GnO HE 2000 · Hessen

Hessische Gnadenordnung Vom 4. Oktober 2000

Ausfertigungsdatum:
04.10.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 493
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 36

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 36 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Gnadenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme von § 35 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel GnO

Aufgrund der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 563), geändert durch Anordnung vom 17. März 1989 (GVBl. I S. 105), wird bestimmt:

§ 1

Grundlagen der Gnadenordnung, Geltungsbereich

§ 1 Grundlagen der Gnadenordnung, Geltungsbereich (1) In Hessen steht das Recht der Begnadigung der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu, der oder die es auf andere Stellen übertragen kann ( Art. 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Landes Hessen ). Nach der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts ist die Ausübung des Gnadenrechts für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen der Ministerin oder dem Minister der Justiz übertragen, soweit sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Entschließung über die Ausübung des Begnadigungsrechts nicht vorbehalten hat. Dies gilt auch für Ordnungsmittel und Geldbußen, die im Geschäftsbereich der Ministerin oder des Ministers der Justiz festgesetzt worden sind. (2) Die Vorschriften dieser Gnadenordnung gelten für das Gnadenverfahren bei Freiheits-, Jugend-, Geld-, Vermögens- und Nebenstrafen, Strafarresten, Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln, den Anordnungen von Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung und Ordnungsmitteln, auf die rechtskräftig von ordentlichen Gerichten des Landes Hessen in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Landes erkannt worden ist. Sie gelten auch bei Geldbußen in Bußgeldverfahren, in denen eine Geldbuße durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist. (3) Die Gnadenordnung gilt auch für Ordnungsmittel (Ordnungshaft, Ordnungsgeld), die von hessischen Gerichten für Arbeitssachen, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit oder von dem Hessischen Finanzgericht festgesetzt worden sind. (4) Die Gnadenordnung gilt auch für Maßnahmen, die von einem Ehren- oder Berufsgericht des Landes festgesetzt worden sind.

§ 10

Stellungnahme zu dem Gnadengesuch

§ 10 Stellungnahme zu dem Gnadengesuch (1) Die Gnadenbehörde führt eine Stellungnahme herbei: 1. der Leitung der Justizvollzugsanstalt, wenn sich die verurteilte Person - auch in anderer Sache - in Haft befindet, 2. der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung, wenn sich die verurteilte Person im Maßregelvollzug befindet ( §§ 63 , 64 Strafgesetzbuch , § 7 Jugendgerichtsgesetz ), 3. des Gerichts des ersten Rechtszuges, 4. des Berufungsgerichts, wenn das Berufungsurteil in der rechtlichen Würdigung oder im Strafmaß erheblich vom ersten Urteil abweicht, 5. des Vollstreckungsgerichts nach den §§ 78a und b des Gerichtsverfassungsgesetzes , 6. der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters in Jugendstrafsachen, 7. der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters bei der Bundeswehr, sofern Freiheitsstrafen, Jugend- oder Strafarreste durch Dienststellen der Bundeswehr vollzogen werden. (2) Die Leitung der Vollzugseinrichtung äußert sich in ihrer Stellungnahme über die Persönlichkeit der verurteilten Person, deren Führung in der Anstalt, die Wirkung des Vollzugs der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung sowie über deren Möglichkeit, nach der Entlassung Unterkunft und Arbeit zu finden. Der Stellungnahme sind in geeigneten Fällen die Gefangenenpersonalakten beizufügen. Die Stellungnahme kann unterbleiben, wenn seit Beginn des Strafvollzugs oder des Maßregelvollzugs oder seit einer früheren Äußerung über die verurteilte Person erst ein Monat verstrichen ist. (3) Die Stellungnahme des Gerichts gibt die oder der Vorsitzende ab; bei Kollegialgerichten äußert sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, und zwar an erster Stelle. Hat sich die Besetzung des Gerichts seit der Verkündung der Entscheidung geändert, so sind nur die oder der Vorsitzende und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, zu hören, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (4) Bei Gesamtstrafen ist nur die Stellungnahme des Gerichts einzuholen, das die Gesamtstrafe gebildet hat.

