GräbGZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz Vom 17. September 1984

Ausfertigungsdatum:
17.09.1984
Fundstelle:
GVBl. I 1984, 228
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GräbGZustV

Auf Grund des § 6 Abs. 4 Satz 3, des § 8 Satz 3 und des § 12 Abs. 1 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für 1. die Festsetzung und Zahlung der Ruherechtsentschädigung nach § 3,2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 4 Satz 2,3. die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2Zuständig für 1. die Feststellung und Erhaltung von Gräbern nach § 5,2. die Übernahme der Erhaltung eines privatgepflegten Grabes nach § 9 Abs. 3 des Gräbergesetzes sind die Gemeinden.

§ 3

§ 3Änderungsvorschrift

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.