Gesetz über das „Grüne Band Hessen“ (GBHG) Vom 12. Juni 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 12.06.2026
- Fundstelle:
- GVBl. 2026, Nr. 37
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Sie stellt auf 42 Einzelkarten flächenhaft die Zonierung und Abgrenzung des Grünen Bands in einem Maßstab von 1:5000 dar. Auf jeder Karte ist unten rechts eine kleine Übersichtskarte zu sehen, auf der die Position der jeweiligen Einzelkarte rot umrandet dargestellt ist.• Es gibt eine Legende zur Abgrenzungskarte mit einer Übersichtskarte im Maßstab 1:500000, auf der die Lage der nummerierten 42 Einzelkarten erkennbar ist. Alle Karten sind nach Norden ausgerichtet.• Die Einzelkarten sind von Norden nach Süden aufsteigend durchnummeriert. Die Gebietsabgrenzung beginnt im Norden auf der Karte mit der Nummer 1 in der Gemarkung Eichenberg in der Gemeinde Neu-Eichenberg und endet auf der Karte mit der Nummer 42 in der Gemarkung Seiferts in Ehrenberg (Rhön).• Die Gebietsabgrenzung verläuft auf hessischer Seite entlang der Landesgrenze. Als Hintergrundkarte der Einzelkarten sind Luftbilder hinterlegt, die den hessischen Teil der Karte abdecken. Auf thüringischer bzw. bayerischer Seite sind teilweise keine Luftbilder mehr sichtbar. Die Landesgrenze ist mit einer kräftigen, schwarzen, gestrichelten Linie markiert. Zur Orientierung sind mit violetten Linien unterschiedlicher Stärke die Gemeinde-, Gemarkungs- und Flurgrenzen eingezeichnet und mit violetter Schrift benannt. Die Flurstücke sind mit weißen Linien dargestellt und innerhalb sowie nahe der Gebietsabgrenzung mit schwarzer Schrift nummeriert. Zusätzlich sind die Naturschutzgebiete mit einer grau gepunkteten Umrandung dargestellt und in schwarzer Schrift benannt.• Die Außenabgrenzung des Grünen Bands Hessen ist mit einer schwarzen Linie eingezeichnet. Es gliedert sich nach § 1 in das aus Schutz- und Entwicklungszone bestehende Nationale Naturmonument (NNM) und die Förderzone, die nicht Teil des NNM ist. Die Schutzzone deckt sich größtenteils mit grenznahen Naturschutzgebieten und ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit gekreuzten Linien und einem S gekennzeichnet. Die Entwicklungszone ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 mit horizontalen Linien und einem E gekennzeichnet. Diese Zonierung besteht sowohl aus größeren, zusammenhängenden Bereichen, als auch aus kleineren Einzelflächen. Die Förderzone erstreckt sich auf einen maximal 100 m breiten Streifen an der Landesgrenze und schließt Lücken zwischen den anderen Zonierungen. Sie ist mit vertikalen Linien und einem F gekennzeichnet.
Gebiet des „Grünen Bandes Hessen"
§ 1 Gebiet des „Grünen Bandes Hessen“(1) Das „Grüne Band Hessen“ besteht aus dem „Nationalen Naturmonument Grünes Band Hessen“ (Nationales Naturmonument) sowie der Förderzone.(2) Das Nationale Naturmonument besteht aus den folgenden Gebieten:1. Schutzzone: Räume mit herausragender naturschutzfachlicher Bedeutung; die Schutzzone ist in der Karte nach Abs. 4 mit einer mit gekreuzten Linien dargestellten Schraffierung und einem S gekennzeichnet,2. Entwicklungszone: Räume mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung; die Entwicklungszone ist in der Karte nach Abs. 4 mit einer mit horizontalen Linien dargestellten Schraffierung und einem E gekennzeichnet.(3) Die Förderzone umfasst Räume, die dem Lückenschluss dienen; die Förderzone ist in der Karte nach Abs. 4 mit einer mit vertikalen Linien dargestellten Schraffierung und einem F gekennzeichnet. Mit Zustimmung der Flächeneigentümerin oder des Flächeneigentümers kann die Förderzone im Einzelfall erweitert werden, wenn dies zur Erreichung der Schutzzwecke beiträgt.(4) Die Außengrenze des „Grünen Bandes Hessen“ ist in der Gebietskarte (Anlage) durch eine mit einer schwarzen Linie dargestellten Umrandung gekennzeichnet. Die Gebietskarte ist Bestandteil dieses Gesetzes. Eine Ausfertigung der Gebietskarte im Maßstab 1 : 5 000 in unveränderlicher Form ist bei dem für Heimat- und Brauchtumspflege zuständigen Ministerium sowie dem Regierungspräsidium Kassel niedergelegt und kann dort von jedermann eingesehen werden.
Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan, Fachbeirat, Verordnungsermächtigung
§ 10 Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan, Fachbeirat, Verordnungsermächtigung(1) Um eine Entwicklung im Sinne der Schutzzwecke nach § 3 und der Erinnerungskultur nach § 4 Abs. 1 zu gewährleisten, ist von der Oberen Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit dem für Heimat- und Brauchtumspflege zuständigen Ministerium ein Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan (PEIPL) zu erstellen. Der PEIPL umfasst die Ziele und Maßnahmen, die zur Erfüllung der Schutzzwecke des Nationalen Naturmonuments beitragen. Dabei sind alle Schutzzwecke gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Umsetzung von Maßnahmen des PEIPL erfolgt im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Flächen. Die Umsetzung solcher Maßnahmen können auch den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Nutzerinnen und Nutzern der in der Förderzone liegenden Flächen im Wege des freiwilligen Vertragsnaturschutzes angeboten werden, sofern damit ein Beitrag zur Unterstützung der Schutzzwecke geleistet werden kann.(2) Die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung des PEIPL wird durch einen bei dem für Heimat- und Brauchtumspflege zuständigen Ministerium einzurichtenden Fachbeirat begleitet. Die für Heimat- und Brauchtumspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere zur Zusammensetzung des Fachbeirats und das Verfahren zur Entsendung der Mitglieder des Fachbeirats sowie deren Rechte und Pflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen eine in §§ 6 und 7 genannte Schutzbestimmung verstößt, soweit die Handlung nicht nach diesem Gesetz erlaubt ist oder für die Handlung keine Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt.(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.(3) Die Untere Naturschutzbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 349).
Kosten
§ 12 KostenDas Land Hessen stellt Mittel zur Umsetzung dieses Gesetzes nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 13 Aufhebung bisherigen RechtsDas Gesetz über das Nationale Naturmonument „Grünes Band Hessen“ vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 50)1 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Erklärung zum Nationalen Naturmonument
§ 2 Erklärung zum Nationalen NaturmonumentIm Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr wird das Gebiet nach § 1 Abs. 2 als Nationales Naturmonument gemäß § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87), mit dem Namen „Nationales Naturmonument Grünes Band Hessen“ festgesetzt. Dies geschieht im Bewusstsein der Verantwortung zur Erhaltung des Grünen Bandes als ein lebendiges Zeugnis der neueren Zeitgeschichte, seiner Bedeutung als Biotopverbund auch über Hessen hinaus und in Würdigung der Arbeit vieler haupt- und ehrenamtlicher Akteure zur Bewahrung der Erinnerung an die mit der Teilung Deutschlands verbundenen Folgen.
Schutzzwecke
§ 3 Schutzzwecke(1) Schutzzweck des Nationalen Naturmonuments ist es, seine Gebiete,1. als Erinnerungs- und Bildungslandschaft, mit den Gedenkstätten und -orten der deutschen Geschichte sowie kulturhistorischen Orten,2. wegen seiner national und europäisch bedeutsamen, großflächigen Verbund- und Biotopstruktur und der naturschutzfachlichen Wertigkeit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und deren Lebensgemeinschaften, sowie wegen seiner Wirkung für den Klimaschutz,3. für das Landschaftserleben und eine nachhaltige Erholungsnutzung,4. für eine Stärkung der Regionalentwicklung durch regionale Wertschöpfung und den Landtourismus und5. für den Erhalt der traditionellen Kulturlandschaft durch nachhaltige Nutzungzu erhalten, zu schützen und zu entwickeln.(2) Über den allgemeinen Schutzzweck des Abs. 1 hinaus ist es1. Zweck der Schutzzone, den nationalen und europäischen Biotopverbund durch Flächen weitgehend unbeeinflusster, natürlicher Dynamik der Ökosysteme und der dazugehörigen Fauna und Flora zu stärken und einen Beitrag für nachhaltige Erholungsnutzung, Regionalentwicklung und Landtourismus zu schaffen und2. Zweck der Entwicklungszone, in Verbindungsflächen eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen und zu unterstützen, die die gewachsene Kulturlandschaft erhält und damit die Grundlage der Lebensräume, des Landschaftserlebens, der Erholungsnutzung und der Regionalentwicklung bildet.(3) Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen, sollen im Nationalen Naturmonument grundsätzlich freiwillig durch vertragliche Vereinbarungen umgesetzt werden. Geltende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Für in der Förderzone liegende Flächen kommen ausschließlich freiwillige, vertragliche Vereinbarungen zur Unterstützung der Erreichung der Schutzzwecke des Nationalen Naturmonumentes in Betracht.
