. der Minister der Justiz über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit,die Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main,die Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,die Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - unddie Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst in Rotenburg a. d. Fulda;2. der Präsident des Oberlandesgerichts über die Gerichte des Bezirks des Oberlandesgerichts und über die Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst in Rotenburg a. d. Fulda;3. der Präsident des Landgerichts über dieses Gericht und die nicht mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks;4. der Präsident oder aufsichtführende Richter des Amtsgerichts über dieses Gericht;5. der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main;6. der Leiter einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht über diese Staatsanwaltschaft, der Leiter der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch über die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main;7. der Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main über diese Behörde;8. der Leiter einer Justizvollzugs- oder Jugendarrestanstalt über diese Anstalt;9. der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - über diese Aus- und Fortbildungsstätte, (2) ...(3) Der Minister der Justiz bestimmt, bei welchen Amtsgerichten der Präsident die Dienstaufsicht über andere zum Bezirk des übergeordneten Landgerichts gehörigen Amtsgerichte an Stelle des Präsidenten des Landgerichts ausübt.
§ 15Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Richter unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters eines Amtsgerichts nur, wenn er Präsident des Amtsgerichts ist.
§ 16
§ 17(1) Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung werden im Dienstaufsichtswege erledigt. (2) Über Aufsichtsbeschwerden, die sich gegen einen im ersten Rechtszuge vom Präsidenten eines Amtsgerichts erlassenen Bescheid richten, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts endgültig, wenn für Beschwerden dieser Art bestimmt ist, daß die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts endgültig ist.
§ 12
§ 18Der Minister der Justiz kann die Ausübung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Befugnisse auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Präsidenten der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.
§ 21(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft. (2) ...
Auf Grund des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit übergangsweise verordnet:
Artikel I Gliederung der Gerichte
Artikel II Amtsgerichte
Artikel II Landgerichte
Artikel IV Oberlandesgerichte
Artikel V bis VII
Artikel VIII Geschäftsstellen ...
Artikel IX Justizverwaltung
Artikel X Schluß- und Übergangsvorschriften
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.