§ 11

Anhörung weiterer Stellen

§ 11 Anhörung weiterer Stellen Sofern die Äußerungen weiterer Behörden und Stellen für die Entscheidung in der Gnadenfrage bedeutsam sein können, soll ihnen die Gnadenbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Es sollen regelmäßig gehört werden: 1. das Jugendamt in Jugendschutzsachen, 2. die zuständige Finanz-(Zoll-)Behörde in Außenwirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. die Deutsche Bundesbank in Münzstrafsachen, 4. die vorgesetzte Dienstbehörde in Strafsachen gegen Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten und Behördenangestellte, 5. die Antragsberechtigten, sofern Strafantrag nach § 77a des Strafgesetzbuchs gestellt wurde, 6. die Bewährungshilfe, sofern die verurteilte Person in den letzten fünf Jahren unter Bewährungsaufsicht gestanden hat, 7. die Führungsaufsichtsstelle, sofern die verurteilte Person unter Führungsaufsicht steht oder gestanden hat.

§ 12

Berichterstattung

§ 12 Berichterstattung Nach Abschluss der Ermittlungen berichtet die Gnadenbehörde über die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die oder der eine Stellungnahme beifügt, der Ministerin oder dem Minister der Justiz, wenn 1. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sich die Gnadenentscheidung vorbehalten hat, 2. die Ministerin oder der Minister der Justiz einen Bericht angefordert oder sich die Entscheidung über einen Gnadenerweis vorbehalten hat, 3. die Gnadenbehörde einen Gnadenerweis für angezeigt erachtet, zu dessen Erteilung sie nicht ermächtigt ist, oder 4. eine der in § 10 Abs. 1 genannten Stellen einen Gnadenerweis befürwortet, den die Gnadenbehörde, nicht gewähren darf oder will.

§ 13

Form des Berichts

§ 13 Form des Berichts (1) Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung eines Vordrucks oder in einer entsprechenden Form. In Gnadensachen, die Strafausstandsgesuche zum Gegenstand haben, kann eine andere Form des Berichts gewählt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Angaben über die Straftat der verurteilten Person, die gerichtliche Entscheidung, den Stand der Vollstreckung und das Begehren der das Gesuch stellenden Person vollständig sind. (2) Ist in einer Gnadensache bereits berichtet worden, so kann unter Hinweis auf den früheren Bericht ein abgekürzter Bericht ohne Benutzung eines Vordrucks erstattet werden. Inzwischen eingetretene Änderungen, die für die Beurteilung der Gnadenfrage von Bedeutung sind, sind mitzuteilen. (3) Über die Gnadengesuche mehrerer verurteilter Personen kann in einem Vordruck berichtet werden, wenn sie die gleiche Strafsache betreffen und die Übersichtlichkeit nicht darunter leidet. (4) Ist nur über das Gesuch der verurteilten Person zu berichten, sind aber Mitverurteilte vorhanden, so spricht sich der Bericht auch über den Stand der Strafvollstreckung und über die den Mitverurteilten erteilten Gnadenerweise aus. (5) Wird in einer Strafsache, in der die Strafaussetzung zur Bewährung oder die bedingte Entlassung widerrufen wurde, zur Gnadenfrage berichtet, so sind auch Gründe des Widerrufs darzulegen. (6) Mit dem Bericht, dem in den Fällen des § 12 Nr. 1 ein Doppel beizufügen ist, sind vorzulegen: 1. das Gnadenheft, 2. die Sachakten, bei Gesamtstrafen auch für alle Einzelstrafen, 3. das Vollstreckungsheft, 4. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, 5. sonstige Akten und Unterlagen, die für die Entscheidung der Gnadenfrage wesentlich sein können.

§ 14

Änderung der Verhältnisse nach Berichterstattung

§ 14 Änderung der Verhältnisse nach Berichterstattung Wird nach der Berichterstattung eine Änderung in den Verhältnissen der verurteilten Person bekannt, die für die Gnadenfrage von Bedeutung sein könnte, so ist der Ministerin oder dem Minister der Justiz unverzüglich, wenn nötig fernmündlich, zu berichten.

