Verordnung zur Neuverteilung der Mittel der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 1. Juni 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 333
Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§ 1 Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband Hessen als zuständige Stellen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet. (2) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel. (3) Die nach Abzug des Anteils des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen verbleibenden Mittel werden jährlich zwischen den Gruppen der Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Anteil der jeweiligen Gruppe an der Gesamtsumme des Aufwands für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorvorjahres aufgeteilt. (4) Innerhalb der jeweiligen Gruppe nach Abs. 3 werden die Mittel nach den Anteilen an der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gewichtet jeweils nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Satz 1, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.