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title: "GrdstTG HE 1904 — Gesetz, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend Vom 27. Juli 1904"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/grdsttghe1904"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GrdstTGHE1904rahmen"
updated: "2026-05-13T18:00:59+00:00"
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# GrdstTG HE 1904 — Gesetz, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend Vom 27. Juli 1904

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 27.07.1904
*Fundstelle:* Hess. Reg. Bl. 1904, 307


### Artikel

Artikel 1Ein Grundstück, das mit einer Tilgungsrente oder mit einer anderen ständigen Geld- oder Naturalgrundrente belastet ist, kann ohne die Zustimmung des Berechtigten nur geteilt werden, wenn der Eigentümer die Rente ablöst oder ein Unschädlichkeitszeugnis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), beibringt.

### Artikel

Artikel 1Ein Grundstück, das mit einer Tilgungsrente oder mit einer anderen ständigen Geld- oder Naturalgrundrente belastet ist, kann ohne die Zustimmung des Berechtigten nur geteilt werden, wenn der Eigentümer die Rente ablöst oder ein Unschädlichkeitszeugnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145) beibringt.

### Artikel

Artikel 2Auf eine Ablösung, die zu dem Zweck der Teilung des belasteten Grundstücks vorgenommen wird, finden die Vorschriften des Artikels 2 Abs. 1, der Artikel 15, 16 und des Artikels 17 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend, vom 24. Juli 1899 keine Anwendung.

### Artikel

Artikel 3Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zu dem in Art. 1 bezeichneten Zweck ist zulässig, auch wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nicht von geringem Wert und Umfang ist.

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— Gesetz, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend Vom 27. Juli 1904
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GrdstTGHE1904rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
