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title: "GVEntschV HE — Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 2. September 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T17:50:15+00:00"
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# GVEntschV HE — Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 2. September 1998

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.09.1998
*Fundstelle:* GVBl. I 1998, 383


### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Schreibgebühren und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2005 auf 47,7 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2005 23.850 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 40 Deutsche Mark für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Schreibgebühren und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2006 auf 47,2 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2006 22.800 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 40 Deutsche Mark für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 7

§ 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2007 auf 47,8 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 310 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2007 21.350 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 4

§ 4 (1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit dem Oberlandesgericht vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Sie oder er darf darüber nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügen. (2) Die Festsetzung der Entschädigungen nach § 2 erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2008 auf 47,1 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 310 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2008 19 700 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2009 auf 46,9 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 310 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2009 19 100 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2010 auf 47,1 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 310 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2010 18 250 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2011 auf 47,1 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 310 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2011 18 300 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 7

§ 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2012 auf 46,7 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 310 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2012 18 400 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 7

§ 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

### Eingangsformel GVEntschV

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066, 2032), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 4. November 1975 (GVBl. I S. 254) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgeltung des für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwandes eine Entschädigung. Entsprechendes gilt für als Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst Beschäftigte im Beamtenverhältnis. (2) Einer Hilfskraft, die mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt wird, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

### § 2

§ 2 Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die von ihr oder ihm erhobenen Schreibgebühren und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird für das Kalenderjahr 2004 auf 50,1 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.

### § 3

§ 3 (1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2004 24.200 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages. (3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle 1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein Viertel, 2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel, 3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2. (4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 40 Deutsche Mark für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. (6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. (7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 4

§ 4 (1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Gerichtskasse vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Sie oder er darf darüber nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügen. (2) Die Festsetzung der Entschädigungen nach § 2 erfolgt durch den Vorstand des Amtsgerichts.

### § 5

§ 5 Die Entschädigung nach § 2 wird in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

### § 6

§ 6 (1) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher, die oder der länger als zwei Wochen an der Ausübung der Tätigkeit gehindert ist (z.B. durch Krankheit), kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (3) Über die Gewährung einer Entschädigung nach Abs. 1 und über die Erstattung der Aufwendungen nach Abs. 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

### § 7

§ 7 (1) ... (2) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

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— Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 2. September 1998
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GVEntschVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
