GZSG · Hessen

Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ (Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz - GZSG) Vom 4. Juli 2020

Ausfertigungsdatum:
04.07.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 482
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Virus-Pandemie und zur Verhinderung weiterer Schäden. Dies umfasst1. Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zurückzuführen sind, bis zu einem Betrag von 130 000 000 Euro,2. Maßnahmen zur Stärkung der Partnerschaft mit den hessischen Kommunen bis zu einem Betrag von 2 500 000 000 Euro,3. Maßnahmen zum Erhalt der hessischen Wirtschaftskraft, zur Belebung der Konjunktur und zur Förderung nachhaltigen Wachstums insbesondere durch Investitionen in Klimaschutz und digitale Transformation bis zu einem Betrag von 1 833 750 000 Euro,4. Maßnahmen zur Kofinanzierung von Bundesprogrammen bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro,5. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherung der sozialen und kulturellen Infrastruktur bis zu einem Betrag von 1 460 525 000 Euro sowie6. Maßnahmen zur Erhaltung der staatlichen Infrastruktur und für Defizitausgleiche im Landeshaushalt bis zu einem Betrag von 925 725 000 Euro.(2) Darüber hinaus kann das Sondervermögen dem Landeshaushalt Mittel zur Kompensation der nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen des Landes bis 2023 bis zu einem Betrag von 5 000 000 000 Euro bereitstellen. Die Kompensation ist für die Jahre 2021 bis 2023 beschränkt auf die um die Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 141-Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2020 (GVBl. S. 472), bereinigten, tatsächlich erzielten Mindereinnahmen gegenüber einem Betrag von1. 23 948 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,2. 24 804 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2022 und3. 25 569 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2023.

Anlage GZSG

AnlageWIRTSCHAFTSPLAN 2020 Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ nachrichtlich EINNAHMEN Plan 2020 Gesamt (§ 2 Abs. 1) - in Tsd. Euro - - in Tsd. Euro - 1. Kreditmarktmittel 4.000.000 12.000.000 2. Zuführungen aus dem Landeshaushalt - Summe Einnahmen 4.000.000 12.000.000 AUSGABEN Plan 2020 Gesamt (§ 2 Abs.1) - in Tsd. Euro - - in Tsd. Euro - 1. Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz 500.000 630.000 2. Maßnahmen zur Stärkung der Partnerschaft mit den hessischen Kommunen 950.000 2.500.000 3. Maßnahmen zum Erhalt der hessischen Wirtschaftskraft, zur Belebung der Konjunktur und zur Förderung nachhaltigen Wachstums insbes. durch Investitionen in Klimaschutz und digitale Transformation 1.100.000 1.833.750 4. Maßnahmen zur Kofinanzierung von Bundesprogrammen 100.000 150.000 5. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherung der sozialen und kulturellen Infrastruktur 900.000 960.525 6. Maßnahmen zur Erhaltung der staatlichen Infrastruktur und für Defizitausgleiche im Landeshaushalt 450.000 925.725 7. Kompensation der strukturellen Steuermindereinnahmen 5.000.000 Summe Ausgaben 4.000.000 12.000.000 Erläuterungen: allg.: Der Wirtschaftsplan ist unverbindlich und enthält für den Mittelabfluss im Jahr 2020 Annahmen, von denen im Haushaltsvollzug im Rahmen des § 2 abgewichen werden kann. zu 1. Erstattung von Verdienstausfällen, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Kinderbetreuung oder aufgrund von Quarantäneanordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz ihren Beruf nicht ausüben können (§ 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG). zu 2. Vorsorgliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln insbesondere zur Finanzierung pandemiebedingter Belastungen der Kommunen, für zusätzliche Bedarfe im Bereich der Kinderbetreuung, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen der „starken Heimat“ trotz wegbrechender Heimatumlage sowie ein kommunales Investitionsprogramm. zu 3. Liquiditätshilfen in Form von Soforthilfen, Darlehen und Krediten an Unternehmen, Verkehrsverbünde und andere Wirtschaftsakteure. Darüber hinaus Konjunkturprogramme des Landes und Beteiligungen an Unternehmen. zu 4. Vorsorgliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Kofinanzierung von Konjunkturprogrammen des Bundes zu 5. Bereitstellung von Mitteln z. B. für Schutzausstattung, Verlustübernahmen bei Sportverbänden sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen (wie Museen, Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten und Altenpflegeeinrichtungen). Darüber hinaus Mittel für Krankenhäuser und Förderprogramme für Vereine. zu 6. Mittel zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs, z. B. Ausgaben für IT-Maßnahmen und - Beschaffungen bei der Polizei, in Schulen und bei der Justiz; Verlustausgleich bei staatlichen Wirtschaftsbetrieben wie z. B. im Bereich der Justizvollzugsanstalten oder bei Landesbetrieben. Darüber hinaus Kompensation von Mindereinnahmen z. B. durch Dividendenausfälle. zu 7. Finanzierung der strukturellen Steuermindereinnahmen im Vergleich zu den Steuereinnahmen nach der Finanzplanung 2019 bis 2023.

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Land Hessen errichtet ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Hessens gute Zukunft sichern“.

§ 10

Befristung

§ 10 Befristung(1) Finanzierungen für Maßnahmen und Leistungen nach § 2 Abs. 1 und Kreditaufnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2023 zulässig.(2) Das Sondervermögen ist bis zum 31. Dezember 2050 befristet.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2050 außer Kraft.