Erinnerungskultur; Verordnungsermächtigung
§ 4 Erinnerungskultur; Verordnungsermächtigung(1) Die landeskundliche, wissenschaftliche und kulturhistorische Bedeutung als Erinnerungs- und Gedächtnislandschaft mit Gedenkstätten, Gedenk- und kulturhistorischen Orten und der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen verschiedene Formen der bewussten Auseinandersetzung mit der Geschichte der deutschen Teilung im Grenzgebiet und deren Folgen. Dazu zählen insbesondere das Gedenken und Erinnern an die Opfer sowie der Erhalt und die Markierung zeitgeschichtlich bedeutsamer Orte und der materiellen Zeugnisse der innerdeutschen Grenze.(2) Die für Heimat- und Brauchtumspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Denkmalschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, Gedenkstätten, Gedenkorte und Orte mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung in Bezug auf die ehemalige innerdeutsche Grenze in einer Rechtsverordnung festzulegen.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften(1) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben besondere Rechtsvorschriften über naturschutzrechtlich geschützte Gebiete auf der Fläche des Nationalen Naturmonuments sowie die §§ 33 und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt; Schutzgebietsverordnungen gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.(2) Innerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), finden die Schutzbestimmungen der §§ 6 und 7 keine Anwendung.(3) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt ist es über § 4 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 216), hinaus verboten, im Gebiet des Nationalen Naturmonuments Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden. In den als Entwicklungszone ausgewiesenen Gebieten sind Ackerflächen vom Verbot ausgenommen. § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bleibt darüber hinaus unberührt.(4) Das Hessische Denkmalschutzgesetz vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) bleibt unberührt. Für Maßnahmen nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz finden die §§ 6 und 7 keine Anwendung. Dies gilt auch für Maßnahmen nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz, wenn die denkmalschutzrechtliche Entscheidung im Rahmen einer anderen Entscheidung zu ergehen hat.
Schutzzone
§ 6 Schutzzone(1) Die Schutzzone besteht überwiegend aus naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten. Für als Naturschutzgebiete ausgewiesene Gebiete wird auf § 5 Abs. 1 verwiesen. In der Schutzzone des Nationalen Naturmonuments sind alle Handlungen erlaubt, die die besondere Eigenart des Gebiets des Nationalen Naturmonuments, die einzelnen Biotope, die Funktion als Biotopverbund, die Tier- und Pflanzenwelt oder einzelne ihrer Bestandteile oder Bestandteile von landeskundlicher, wissenschaftlicher oder kulturhistorischer Bedeutung nicht zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.(2) Erlaubt sind1. die forstwirtschaftliche Nutzung nach dem Hessischen Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), einschließlich des dafür erforderlichen forstwirtschaftlichen Verkehrs,2. die extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland und Ackerland, einschließlich des dafür erforderlichen landwirtschaftlichen Verkehrs,3. die Jagd, einschließlich des dafür erforderlichen jagdlichen Verkehrs und die Schaffung und Erhaltung der jagdlichen Infrastruktur,4. die Ausübung der fischereiwirtschaftlichen oder angelfischereilichen Nutzung und Pflege der Gewässer auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Regelungen und5. die Nutzung, Erhaltung und Schaffung touristischer Infrastruktur.(3) Als Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltige Störung gelten und damit verboten sind, soweit die Handlungen nicht durch Abs. 2 erlaubt sind,1. die Schaffung, Veränderung oder Beseitigung von Gewässern, insbesondere Wasserläufen, Wasserflächen, Tümpeln oder Quellbereiche einschließlich deren Ufer, sowie die Veränderung des Zu- und Ablaufs des Wassers oder des Grundwasserstands sowie die Entwässerung von Sümpfen oder sonstigen Feuchtgebieten oder die Entnahme von Wasser über den Gemeingebrauch hinaus,2. Sprengungen oder Bohrungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt,3. die Anbringung oder Aufstellung von Inschriften, Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, soweit diese nicht Teil der wegweisenden Beschilderung für den Fuß- und Radverkehr oder für Naturerziehung und Naturbildung sind,4. die Beschädigung oder Entfernung von Pflanzen einschließlich Bäumen und Sträuchern, Flechten oder Pilzen, einschließlich ihrer Samen und Früchte, sowie die Einbringung von Pflanzen, Flechten oder Pilzen oder die Aussetzung von Tieren, soweit diese den Naturhaushalt nachhaltig stören kann,5. das Fahren mit Fahrrad, Pedelec oder E-Bike außerhalb der befestigten Wege, das Fahren oder Parken von Kraftfahrzeugen jeglicher Art,6. die Lagerung von Düngemitteln länger als vier Wochen und7. die Lagerung von Abfallprodukten.
