Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Grenzänderungsvertrag) vom 19./23. Mai 1967 Vom 25. April 1968
- Ausfertigungsdatum:
- 25.04.1968
- Fundstelle:
- GVBl. I 1968, 99
AnlageSTAATSVERTRAGzwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Grenzänderungsvertrag) Um die staatsrechtliche Trennung geschlossener Siedlungen im Interesse der betroffenen Einwohner, Gemeinden und Gemeindeverbände zu beseitigen und um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze herbeizuführen, schließen das Land Hessen unddas Land Niedersachsen nach Anhörung der zu den Volksvertretungen des abgebenden Landes wahlberechtigten Einwohner der betroffenen Gebiete sowie der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen nach der Anlage A zu diesem Vertrage geändert.
Artikel 2(1) Nach dem Ausbau der Bundesstraße 3 nördlich von Bonaforth wird die Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen nach der Anlage B zu diesem Vertrage geändert.(2) Die Grenzänderung nach Absatz 1 wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der zwischen den Regierungen der Vertragschließenden vereinbart wird.
Artikel 3Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
Artikel 4(1) Die Regierungen der Vertragschließenden werden dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen geregelt werden.(2) Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen die mit der Verwaltung der übergehenden Gebiete zusammenhängenden Fragen zu regeln, dem neuen Verwaltungsträger die auf die Verwaltung bezogenen Akten, Urkunden, Register und dergleichen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Artikel 5(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.(2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Beschreibung der Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen und der ...
Anlage ABeschreibung der Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen und der Gebiete, deren Landeszugehörigkeit sich ändert
Alte und neue Grenze
§ 1 Alte und neue Grenze(1) "Alte Grenze" im Sinne dieser Anlage ist die bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages bestehende Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen.(2) "Neue Grenze" im Sinne dieser Anlage ist die Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen nach Artikel 1 dieses Vertrages, soweit sie von der bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Grenze abweicht.
Friedland
§ 10 FriedlandGrenzverlauf: a) Vom Schnittpunkt der Verlängerung der ostwärtigen Grenze des Grabens - Flurstück 76/59 der Flur 2, Gemarkung Marzhausen - mit der alten Grenze am Nordrand des Grabens, Flurstück 75/58, verläuft die neue Grenze in allgemein südostwärtiger Richtung an der bezeichneten Grabengrenze bzw. ihrer Verlängerung entlang. An dem scharfen Knick des Grabens verspringt sie ein kurzes Stück nach Südwesten am südlichen Grabenrand entlang und folgt dann der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 8 und 10/1 nach Südosten bis zum nordwestlichen Knick des Feldweges. Von hier führt sie an der westlichen Grenze des Feldweges - Flurstück 47/1 - entlang bis zur Kreisstraße von Elkershausen nach Friedland, überquert diese Straße in derselben Richtung bis zur südlichen Straßengrenze, knickt dann nach Osten ab und folgt der Südgrenze der Kreisstraße bis zum Schnitt mit der alten Grenze.b) Von dem scharfen Knick der alten Grenze am Nordrand der Bundesstraße 27 etwa 38 m ostwärts des Kilometersteins 6,5 verläuft die neue Grenze entlang der nördlichen Eigentumsgrenze der B 27 nach Südwesten. Nach etwa 38 m knickt sie nach Südosten ab, überquert die B 27 beim Kilometerstein 6,5 und folgt dann der örtlichen Böschungskante zwischen Acker und Unland am Westhang des Hagenberges bis etwa 3 m westlich des Landesgrenzsteines am E-Mast, ca. 77 m nördlich des örtlichen Molleverlaufs. Von hier knickt sie nach Osten ab und trifft bei dem bezeichneten Landesgrenzstein wieder auf die alte Grenze. Übergehende Gebiete:Von Hessen auf Niedersachsenaus der Gemeinde Marzhausen, Gemarkung Marzhausen, Flur 2, die Flurstücke 10/1, 12/1, 12/2, 12/3, 47/1 tlw., 72/48 tlw., 75/58 tlw., 32/2, 32/3, 49/2 tlw., 32/4 tlw.