§ 15

Entscheidung durch die Gnadenbehörde

§ 15 Entscheidung durch die Gnadenbehörde (1) Ist nicht nach § 12 zu berichten und ist das Gnadengesuch oder die Anregung zur Einleitung eines Gnadenverfahrens auch nicht in anderer Weise erledigt worden, so ist die Gnadenbehörde ermächtigt, einen Gnadenerweis abzulehnen. (2) Die für die ablehnende Entscheidung wesentlichen Gründe legt die Gnadenbehörde in einem Vermerk im Gnadenheft nieder.

§ 16

Inhalt, Form und Bekanntgabe der Entscheidung

§ 16 Inhalt, Form und Bekanntgabe der Entscheidung (1) Die Gnadenbehörde gibt die in einem Gnadenverfahren getroffene Entscheidung ohne Mitteilung der Gründe der gesuchstellenden Person und bei Gewährung eines Gnadenerweises auch der verurteilten Person bekannt. Hat eine der in § 4 Abs. 2 genannten Stellen die Einleitung eines Gnadenverfahrens angeregt, so wird sie über das Ergebnis des Gnadenverfahrens durch Vorlage des Gnadenheftes unterrichtet. (2) Ist die Gnadenbehörde nicht zugleich Vollstreckungsbehörde, so übersendet sie dieser eine Abschrift des Bescheides. Befindet sich die verurteilte Person in Strafhaft, so erhält auch die Leitung der Justizvollzugsanstalt eine Abschrift. (3) Bei einer verurteilten Person, die zum Zeitpunkt der Gnadenentscheidung noch minderjährig ist, erhalten auch die gesetzlichen Vertreter eine Abschrift des Bescheides. (4) Der Bescheid ist in der Regel schriftlich mitzuteilen, und zwar in einem verschlossenen Umschlag. Vordrucke dürfen nicht benutzt werden. (5) In dem Bescheid der Gnadenbehörde ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Entscheidung aufgrund der durch die Ministerin oder den Minister der Justiz erteilten Ermächtigung ergeht. (6) Bei ablehnenden Bescheiden ist in der Regel deutlich zu machen, dass der beantragte Gnadenerweis nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände als unbegründet oder als zurzeit unbegründet abgelehnt wird. (7) In dem ablehnenden Gnadenbescheid kann die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Beschwerde besonders hingewiesen werden.

§ 17

Befugnis der Gnadenbehörden zur Bewilligung gnadenweiser Aussetzung der Vollstreckung

§ 17 Befugnis der Gnadenbehörden zur Bewilligung gnadenweiser Aussetzung der Vollstreckung (1) Die Gnadenbehörden sind befugt, die Vollstreckung von 1. Freiheitsstrafen und Restfreiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, 2. Jugendstrafen und Restjugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, 3. Jugendarresten, 4. Strafarresten, 5. Geldstrafen und Restgeldstrafen sowie Geldbußen und Restgeldbußen ganz oder teilweise mit Bewährungszeit auszusetzen. Ist eine Gesamtstrafe zu vollstrecken, so ist die Höhe dieser Strafe maßgebend. Handelt es sich um mehrere Freiheitsstrafen, so gilt die Befugnis nur, wenn die Summe der Strafen zwei Jahre nicht übersteigt. (2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht, 1. wenn sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Ministerin oder der Minister der Justiz die Entscheidung über einen Gnadenerweis allgemein oder im Einzelfall, insbesondere durch die Anordnung der Berichterstattung, vorbehalten hat, 2 wenn eine der in § 10 Abs. 1 genannten Stellen der Strafaussetzung widerspricht.

§ 18

Voraussetzungen für die Bewilligung gnadenweiser Strafaussetzung

§ 18 Voraussetzungen für die Bewilligung gnadenweiser Strafaussetzung Gnadenweise Strafaussetzung darf nur gewährt werden, wenn in den Lebensverhältnissen der verurteilten Person nach deren Straftat besondere Anhaltspunkte erkennbar geworden sind, die erwarten lassen, dass sie sich in Zukunft straffrei führen wird und im Übrigen keine überwiegenden Gründe für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sprechen.