Entwicklungszone
§ 7 Entwicklungszone(1) Die Entwicklungszone besteht in der Regel aus Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über dieses Gesetz im öffentlichen Eigentum befinden.(2) Erlaubt bleiben über die Regelungen des § 6 Abs. 1 und 2 hinaus1. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach guter fachlicher Praxis sowie die Jagd und Fischerei gemäß den allgemein gültigen Vorschriften, einschließlich des dafür erforderlichen Verkehrs,2. öffentliche Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und der Erinnerungskultur,3. Maßnahmen von Forschungseinrichtungen,4. die Errichtung und Nutzung baurechtlich privilegierter baulicher Anlagen im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und5. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie und netzdienlichen Energiespeicheranlagen am selben Standort. Dies umfasst Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch plangenehmigungsbedürftig sind, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Windenergieanlage an Land stehen und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweisen, wobei Anlagen zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind. Dies gilt auch für Energiespeicheranlagen zur Speicherung von lokal erzeugtem Strom aus Freiflächen-Photovoltaikanlagen.
Allgemeine Ausnahmen
§ 8 Allgemeine AusnahmenVon den Schutzbestimmungen der §§ 6 und 7 sind ausgenommen und damit auf der gesamten Fläche erlaubt1. unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder Tieren oder für erhebliche Sachwerte und zur Strafverfolgung,2. Nutzungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden planungsrechtlichen Zulassungen, behördlich erteilten Genehmigungen, Erlaubnissen, Gestattungen, Berechtigungen und Bewilligungen einschließlich der dafür erforderlichen Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen,3. Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 (ABl. EU Nr. L 1237), sowie der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115),4. Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2026/805/EU der Kommission vom 30. März 2026 (ABl. EU Nr. L 2026/805, 20.04.2026),5. Maßnahmen des Hochwasserschutzes und Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragter im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsarbeiten an Gewässern,6. Maßnahmen und Handlungen der Oberen Naturschutzbehörde oder deren Beauftragten zur Erfüllung der Schutzziele, insbesondere nach dem in § 10 geregelten Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan,7. jegliche Maßnahmen zur sachgemäßen Ertüchtigung, Erhaltung, bestimmungsgemäßen Nutzung, Sicherung und Weiterentwicklung des erinnerungskulturellen Erlebens der in der gemäß § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfassten Einrichtungen,8. der Betrieb, die Errichtung, einschließlich dafür notwendiger Vorarbeiten, Erneuerung, Instandhaltung oder Änderung von Anlagen der Eisenbahn, einschließlich Bahnstromfernleitungen, von Straßen, Wasserstraßen und Radwegen, einschließlich ihrer Bestandteile, von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und anderen Versorgungsleitungen, von kommunalen Einrichtungen der Daseinsvorsorge, von Telekommunikationseinrichtungen und9. der Rohstoffabbau einschließlich seiner vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.
Förderzone
§ 9 FörderzoneDieses Gesetz enthält keine Ge- oder Verbote oder Beschränkungen für die in der Förderzone nach § 1 Abs. 3 liegenden Flächen. Zusammen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Nutzerinnen und Nutzern der in der Förderzone liegenden Flächen kann im Wege des Vertragsnaturschutzes ein freiwilliger Beitrag zur Unterstützung der Schutzzwecke des angrenzenden Nationalen Naturmonuments, insbesondere zum Erhalt der gewachsenen Kulturlandschaft und zur Stärkung des Biotopverbundes geleistet werden. Darüber hinaus soll eine besondere Fördermaßnahme für die in der Förderzone liegenden Flächen entwickelt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.