Übergehende Gebiete
§ 2 Übergehende GebieteDie Gebiete, deren Landeszugehörigkeit sich ändert (übergehende Gebiete), sind nach dem Liegenschaftskataster von Hessen und von Niedersachsen bezeichnet. Soweit Flurstücke angeschnitten werden (Flurstücks-Nr. tlw.) richtet sich die neue Abgrenzung nach den beigefügten Karten und der Grenzbeschreibung.
§ 3Die beigefügten Karten sind Bestandteil dieser Anlage.
Karlshafen
§ 4 KarlshafenGrenzverlauf: a) Vom Schnittpunkt der Verlängerung der westlichen Grenze des letzten bebauten Grundstücks vor den Hannoverschen Klippen - Flurstück 18/36 der Flur 13, Gemarkung Solling - mit der alten Grenze am Nordrand der Eisenbahn verläuft die neue Grenze in allgemein nördlicher Richtung an der bezeichneten Grundstücksgrenze bzw. ihrer Verlängerung entlang bis zum nordwestlichen Grenzstein, knickt dann nach Osten um und deckt sich mit den nördlichen Grenzen der drei bebauten Grundstücke - Flurstücke 18/36, 18/43 und 18/44 - bis zum Schnitt mit der alten Grenze.b) Ausgehend vom Grenzstein Nr. 12 (Forstbezeichnung) in der alten Grenze überquert die neue Grenze die Winnefelder Straße entlang der Flurstücksgrenze 32/6 der Flur 13, Gemarkung Solling, bis zum nordostwärtigen Grenzstein dieses Flurstücks am Ostrand der Straße. Von hier knickt sie nach Südosten ab und verläuft weiter am ostwärtigen Rand des örtlichen Weges am Friedenstal entlang bis zum Grenzstein Nr. 75 (Forstbezeichnung) in der alten Grenze am Nordrand der Eisenbahn.c) Von Weser-Stromkilometer 41,7 bis Weser-Stromkilometer 42,0 bildet die Strommitte die neue Grenze. Übergehende Gebiete:Von Hessen auf Niedersachsenaus der Stadt Karlshafen, Gemarkung Karlshafen, Flur 4, die Flurstücke 1, 32 tlw., 69/2, 70/2, 71/2, 74/2, 75/2.Von Niedersachsen auf Hessenaus der Gemeinde Lauenförde, Gemarkung Solling, Flur 13, die Flurstücke 18/36, 18/42, 18/43, 18/44, 18/41, 13/5 tlw., 13/2 tlw., 14/10, 307/14, 308/14, 14/12, 14/13, 32/6, 14/9, 14/4, 32/10, 32/9, 14/3, 32/1, 14/1 tlw., 37/1 tlw., 32/7 tlw.,aus der Gemeinde Lauenförde, Gemarkung Lauenförde, die Flur 6 Beiblatt (Rahmen-Flurkarte Karlshafen 3023 B) ganz.
Bodenfelde/Lippoldsberg
§ 5 Bodenfelde/LippoldsbergGrenzverlauf: a) Vom scharfen Knick in der alten Grenze südlich des Grenzpunktes 223 verläuft die neue Grenze in gleicher Richtung weiter nach Süden bis zum Schnittpunkt mit dem Nordrand der Landesstraße 552. Von hier folgt sie dem Nordrand der L 552 nach Osten bis zum nordostwärtigen Grenzpunkt des Flurstücks 455/98 der Flur 7, Gemarkung Bodenfelde. Dort überquert sie die Straße ostwärts der Brücke nach Süden bis zum Grenzstein an der Südostecke des Flurstücks 29/1 der Flur 6, Gemarkung Bodenfelde. Von hier aus folgt sie der Südgrenze der L 552 etwa 1 m nach Westen und verläuft weiter in südlicher Richtung am Westrand des Flurstücks 62/10 (oberer Rand der Flutmulde) entlang bis zum Schnittpunkt mit der alten Grenze.b) Vom Schnittpunkt der alten Grenze mit dem Nordrand des Flurstücks 33/5 der Flur 6, Gemarkung Bodenfelde, verläuft die neue Grenze in allgemein südostwärtiger Richtung in der Mitte der neuausgebauten Schwülme bis zum Schnittpunkt mit der Verbindungslinie zwischen dem nordostwärtigen Grenzstein des Flurstücks 6/4 der Flur 8, Gemarkung Lippoldsberg, und dem südwestlichen Grenzstein des Flurstücks 11/2 der Flur 6, Gemarkung