Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts Vom 26. November 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.1974
- Fundstelle:
- GVBl. I 1974, 563
Auf Grund des Art. 109 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen regele ich die Ausübung des mir zustehenden Gnadenrechts wie folgt: I. Ich behalte mir vor: 1. die Entschließung über die Ausübung des Begnadigungsrechts a) bei Strafen wegen einer unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates, gegen das Oberhaupt oder gegen ein Mitglied der Regierung des Staates als solches oder gegen eine verfassungsmäßige Körperschaft gerichteten Straftat, b) bei lebenslangen Freiheitsstrafen, c) bei anderen Strafen, für die ich den Vorbehalt allgemein oder im einzelnen ausspreche, 2. die Entschließung über die Beseitigung der beamtenrechtlichen Folgen strafgerichtlicher Urteile. II. Im übrigen übertrage ich mit dem Recht der weiteren Übertragung die Befugnis zu Gnadenerweisen und ablehnenden Entschließungen in Gnadensachen: 1. für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen dem Minister der Justiz, 2. für Ordnungsmittel und Geldbußen den Ministern, zu deren Geschäftsbereich die Aufgaben gehören, deren Erfüllung durch die Verhängung der Ordnungsmittel oder Geldbußen sichergestellt werden sollte. Kommt danach die Zuständigkeit mehrerer Minister in Betracht, ist die Entscheidung von demjenigen Minister zu treffen, dessen Geschäftsbereich von dem Gnadenverfahren vernehmlich betroffen ist. In Zweifelsfällen behalte ich mir die abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Sind die Ordnungsmittel oder Geldbußen in Verfahren verhängt worden, die den Geschäftsbereich der Staatskanzlei betreffen, übertrage ich die Zuständigkeit dem Minister des Innern. III. Die Vorbereitung der mir nach I. vorbehaltenen Entschließungen und die Ausführung dieser Anordnung im übrigen obliegt den unter II. zur Ausübung von Gnadenbefugnissen ermächtigten Behörden. IV. Die Erlasse vom 18. Mai 1951, zuletzt geändert durch Erlaß vom 13. November 1968, und vom 29. Januar 1971 werden aufgehoben. V. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.