Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts Vom 22. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 2
Aufgrund 1. des § 3 Abs. 7 Satz 1 und des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), 2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), und 3. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird verordnet:
§ 1 Das Regierungspräsidium ist 1. Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes , 2. Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes , soweit nicht nach § 21 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist, 3. zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz sowie die Ausgabe und Entziehung beglaubigter Abschriften nach Art. 5 Abs. 1 und 2 und nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1).
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.