§ 19

Auflagen und Weisungen

§ 19 Auflagen und Weisungen (1) Der verurteilten Person können für die Dauer der Bewährungszeit Auflagen oder Weisungen erteilt werden; diese dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung der verurteilten Person stellen. Es kommen namentlich Auflagen und Weisungen entsprechend §§ 56b , 56c , 56d Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder solche entsprechend § 10 , § 15 Abs. 1 , §§ 23 , 24 des Jugendgerichtsgesetzes in Betracht. Die Weisung, sich für die Dauer oder den Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers zu unterstellen, darf nur bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe erteilt werden. (2) Bei Auflagen kommt in erster Linie die Auflage der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens in Betracht. Geldauflagen sollen nur erteilt werden, wenn erwartet werden kann, dass die verurteilte Person sie aus eigenen Mitteln, über die sie selbst verfügen darf, erfüllen kann. (3) Die verurteilte Person ist anzuweisen, während der Bewährungszeit der Gnadenbehörde jeden Wechsel ihres Wohnortes oder ihrer Anschrift mitzuteilen. (4) Um den mit der gnadenweisen Strafaussetzung erstrebten Zweck zu erreichen, können Auflagen oder Weisungen auch nachträglich durch andere ersetzt werden. (5) Wird die gnadenweise Strafaussetzung zurückgenommen oder widerrufen, so ist entsprechend § 56f Abs. 3 des Strafgesetzbuchs zu verfahren.

§ 2

Inhalt des Begnadigungsrechts

§ 2 Inhalt des Begnadigungsrechts (1) Das Begnadigungsrecht umfasst die Befugnis: 1. endgültige Gnadenerweise zu erteilen, und zwar a) rechtskräftig erkannte Strafen und Nebenstrafen sowie Ordnungsmittel ganz oder teilweise zu erlassen, aufzuheben oder umzuwandeln, b) Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die durch gerichtliche Entscheidungen angeordnet worden sind oder sich kraft Gesetzes ergeben, ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu mildern, c) die Anordnung von Verfall, Einziehung und, Unbrauchbarmachung, auf die durch gerichtliche Entscheidungen erkannt worden ist, aufzuheben, d) die der Staatskasse zustehenden Ansprüche auf Zahlung von Geldbußen oder Kosten (Gebühren und Auslagen) ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden, 2. die Vollstreckung von Freiheits-, Jugend- oder Geldstrafen, Geldbußen, Kosten und Strafarresten unter Festsetzung einer Bewährungszeit auszusetzen (gnadenweise Strafaussetzung), 3. die Vollstreckung einer Strafe oder Nebenstrafe vorübergehend aufzuschieben oder zu unterbrechen (gnadenweiser Strafausstand). (2) Die im Jugendstrafrecht zulässigen Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln sind dem Begnadigungsrecht nicht entzogen. Vergünstigungen im Gnadenwege dürfen aber nur ausnahmsweise und nur dann gewährt werden, wenn der Zweck des Zuchtmittels oder der Erziehungsmaßregel nicht vereitelt wird.

§ 20

Dauer der Bewährungs- und Unterstellungszeit

§ 20 Dauer der Bewährungs- und Unterstellungszeit (1) Die Bewährungszeit beträgt in der Regel drei Jahre, in leichten Fällen zwei Jahre, höchstens aber fünf Jahre. (2) Die Gnadenbehörde kann nachträglich die Bewährungszeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren verlängern. Eine nachträgliche Abkürzung der Bewährungszeit ist angezeigt, wenn die Lebensführung der verurteilten Person erwarten lässt, dass sie sich in Zukunft straffrei führen wird und die weitere Strafaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht erforderlich erscheint. (3) Wird eine verurteilte Person der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt, soll die Unterstellungszeit in der Regel ein Jahr nicht übersteigen. Sie kann bis auf das Höchstmaß der Bewährungszeit verlängert werden.