§ 2

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Virus-Pandemie und zur Verhinderung weiterer Schäden. Dies umfasst1. Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zurückzuführen sind, bis zu einem Betrag von 630 000 000 Euro,2. Maßnahmen zur Stärkung der Partnerschaft mit den hessischen Kommunen bis zu einem Betrag von 2 500 000 000 Euro,3. Maßnahmen zum Erhalt der hessischen Wirtschaftskraft, zur Belebung der Konjunktur und zur Förderung nachhaltigen Wachstums insbesondere durch Investitionen in Klimaschutz und digitale Transformation bis zu einem Betrag von 1 833 750 000 Euro,4. Maßnahmen zur Kofinanzierung von Bundesprogrammen bis zu einem Betrag von 150 000 000 Euro,5. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherung der sozialen und kulturellen Infrastruktur bis zu einem Betrag von 960 525 000 Euro sowie6. Maßnahmen zur Erhaltung der staatlichen Infrastruktur und für Defizitausgleiche im Landeshaushalt bis zu einem Betrag von 925 725 000 Euro.(2) Darüber hinaus kann das Sondervermögen dem Landeshaushalt Mittel zur Kompensation der nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen des Landes bis 2023 bis zu einem Betrag von 5 000 000 000 Euro bereitstellen. Die Kompensation ist für die Jahre 2021 bis 2023 beschränkt auf die um die Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 141-Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2020 (GVBl. S. 472), bereinigten, tatsächlich erzielten Mindereinnahmen gegenüber einem Betrag von1. 23 948 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,2. 24 804 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2022 und3. 25 569 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2023.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.(2) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen ist Wiesbaden.(3) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen sowie von den Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten.

§ 4

Verwaltung

§ 4 Verwaltung(1) Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das Ministerium der Finanzen.(2) Das Sondervermögen und dessen Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten. Die Kosten der Verwaltung und die Zinsen für die Kredite nach § 5 Abs. 2 trägt das Land.(3) Die Mittel des Sondervermögens bleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Landes. Zur Sicherung der Liquidität kann das Ministerium der Finanzen Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 keinen Gebrauch macht.

§ 5

Ausnahmesituation nach Artikel 141 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen, ...

§ 5 Ausnahmesituation nach Artikel 141 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen, Kreditermächtigung(1) Die Corona-Virus-Pandemie ist eine Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 141 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen.(2) Das Sondervermögen wird ermächtigt, zur Finanzierung der in § 2 genannten Maßnahmen Kredite im Namen und für Rechnung des Landes bis zu einem Betrag von 12 000 000 000 Euro aufzunehmen. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Jahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt erforderlich sind.(3) Zur Tilgung der nach Abs. 2 aufgenommenen Kredite sind dem Sondervermögen aus dem Landeshaushalt folgende Beträge zuzuführen:1. in den Haushaltsjahren 2021 bis 2023 jeweils mindestens 200 000 000 Euro,2. in den Haushaltsjahren 2024 bis 2026 jeweils mindestens 300 000 000 Euro,3. in den Haushaltsjahren 2027 bis 2030 jeweils mindestens 400 000 000 Euro,4. in den Haushaltsjahren 2031 bis 2050 jeweils 5 Prozent des am Ende des Jahres 2030 verbliebenen Betrags.

§ 6

Wirtschaftsplan

§ 6 WirtschaftsplanFür jedes Haushaltsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben des Sondervermögens enthält. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Ein Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Ab dem Haushaltsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beigefügt.

§ 7

Haushaltsvollzug 2020

§ 7 Haushaltsvollzug 2020(1) Zum Ausgleich von Mehrausgaben und Mindereinnahmen des Landes, die mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulasten der im Haushaltsplan 2020 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 vom 24. März 2020 (GVBl. S. 194) bei Kap. 17 01 - 971 01 veranschlagten Mittel gedeckt worden sind, erfolgen entsprechende Abführungen aus dem Sondervermögen.(2) Kredite, die auf Basis der mit dem Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 geschaffenen zusätzlichen Kreditermächtigung aufgenommen worden sind, gelten als Kredite des Sondervermögens, die auf die Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 anzurechnen sind.

§ 8

Beteiligung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags

§ 8 Beteiligung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags(1) Die vorgesehenen Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 bedürfen ab einem Betrag von 1 000 000 Euro der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtags. In der Vorlage des Ministeriums der Finanzen ist darzulegen, unter welchen Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 die Maßnahme fällt, in welchen Jahresraten die Mittel abfließen sollen (Finanzierungsplan) und warum die Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke direkt oder indirekt erforderlich sind. Kann der Haushaltsausschuss wegen der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit einer Maßnahme für eine vorzeitige Zustimmung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist er unverzüglich zu unterrichten. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits getätigte Ausgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 und bereits eingegangene Verpflichtungen findet Satz 1 keine Anwendung.(2) Das Ministerium der Finanzen unterrichtet den Haushaltsausschuss zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zeitnah über den Vollzug dieses Gesetzes; über die Abführungen an den Landeshaushalt nach § 2 Abs. 2 erfolgt die Unterrichtung jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres.(3) Der Haushaltsausschuss kann Überschreitungen der in § 2 Abs. 1 genannten Beträge in Höhe von bis zu 10 Prozent zulassen, soweit andere Ermächtigungen des § 2 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden.

§ 9

Jahresrechnung

§ 9 Jahresrechnung(1) Das Ministerium der Finanzen stellt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Tilgungen nach § 5 Abs. 3 nachzuweisen.(3) Die Jahresrechnung wird der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.