Bodenfelde. Von hier folgt sie der beschriebenen Verbindungslinie nach Norden und verläuft weiter an der Westgrenze des Flurstücks 11/2 bis zum Südrand der L 552. Hier knickt sie nach Südosten ab und folgt der Südgrenze der Landesstraße bis zum nordostwärtigen Grenzpunkt des Flurstücks 11/2. Von hier verläuft sie nach Südwesten entlang der ostwärtigen Grenze des Flurstücks 11/2 bis zu dessen südostwärtigen Grenzpunkt, folgt dann weiter nach Süden der Verbindungslinie zwischen dem südostwärtigen Grenzstein des Flurstücks 11/2 der Flur 6, Gemarkung Bodenfelde, und dem nordostwärtigen Grenzstein des Flurstücks 6/6 der Flur 8, Gemarkung Lippoldsberg, bis zum Schnittpunkt dieser Verbindungslinie mit der Mittellinie der neuausgebauten Schwülme. Von dort verläuft sie in der, Mitte der neuausgebauten Schwülme nach Osten, bis sie an der Westgrenze des Flurstücks 33/9 der Flur 6, Gemarkung Bodenfelde, wieder auf die alte Grenze trifft. Übergehende Gebiete:Von Hessen auf Niedersachsenaus der Gemeinde Lippoldsberg, Gemarkung Lippoldsberg, Flur 8, die Flurstücke 96/5 tlw., 96/6 tlw. (entstanden durch Teilungsvermessung aus den Flurstücken 96/1 und 96/2). Von Niedersachsen auf Hessenaus der Gemeinde Bodenfelde, Gemarkung Bodenfelde, Flur 7, die Flurstücke 98/2 tlw., 455/98, 456/98, 457/98, 458/98 und aus der Flur 6 die Flurstücke 74/29, 73/29, 72/29,71/29, 10/1, 60/10, 61/10, 29/1, 33/5, 33/7, 33/8 tlw., 11/2, 11/3 tlw.
Münden / Revierförsterei Altmündener Glashütte
§ 6 Münden / Revierförsterei Altmündener GlashütteGrenzverlauf:Vom Schnittpunkt der alten Grenze mit dem Westrand der neuausgebauten Bundesstraße 80 südwestlich des Winterschutzhafens verläuft die neue Grenze in allgemein nördlicher Richtung an der westlichen Grundstücksgrenze der B 80 entlang bis zum Grenzstein an der südlichen Einfriedigung des Revierförsterdienstgehöftes Altmündener Glashütte. Hier knickt die neue Grenze nach Westen ab und folgt dem Gartenzaun bzw. seiner Verlängerung bis zur aufgeforsteten Fläche etwa 12 m westlich des Zaunendes, knickt dann nach Norden ab und verläuft am Rande der aufgeforsteten Fläche bzw. des Zufahrtsweges zum Revierförsterdienstgehöft Altmündener Glashütte entlang bis zum Zaun an der Südseite des in westlicher Richtung führenden Waldweges. Von hier aus folgt sie dem Zaun etwa 50 m in nordwestlicher Richtung, wendet sich dann nach Norden, bis sie auf die nördliche Garteneinfriedigung des Forsthauses Weseraue, etwa 13 m westlich des Schuppens, trifft und folgt sodann dem Gartenzaun nach Osten bis zum Schnittpunkt seiner Verlängerung mit dem Westrand der B 80. Hier knickt sie nach Norden ab und verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze der B 80 bis zu ihrem Schnittpunkt mit der alten Grenze zwischen den Landesgrenzsteinen 147 und 148 westlich Gimte.Übergehende Gebiete:Von Hessen auf Niedersachsenaus dem Forstgutsbezirk Reinhardswald, Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg, Flur 2, die Flurstücke 101/2 tlw., 102/1, 103/1 tlw., 229/120 tlw., 230/120 tlw., 120/3, 120/2, 225/103, 227/103, 228/103, 111/1, 111/2, 111/3, 111/5, 111/6; 201/111, 249/111, 118/1, 112/1, 187/118 tlw., 112/3 tlw., 239/76 tlw.Von Niedersachsen auf Hessenaus der Stadt Münden, Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg, Flur 2, die Flurstücke 120/1 tlw., 231/125 tlw.
