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title: "GrwOGewZustVO — Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) Vom 5. Juni 2012"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:01:09+00:00"
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# GrwOGewZustVO — Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) Vom 5. Juni 2012

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 05.06.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 169


### Eingangsformel GrwOGewZustVO

Aufgrund des 1. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), verordnet die Landesregierung und2. § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

### § 1 — Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie

§ 1 Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und GeologieAbweichend von § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständige Behörde nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

### § 2 — Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

§ 2 Zuständigkeiten der oberen WasserbehördeZuständige Behörde für 1. die Veranlassung a) der nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), erforderlichen Maßnahmen nach § 7 Abs. 4,b) der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr nach § 10 Abs. 2,c) einer zusätzlichen Trendermittlung und der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausdehnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Grundwasserverordnung,2. das Führen eines Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der Grundwasserverordnung,3. die Überprüfung und Aktualisierung a) der Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,b) der Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert nach § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 der Oberflächengewässerverordnung ist das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.

### § 3 — Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde

§ 3 Zuständigkeiten der obersten WasserbehördeZuständige Behörde für 1. a) die Aufnahme einer Zusammenfassung von Informationen nach § 5 Abs. 4 der Grundwasserverordnung,b) die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Gewässerzustands nach § 7 Abs. 5 der Grundwasserverordnung,c) die Zusammenfassung der Ergebnisse der Trendermittlungen nach § 11 Abs. 3 der Grundwasserverordnung im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes,2. die Überprüfung und Aktualisierung a) der Bestimmung von Grundwasserkörpern, für die weniger strenge Ziele festgelegt werden und für die der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, nach § 8 der Grundwasserverordnung,b) der wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach § 14 Abs. 1 der Grundwasserverordnung und § 12 Abs. 1 der Oberflächengewässerverordnung ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) Vom 5. Juni 2012
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GrwV_OGewVZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
