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Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer Vom 26. November 2012

Ausfertigungsdatum:
26.11.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 457
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Steuersatz

§ 1 SteuersatzDer Steuersatz der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Hessen belegene Grundstücke beziehen, beträgt 6 Prozent.

§ 2

Zeitliche Anwendung

§ 2 Zeitliche Anwendung§ 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. August 2014 verwirklicht werden. Für Rechtsvorgänge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 verwirklicht werden, ist § 1 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 1

Steuersatz

§ 1 SteuersatzDer Steuersatz der Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge, die sich auf im Land Hessen belegene Grundstücke beziehen, beträgt fünf Prozent.

§ 2

Zeitliche Anwendung

§ 2 Zeitliche AnwendungDer Steuersatz nach § 1 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verwirklicht werden.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.