Staatsvertragzwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
- Ausfertigungsdatum:
- 10.11.2010
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 146
Beschreibung der von dem Gebietstausch betroffenen Flächen
Anlage 1Beschreibung der von dem Gebietstausch betroffenen Flächen
§ 1(1) Das Land Niedersachsen tritt die in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Gebiete der Gemarkung Escherode (Teile von Flur 7 und Flur 11) an das Land Hessen ab. (2) Das Land Hessen tritt die in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Gebiete der Gemarkung Nieste (Teile von Flur 8) an das Land Niedersachsen ab.
§ 2Die beigefügte tabellarische Auflistung der Tauschflächen ist Bestandteil dieser Anlage. Zusammenstellung der Tauschflächen Hessen-Niedersachsen Nieste Z 894467 - Flächen Niedersachen, Gemarkung Escherode Flur Flurstück Fläche in m2 Bemerkungen 11 11 1127 12/1 906 12/3 1265 13/5 846 14 1685 15 7331 24/2 200 24/3 2452 26/1 54 26/2 1014 27/1 163 27/2 3522 28/2 4131 31 1409 32 2675 33 3150 34/1 3447 35/2 5541 35/3 11184 62/6 2282 62/7 341 62/9 159 62/10 16877 62/11 23089 71/4 2895 74 1756 75/2 687 76/1 3326 81/1 1803 82/2 235 83/30 1200 84/30 1201 85/30 1201 86/30 1201 87/30 1201 88/30 1201 Zwischensumme 112757 7 187/7 2182 187/8 2889 187/9 847 187/10 844 187/11 766 187/12 722 187/13 738 187/14 759 187/15 782 187/16 817 187/17 829 187/18 834 187/20 141 187/22 12922 187/23 5943 Zwischensumme 32015 Gesamtsumme 144772 Nieste Z 894467 - Flächen Hessen, Gemarkung Nieste 8 1/2 12612 1/4 12206 1/21 517 1/23 266 1/25 15673 2/1 103498 Gesamtsumme 144772
Anlage 2 zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Artikel 1(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen - im Folgenden: Länder - durch Austausch der in der Anlage 1 bezeichneten Flächen. Die Änderungen sind in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt grafisch dargestellt. Die Anlagen sind Bestandteile des Staatsvertrages. (2) In das Hoheitsgebiet des Landes Hessen gehen über die in Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung Escherode. In das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen gehen über die in Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung Nieste. Die getauschten Flächen haben jeweils eine Größe von 144.772 m2.
Artikel 2(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7.(2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.
Artikel 3(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages. (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben. (3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet.
Artikel 4Der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 19./23. Mai 1967 bleibt im Übrigen unberührt.
Artikel 5(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.*)
Zur Beendigung der staatsrechtlichen Trennung geschlossener Siedlungen im Interesse der Einwohner und Gemeinden sowie um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze herbeizuführen, wird zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325), folgender Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze geschlossen:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.