Münden / Altmünden
§ 7 Münden / AltmündenGrenzverlauf:Vom Landesgrenzstein Nr. 77 in der alten Grenze südlich der bebauten Exklave, Hs. Nr. 1, verläuft die neue Grenze gradlinig bis zum Grenzstein am Nordostrand des Kasparbaumweges etwa 13 m nordwestlich vom Landesgrenzstein Nr. 81. Von hier folgt sie in nordwestlicher Richtung dem Nordostrand des Kasparbaumweges, bis sie an der Westecke des Flurstücks 95/71 der Flur 3, Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg, wieder in die alte Grenze einmündet. Übergehende Gebiete:Von Hessen auf Niedersachsenaus dem Forstgutsbezirk Reinhardswald, Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg, Flur 3, die Flurstücke 72/2 tlw., 101/72, 100/72, 98/71, 97/71, 96/71, 95/71.
Nieste / Endschlagsiedlung
§ 8 Nieste / EndschlagsiedlungGrenzverlauf:Vom Landesgrenzstein Nr. 741 in der alten Grenze am Rande der Niestebachniederung verläuft die neue Grenze etwa 9 m nach Norden auf die Südostecke des bebauten Grundstücks südlich der Landesstraße 563 zu - Flurstück 1/31 der Flur 7, Gemarkung Escherode -. Von hier aus folgt sie zunächst weiter in nördlicher, dann in nordwestlicher Richtung der Grundstücksgrenze bis zum Knickpunkt etwa 12 m südlich der Landesstraße. Hier wendet sie sich nach Nordosten und verläuft entlang dem Fuße des bewaldeten Hanges - Südostgrenze des Flurstücks 1/16 - bis zur Südostgrenze der Landesstraße. Sie folgt dieser Straßengrenze etwa 96 m in nordostwärtiger Richtung bis zum Grenzstein am Anfang der Kurve, überquert sodann die Landesstraße auf die Südostecke des letzten bebauten Grundstücks der Endschlagsiedlung zu Flurstück 1/26 - und folgt der Grundstücksgrenze nach Nordwesten bis zum Südrand des Forstweges. Sie verläuft dann an diesem Wegrand entlang in allgemein westlicher Richtung bis zur Nordwestecke des ersten bebauten Grundstücks der Endschlagsiedlung - Flurstück 1/18 -. Hier knickt sie nach Süden ab und folgt der Grundstücksgrenze bzw. ihrer Verlängerung bis zum Schnitt mit dem Nordrand der Landesstraße. Von hier führt die neue Grenze entlang der nördlichen Eigentumsgrenze der Landesstraße in Richtung Nieste bis etwa 2 m westlich vom Straßendurchlaß an der Westseite der Schutthalde. Dort knickt sie nach Norden ab und mündet am Scheitelpunkt der Haarnadelkurve des asphaltierten Weges zum Schuttplatz in die alte Grenze ein.Übergehende Gebiete:Von Niedersachsen auf Hessenaus der Gemeinde Escherode, Gemarkung Escherode, Flur 7, die Flurstücke 187 tlw., 1/18, 1/19, 1/20, 1/21, 1/28, 1 /29, 1 /30, 1 /25, 1 /26, 1 /33 tlw., 1 /16, 1 /31, 1 /32 tlw.
