GrdstTG HE 1904 · Hessen

Gesetz, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend Vom 27. Juli 1904

Ausfertigungsdatum:
27.07.1904
Fundstelle:
Hess. Reg. Bl. 1904, 307
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Ein Grundstück, das mit einer Tilgungsrente oder mit einer anderen ständigen Geld- oder Naturalgrundrente belastet ist, kann ohne die Zustimmung des Berechtigten nur geteilt werden, wenn der Eigentümer die Rente ablöst oder ein Unschädlichkeitszeugnis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), beibringt.

Artikel

Artikel 1Ein Grundstück, das mit einer Tilgungsrente oder mit einer anderen ständigen Geld- oder Naturalgrundrente belastet ist, kann ohne die Zustimmung des Berechtigten nur geteilt werden, wenn der Eigentümer die Rente ablöst oder ein Unschädlichkeitszeugnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145) beibringt.

Artikel

Artikel 2Auf eine Ablösung, die zu dem Zweck der Teilung des belasteten Grundstücks vorgenommen wird, finden die Vorschriften des Artikels 2 Abs. 1, der Artikel 15, 16 und des Artikels 17 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend, vom 24. Juli 1899 keine Anwendung.

Artikel

Artikel 3Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zu dem in Art. 1 bezeichneten Zweck ist zulässig, auch wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nicht von geringem Wert und Umfang ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.