§ 21

Belehrung

§ 21 Belehrung (1) Bei der Bekanntgabe der gnadenweisen Strafaussetzung ist die verurteilte Person darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Widerruf des Gnadenerweises und der Vollstreckung der Strafe rechnen muss, wenn sie die erteilten Auflagen oder Weisungen schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder sich sonst innerhalb der Bewährungszeit nicht bewährt, insbesondere sich nicht straffrei verhält. Sind der verurteilten Person bei der Bewilligung der gnadenweisen Strafaussetzung Auflagen oder Weisungen erteilt worden, so ist sie darüber zu belehren, dass im Falle einer Zurücknahme oder eines Widerrufs kein Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung hierfür erbrachter Leistungen besteht. (2) Die Belehrung hat mündlich zu erfolgen. Über die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der verurteilten Person zu unterzeichnen ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der mündlichen Belehrung abgewichen werden. (3) Die Belehrung kann einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes bei der Gnadenbehörde übertragen werden. Wohnt die verurteilte Person in einem anderen Ort als dem Sitz der Gnadenbehörde, so kann das für diesen Ort zuständige Amtsgericht um die Belehrung ersucht werden. Befindet sich die verurteilte Person in Strafhaft, so erfolgt die Belehrung durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt. (4) Bei minderjährigen verurteilten Personen ist den gesetzlichen Vertretern eine Abschrift der Niederschrift über die Belehrung zu übersenden.

§ 22

Zurücknahme der Strafaussetzung

§ 22 Zurücknahme der Strafaussetzung (1) Werden der Gnadenbehörde nachträglich Tatsachen bekannt, die einen Gnadenerweis ausgeschlossen hätten, so kann sie die gnadenweise Strafaussetzung wieder zurücknehmen. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob die Verlängerung der Bewährungszeit oder die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen an die verurteilte Person oder die Verlängerung der Unterstellungszeit die Zurücknahme der gnadenweisen Strafaussetzung entbehrlich macht. (2) Vor der Entscheidung soll der verurteilten Person, gegebenenfalls auch den gesetzlichen Vertretern, Gelegenheit zur Anhörung oder zur Äußerung gegeben werden. (3) § 16 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Ministerin oder der Minister der Justiz gnadenweise Strafaussetzung bewilligt, so ist ihre oder seine Entscheidung einzuholen.

§ 23

Widerruf der Strafaussetzung

§ 23 Widerruf der Strafaussetzung (1) Ist im Gnadenwege die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden, kann ein Gnadenerweis widerrufen werden, wenn die verurteilte Person innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist oder gröblich oder beharrlich gegen Auflagen oder Weisungen verstoßen hat. (2) Die Gnadenbehörde kann von einem Widerruf absehen, wenn es genügt, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit oder die Unterstellungszeit zu verlängern. (3) Ein Verstoß gegen eine Weisung nach § 19 Abs. 3 allein begründet den Widerruf der Strafaussetzung nicht. (4) § 22 Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend. (5) Die Entscheidung ist der verurteilten Person, sofern deren Anschrift bekannt ist, unter Mitteilung der Widerrufsgründe zu eröffnen. § 16 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 24

Überwachung

§ 24 Überwachung (1) Die Gnadenbehörde überwacht während der Bewährungszeit die Führung der verurteilten Person. Sie prüft mindestens in Abständen von sechs Monaten und gegen Ablauf der Bewährungszeit, ob sich die verurteilte Person bewährt hat und den ihr erteilten Auflagen und Weisungen nachgekommen ist. Für die Ermittlungen gilt § 9 entsprechend. (2) In Fällen von geringerer Bedeutung, in denen keine Auflagen oder Weisungen gemacht worden sind, kann von der Überwachung abgesehen werden. (3) Die Strafverfolgungsbehörden haben der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, wenn ihnen bekannt wird, dass sich die verurteilte Person nicht bewährt, insbesondere sich nicht straffrei geführt hat.

§ 25

Schlussentscheidung

§ 25 Schlussentscheidung (1) Hat sich die verurteilte Person während der Bewährungszeit bewährt, so ist die Gnadenbehörde befugt, die ausgesetzte Strafe zu erlassen. (2) Zu der Schlussentscheidung ist die Gnadenbehörde befugt, die die gnadenweise Strafaussetzung bewilligt hat. Die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht sind hierzu ermächtigt, wenn sie nach § 30 Abs. 1 Satz 3 einer Beschwerde abgeholfen haben. (3) Hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Strafaussetzung bewilligt, so sind der Ministerin oder dem Minister der Justiz die Vorgänge mit einem Bericht über das Ergebnis der Schlussermittlungen vorzulegen.

