Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 14. Juli 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 242
AnlageStaatsvertragzwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze. Um die politische Zuordnung geschlossener Siedlungen im Interesse der betroffenen Einwohner zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden herzustellen, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohner bilden, und um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze herbeizuführen, schließen die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze in den Bereichen 1. Marsberg-Udorf (Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen) und Bad Arolsen-Kohlgrund (Kreis Waldeck-Frankenberg, Hessen) sowie2. Brilon-Bontkirchen (Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen) und Diemelsee-Stormbruch (Kreis Waldeck-Frankenberg, Hessen). Die Änderungen sind in den Kartenblättern der Anlagen 1a bis c und 2a bis c graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages. (2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke über: 1. im Gebiet der Gemeinden Marsberg-Udorf und Bad Arolsen-Kohlgrund a) vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-Westfalen in der Gemarkung Kohlgrund, Flur 6, die Flurstücke: 44/1, 45/1, 46/1, 47/1, 51/1, 51/5, 51/6, 51/11, 51/8, 51/9, 52/2, 53/1, 53/2, 54, 60/2.b) vom Land Nordrhein-Westfalen auf das Land Hessen in der Gemarkung Udorf, Flur 1, die Flurstücke: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 445, 447, 449, 451, 453. 2. im Gebiet der Gemeinden Brilon-Bontkirchen und Diemelsee-Stormbruch vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-Westfalen in der Gemarkung Stormbruch, Flur 3, die Flurstücke: 66/4, 66/5, 69/3, 70/1, 70/2, 70/3, 72/3, 73/1, 74/13, 74/15, 74/16, 74/17, 74/18, 76/3, 77, 78, 79, 80/1, 80/2, 81/4, 83/1, 84/5, 86/4, 86/6, 87/16, 87/29, 88/8, 89/4, 92/4, 93/4, 95/3, 98/4, 99/5, 99/6, 101/5, 102/2, 103/10, 103/11, 103/12, 103/13, 103/14, 107/4, 251/95, 87/17, 87/19, 86/5, 249/5, 87/27, 87/26, 87/25, 144/1, 259/13, 249/6, 89/1, 87/6.
Artikel 2(1) Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. (2) Als Ausgleich für den dem Land Hessen im Bereich Diemelsee-Stormbruch entstehenden Gebiets- und Steuerkraftverlust sind Entschädigungsleistungen der Stadt Brilon an die Gemeinde Diemelsee vereinbart worden; diese sind Gegenstand von Ratsbeschlüssen beider Gebietskörperschaften vom 22. Oktober 2008 (Stadt Brilon) und vom 24. Oktober 2008 (Gemeinde Diemelsee).
Artikel 3(1) Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben. (2) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird die Zuständigkeit eines Gerichtes für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung, etc.)
Artikel 4(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden. (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Artikel 5(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.(2) Der Vertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.1)
Anlage 1azum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze
Anlage 1bzum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze
Anlage 1czum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze
Anlage 2azum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze
Anlage 2bzum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze
Anlage 2czum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Änderungen der gemeinsamen Gebietsgrenze
§ 1(1) Dem am 27. April 2009 und am 28. Mai 2009 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft verkündet.
§ 2Das Gebiet, das nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b auf das Land Hessen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grenzänderung in die Gemeinde Bad Arolsen eingegliedert.
§ 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben1).
§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.