Erste Verordnung über Anordnungen zum Grundwasserschutz in Wasserschutzgebieten Vom 29. Mai 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.1992
- Fundstelle:
- GVBl. I 1992, 302
Auf Grund des § 29 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung ergänzt die Wasserschutzgebietsverordnungen zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen 1. der Stadt Münzenberg, Stadtteile Gambach und Ober-Hörgern, Brunnen Gambach, Wetteraukreis vom 31. August 1988 (StAnz. 38/1988 S. 2126) (Regierungspräsidium Darmstadt), 2 der Stadt Büdingen, Stadtteil Lorbach "Lorbachbrunnen", Wetteraukreis vom 17. Februar 1971 (StAnz. 13/1971 S. 570) (Regierungspräsidium Darmstadt), 3. der Stadt Idstein, Tiefbrunnen Lohmühle I und II, Rheingau-Taunus-Kreis vom 22. Juli 1987 (StAnz. 33/1987, S. 1759) (Regierungspräsidium Darmstadt), 4. der Stadt Schlitz, Stadtteil Pfordt, Vogelsbergkreis vom 13. Dezember 1976 (StAnz. 2/1977 S. 118) (Regierungspräsidium Darmstadt), 5. der Gemeinde Buseck, Ortsteil Oppenrod, Landkreis Gießen vom 12. März 1990 (StAnz. 14/1990 S. 610) (Regierungspräsidium Gießen).
Zusätzliche Verbote in der Zone III oder III A
§ 2 Zusätzliche Verbote in der Zone III oder III A Über die Verbote der in § 1 genannten Wasserschutzgebietsverordnungen hinaus ist in der Weiteren Schutzzone III oder in der Weiteren Schutzzone III A verboten: 1. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflagen und von in der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der jeweils gültigen Fassung genannten Pflanzenschutzmitteln, 2. das Aufbringen von organischen Düngemitteln auf tief gefrorenem oder schneebedecktem Boden, soweit, insbesondere bei Hangneigung, Abschwemmungsgefahr besteht, 3. das Errichten und Betreiben von Siloanlagen und Freigärhaufen sowie von Anlagen zur Lagerung von Stallmist, wenn Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder beseitigt werden, 4. das Zwischenlagern von Stallmist auf unbefestigten Flächen, wenn nicht durch geeignete Abdeckung das Entstehen von Sickersaft oder dessen Eindringen in den Untergrund verhindert wird, 5. das Errichten und Betreiben von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und Sammelgruben, 6. der Umbruch von Dauergrünland, 7. das Aufbringen von Silagesickersaft, Jauche, Gülle, Fäkalschlamm, Klärschlamm sowie Kompost aus Klärschlamm und Siedlungsabfällen in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar, soweit keine ausreichende Pflanzendecke vorhanden ist, 8. das Neuanlegen von Gartenbaubetrieben und Kleingartenanlagen, das Erweitern von Gartenbaubetrieben und Kleingartenanlagen, soweit nicht wasserschützende Techniken angewandt werden, 9. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben, 10. das Ausbringen von Festmist nach der Ernte bis zum 15. November, wenn nicht im Anschluß Zwischenfrüchte oder eine Kultur angebaut werden.
Zusätzliche Verbote in der Engeren Schutzzone II
§ 3 Zusätzliche Verbote in der Engeren Schutzzone II Über die Verbote der in § 1 genannten Wasserschutzgebietsverordnungen hinaus gelten in der Engeren Schutzzone II die in § 2 genannten sowie nachstehende Verbote: 1. das Lagern oder Ausbringen von Silagesickersäften, Jauche, Gülle, Fäkalschlamm, Klärschlamm sowie Kompost aus Klärschlamm und Siedlungsabfällen, 2. das Aufbringen von stickstoffhaltigem Handelsdünger und von Stallmist in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar, soweit keine ausreichende Pflanzendecke zur Verfügung steht, 3. das Errichten und Betreiben von Siloanlagen, Freigärhaufen, Dungstätten und Zwischenlagern für Mist, 4. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser, 5. das offene Lagern von Handelsdüngern, 6. die erwerbsgartenbauliche Nutzung von Grundstücken sowie Kleingartenanlagen.