§ 26

Befugnis der Gnadenbehörden zur Erteilung von Gnadenerweisen bei Entziehung der ...

§ 26 Befugnis der Gnadenbehörden zur Erteilung von Gnadenerweisen bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot (1) Die Gnadenbehörde ist befugt, Sperrfristen zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren sowie Fahrverbote, auf die durch gerichtliche Entscheidung erkannt worden ist, aufzuheben oder zu verkürzen. (2) Die Aufhebung oder Verkürzung der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots kann von der Gnadenbehörde auch auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden. (3) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 27

Richtlinien zur Erteilung von Gnadenerweisen bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

§ 27 Richtlinien zur Erteilung von Gnadenerweisen bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot Die gnadenweise Aufhebung oder Verkürzung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots darf von der Gnadenbehörde nur dann gewährt werden, wenn die weitere Vollstreckung zu erheblichen und außergewöhnlichen Nachteilen führen würde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese Nachteile bereits bei der Bemessung der Sperrfrist beachtet worden sind. Als erhebliche Nachteile sind in der Regel die Beeinträchtigung der beruflichen Fortentwicklung, der Sicherheit des Arbeitsplatzes oder der familiären Stellung der verurteilten Person anzusehen.

§ 28

Gewährung von Strafausstand

§ 28 Gewährung von Strafausstand Gnadenweiser Strafausstand darf nur auf bestimmte Zeit und nur dann bewilligt werden, wenn er besondere, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile für die verurteilte Person vermeidet und das öffentliche Interesse an der sofortigen oder ununterbrochenen Vollstreckung, insbesondere das Sicherheitsinteresse, dem nicht entgegensteht. Würden die durch die Vollstreckung oder die weitere Vollstreckung drohenden Nachteile bei Bewilligung von Strafausstand nur hinausgeschoben und nicht vermieden, so ist die Bewilligung zu versagen. Der Strafausstand wird auf die Strafzeit nicht angerechnet.

§ 29

Zuständigkeit bei gnadenweiser Gewährung von Strafausstand

§ 29 Zuständigkeit bei gnadenweiser Gewährung von Strafausstand (1) Über die gnadenweise Gewährung von Strafausstand entscheidet die Gnadenbehörde. (2) Die Bewilligung von Strafausstand, der ein Jahr übersteigt, steht der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu. Die einjährige Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Straferkenntnisses und im Falle eines Widerrufs einer zunächst bewilligten Strafaussetzung mit der Unanfechtbarkeit des Widerrufs. Nach Beginn der Strafverbüßung läuft eine neue einjährige Frist, die sich nach der Gesamtdauer der Strafunterbrechungen bestimmt. (3) Bei Strafunterbrechungsgesuchen ist die Leitung der Justizvollzugsanstalt, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter in Jugendstrafsachen beziehungsweise die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter der Bundeswehr zu hören. (4) Ist Anschlussvollstreckung vorgemerkt, so ist auch die dafür zuständige Strafvollstreckungsbehörde zu beteiligen.