Nieste-West
§ 9 Nieste-WestGrenzverlauf: a) Von der Nordwestecke des Grundstücks Haus Nr. 106 in der alten Grenze - Flurstück 30/1 der Flur 8, Gemarkung Escherode - verläuft die neue Grenze am Westrand dieses Grundstücks entlang nach Südwesten bis zum nördlichen Straßenrand der Landesstraße 563. Sie folgt der nördlichen Straßengrenze etwa 65 m nach Westen bis zum Grenzstein zwischen den Flurstücken 35 und 36. Hier überquert sie die Landestraße bis zur Nordwestecke des bebauten Grundstücks Haus Nr. 74 a - Flurstück 16/1 der Flur 11, Gemarkung Escherode - und verläuft an der Westgrenze dieses Grundstücks bzw. ihrer Verlängerung entlang bis zum Südrand des Feldweges - Flurstück 75 -. Nun knickt sie nach Osten ab und folgt der Südgrenze des Feldweges bis zum Schnitt mit der alten Grenze.b) Vom Schnittpunkt der alten Grenze mit dem Südrand des Weges zum Sportplatz - Flurstück 76 - verläuft die neue Grenze am Südrand dieses Weges entlang nach Westen bis zur Nordwestecke des bebauten Grundstücks vor dem Sportplatz - Flurstück 67 -. Hier knickt sie nach Süden ab und folgt der Westgrenze dieses Grundstücks bis zu ihrer Einmündung in die alte Grenze. Übergehende Gebiete:Von Niedersachsen auf Hessenaus der Gemeinde Escherode, Gemarkung Escherode, Flur 8, die Flurstücke 27, 29/1, 30/1 und aus der Flur 11 die Flurstücke 71 tlw., 75 tlw., 16/1, 16/2, 18/1, 19, 20/1; 21/1, 67, 68, 69, 70.
Beschreibung der zukünftigen Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande ...
Anlage BBeschreibung der zukünftigen Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen und der Gebiete, deren Landeszugehörigkeit sich ändern wird
Ausbau der Bundesstraße 3
§ 1 Ausbau der Bundesstraße 3Die Bundesstraße 3 wird in den nächsten Jahren nördlich von Bonaforth ausgebaut und verbreitert werden. Die bisher am Südrand der B 3 liegende Landesgrenze soll künftig nördlich der B 3 verlaufen.
Alte und neue Grenze
§ 2 Alte und neue Grenze(1) "Alte Grenze" im Sinne dieser Anlage ist die bis zum Wirksamwerden der Grenzänderung nach Artikel 2 dieses Vertrages bestehende Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen.(2) "Neue Grenze" im Sinne dieser Anlage ist die zukünftige Grenze zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen nach Artikel 2 dieses Vertrages.
Übergehende Gebiete
§ 3 Übergehende GebieteDie Gebiete, deren Landeszugehörigkeit sich ändern wird (übergehende Gebiete), sind nach dem Liegenschaftskataster von Hessen und von Niedersachsen bezeichnet. Die Flurstücksnummern beziehen sich dabei auf den gegenwärtigen Bestand.
§ 4Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Anlage.
Münden / Bonaforth
§ 5 Münden / BonaforthZukünftiger Grenzverlauf:Vom Schnittpunkt der alten Grenze mit dem Südrand der neuausgebauten Bundesstraße 3 etwa bei km 18,507 überquert die neue Grenze die Straße und verläuft dann am Nordrand der B 3 entlang nach Osten bis zur Südwestecke des Grundstücks "Sittigsruh" - Flurstück 155/18 der Flur 3, Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg, Stadt Münden -. Von hier aus folgt sie zunächst der westlichen, dann der nördlichen und schließlich der ostwärtigen Grenze dieses Grundstücks und erreicht etwa 23 m ostwärts des Wohnhauses eine ausgebaute Auffahrt. Sie verläuft weiter an der nördlichen Grundstücksgrenze dieser Auffahrt entlang etwa 19 m nach Osten und knickt dann nach Süden ab, bis sie wieder auf den Nordrand der Bundesstraße trifft. Von hier aus folgt die neue Grenze dem Nordrand der neuausgebauten B 3 in ostwärtiger Richtung und mündet etwa bei km 20,016 in die alte Grenze ein.Übergehende Gebiete:Von Hessen auf Niedersachsenaus dem Forstgutsbezirk Reinhardswald, Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg, Flur 3, die Flurstücke 83/1 tlw.; 16/1, 154/83.Von Niedersachsen auf Hessenaus der Stadt Münden, Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg, Flur 3, das Flurstück 22/1.
§ 1Dem in Wiesbaden am 23. Mai 1967 und in Hannover am 19. Mai 1967 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Grenzänderungsvertrag) wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 des Staatsvertrages vom Lande Niedersachsen auf das Land Hessen übergehenden Gebiete werden mit dem Zeitpunkt, zu dem die Grenzänderungen wirksam werden, in die angrenzenden Gemeinden eingegliedert.(2) Der Tag, an dem die Grenzänderung nach Artikel 2 des Staatsvertrages wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.