Anwendung von Stickstoffdünger im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung
§ 4 Anwendung von Stickstoffdünger im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (1) Die landwirtschaftliche Anwendung von Stickstoffdünger darf nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken erfolgen. Die Stickstoffdüngung im Rahmen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (mineralisch und organisch zusammengenommen) beträgt unter Berücksichtigung der Standortverhältnisse pro Hektar und Jahr in den Wirtschaftsgebieten, in denen die Wasserschutzgebiete liegen, innerhalb einer mehrjährigen ordnungsgemäßen Fruchtfolge und im Durchschnitt dieser Fruchtfolge im Wasserschutzgebiet der 1. Stadt Münzenberg, Stadtteile Gambach und Ober-Hörgern Brunnen Gambach 180 kg N/ha 2. Stadt Büdingen, Stadtteil Lorbach 160 kg N/ha 3. Stadt Idstein, Tiefbrunnen Lohmühle I und II 140 kg N/ha 4. Stadt Schlitz, Stadtteil Pfordt 140 kg N/ha 5. Gemeinde Buseck, Ortsteil Oppenrod 130 kg N/ha. (2) In den Weiteren Schutzzonen III und III A und in der Engeren Schutzzone II wird die in Abs. 1 genannte Stickstoffdüngergabe pro Hektar und Jahr (mineralisch und organisch zusammengenommen) innerhalb einer mehrjährigen, ordnungsgemäßen Fruchtfolge im Durchschnitt dieser Fruchtfolge auf folgende Mengen beschränkt: 1. Stadt Münzenberg, Stadtteile Gambach und Ober-Hörgern Brunnen Gambach 140 kg N/ha 2. Stadt Büdingen, Stadtteil Lorbach 90 kg N/ha 3. Stadt Idstein, Tiefbrunnen Lohmühle I und II 90 kg N/ha 4. Stadt Schlitz, Stadtteil Pfordt 90 kg N/ha 5. Gemeinde Buseck, Ortsteil Oppenrod 90 kg N/ha.
Aufzeichnungspflicht
§ 5 Aufzeichnungspflicht Die Aufzeichnungspflicht obliegt nur demjenigen, der beabsichtigt, einen Antrag auf Ausgleichszahlungen zu stellen. Dies vorausgesetzt, haben die Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des jeweiligen Wasserschutzgebietes Aufzeichnungen über die 1. landwirtschaftliche Nutzung und Größe der Grundstücke, 2. Fruchtfolge der letzten drei Jahre, 3. Menge, Art und Zeitpunkt der aufgebrachten Düngemittel, 4. Menge, Art und Zeitpunkt der angewandten Pflanzenschutzmittel und 5. Ergebnisse von Bodenkontrolluntersuchungen vorzunehmen. Die ausgefüllten Formblätter sind vom Nutzungsberechtigten fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Gültigkeit der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnungen
§ 6 Gültigkeit der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnungen (1) Die in § 1 genannten Wasserschutzgebietsverordnungen behalten ihre Gültigkeit. Soweit die dort festgesetzten Verbote den Bestimmungen in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung widersprechen, gelten nur die Bestimmungen dieser Verordnung. (2) Die auf der Grundlage der in § 1 genannten Wasserschutzgebietsverordnungen von der zuständigen oberen Wasserbehörde erteilten Ausnahmegenehmigungen werden von den Verboten dieser Verordnung nicht berührt.
Ausnahmen
§ 7 Ausnahmen Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige obere Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die Verbote in § 2 Nr. 1 , § 2 Nr. 2 , § 2 Nr. 3 , § 2 Nr. 4 , § 2 Nr. 5 , § 2 Nr. 6 , § 2 Nr. 7 , § 2 Nr. 8 , § 2 Nr. 9 , § 2 Nr. 10 verstößt; 2. gegen die Verbote in § 3 Nr. 1 , § 3 Nr. 2 , § 3 Nr. 3 , § 3 Nr. 4 , § 3 Nr. 5 und § 3 Nr. 6 verstößt; 3. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Begrenzung der Stickstoffdüngermenge zuwiderhandelt.
Inkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.