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Verordnung zur Neuverteilung der Mittel der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 29. August 2006

Ausfertigungsdatum:
29.08.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 485
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GrSiNVertV

Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 1 Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband Hessen als zuständige Stellen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet. (2) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel. (3) Die nach Abzug des Anteils des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen verbleibenden Mittel werden jährlich zwischen den Gruppen der Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Anteil der jeweiligen Gruppe an der Gesamtsumme des Aufwands für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorvorjahres aufgeteilt. (4) Innerhalb der jeweiligen Gruppe nach Abs. 3 werden die Mittel nach den Anteilen an der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gewichtet jeweils nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Satz 1, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Eingangsformel GrSiNVertV

Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§ 1 Ausgleich für die Mehrausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(1) Die dem Land nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), zufließenden Bundesmittel werden an die Landkreise, die kreisfreien Städte und den Landeswohlfahrtsverband Hessen als zuständige Stellen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung weitergeleitet.(2) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhält vorab fünf vom Hundert dieser Mittel.(3) Für das Leistungsjahr 2006 werden die nach Abs. 2 um fünf vom Hundert reduzierten Bundesmittel nach Abs. 1 den Landkreisen und den kreisfreien Städten nach ihren Anteilen an der Summe der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Lebensalter von 65 Jahren und älter, soweit diese keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten haben - gewichtet jeweils nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Empfängerinnen und Empfänger nach Satz 1, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.

§ 2

Einmalige Korrektur der Zuweisungen im Leistungsjahr 2005

§ 2 Einmalige Korrektur der Zuweisungen im Leistungsjahr 2005(1) Zum Ausgleich der Verwerfungen durch den unterschiedlichen Grad der in der Statistik 2003 berücksichtigten Umstellung vom Bundessozialhilfegesetz und Grundsicherungsgesetz auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch werden die Zuweisungen für das Leistungsjahr 2005 nach Maßgabe von Abs. 2 neu berechnet.(2) Für das Leistungsjahr 2005 wird nach Abzug des Anteils des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vom verbleibenden Restbetrag je die Hälfte der Mittel den Landkreisen und den kreisfreien Städten nach ihren Anteilen an der Summe der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Lebensalter von 65 Jahren und älter, soweit diese keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten haben, sowie nach den Anteilen an der Bevölkerung im Lebensalter von 65 Jahren und älter - gewichtet jeweils nach dem örtlichen Mietniveau - zugewiesen. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Bevölkerungszahl je Stufe um zehn vom Hundert erhöht wird. Empfängerinnen und Empfänger nach Satz 1, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 gegenüber der bisherigen Festsetzung ergebenden Mehr- und Minderbeträge werden mit der Festsetzung für 2006 verrechnet.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.