§ 3

Gnadenbehörden

§ 3 Gnadenbehörden (1) Gnadenbehörde ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks, in dem die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist. Hat das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden, so ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Gnadenbehörde, sofern nicht das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht. (2) Bei Ordnungsmitteln, die von Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten oder dem Hessischen Finanzgericht festgesetzt worden sind, ist Gnadenbehörde die Präsidentin oder der Präsident des erkennenden Gerichts. Für zivilgerichtliche Ordnungsmittel, die von einem Amtsgericht festgesetzt worden sind, ist die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts Gnadenbehörde, sofern nicht das Amtsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist. Gnadenbehörde für Ordnungsmittel der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts und für Ordnungsmittel der Gerichte für Arbeitssachen die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts. (3) Bei Maßnahmen, die von einem Ehren- oder Berufsgericht festgesetzt worden sind, ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Gnadenbehörde. (4) Bei Gesamtstrafen richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gnadenbehörde nach der des Gerichts, das die Gesamtstrafe gebildet hat. Einer Anhörung der für die übrigen Einzelstrafen zuständigen Gnadenbehörden bedarf es nur, wenn es wegen der Bedeutung der Einzelstrafen erforderlich ist; dies gilt auch, sofern sich die Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelstrafen von Gerichten mehrerer Länder zusammensetzt. (5) Betrifft ein Gnadengesuch mehrere Strafen hessischer Gerichte, die zu einer Gesamtstrafe nicht zusammengefasst werden können, so wird das Gnadenverfahren auch dann nur von einer Gnadenbehörde durchgeführt, wenn mehrere Gnadenbehörden örtlich zuständig wären. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften des § 462a Abs. 3 und 4 der Strafprozessordnung .

§ 30

Beschwerden

§ 30 Beschwerden (1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Gnadenbehörde entscheidet die Ministerin oder der Minister der Justiz. Die Gnadenbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 17 , § 26 und § 29 der Beschwerde abhelfen. Diese Befugnis steht auch der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu, wenn die Gnadenbehörde der Beschwerde nicht abhilft. (2) Beschwerden hemmen die Vollstreckung nicht. Die Gnadenbehörden können die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig einstellen oder von Zwangsmaßnahmen absehen, sofern neue, gewichtige Gnadengründe glaubhaft dargetan werden und die Beschwerde deshalb nicht aussichtslos erscheint. Die gleiche Befugnis steht der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu, wenn die Gnadenbehörde der Beschwerde nicht abgeholfen hat. (3) Für den Bericht an die Ministerin oder den Minister der Justiz gelten die §§ 13 und 14 .

§ 31

Registerführung

§ 31 Registerführung (1) Die Geschäftsstelle der Gnadenbehörde führt für Gnadensachen ein Register. Das Nähere regelt ein Erlass. (2) In das Register werden alle bei der Gnadenbehörde eingehenden Gnadengesuche und alle sonstigen von der Gnadenbehörde zu bearbeitenden Gnadensachen eingetragen. Gesuche, die ausschließlich Gerichtskosten betreffen, werden nicht eingetragen. (3) Jedem Gnadenverfahren wird eine besondere Nummer des Registers zugeordnet, auch wenn für mehrere verurteilte Personen ein gemeinschaftliches Gnadengesuch gestellt wird. (4) Weitere Gesuche, die dieselbe Person und dieselbe Verurteilung einschließlich der Kosten betreffen, sind nicht besonders einzutragen, wenn sie vor endgültiger Erledigung des ursprünglichen Gesuchs eingehen. Wird eine von einer Gnadenbehörde getroffene Entscheidung beanstandet, so gilt sie nicht als endgültige Erledigung. Erfolgt nach diesen Regeln eine Neueintragung, so wird bei der früheren Eintragung auf die neue Registernummer verwiesen. (5) Zu dem Register wird ein alphabetisches, auf die laufenden Nummern des Registers verweisendes Namenverzeichnis nach den Namen der verurteilten Personen geführt.

§ 32

Aktenführung

§ 32 Aktenführung (1) Die Gnadenvorgänge werden nicht in die Akten eingeheftet, sondern in einem für jede verurteilte Person anzulegenden Gnadenheft gesondert bei den Akten verwahrt. Bei Versendung der Akten sind die Gnadenhefte grundsätzlich zurückzubehalten. (2) Gesuche, die lediglich Gerichtskosten betreffen, gehören nur dann zu den Gnadenakten, wenn sie mit einem noch nicht erledigten Gesuch um Straferlass oder einem sonstigen Gnadenerweis im Zusammenhang stehen. (3) Auf der ersten Umschlagseite des Gnadenheftes werden Name, Beruf und die Anschrift der verurteilten Person sowie das Aktenzeichen angegeben. Hat die Ministerin oder der Minister der Justiz einen Bericht erbeten, so wird ein entsprechender Vermerk auf der ersten Umschlagseite auffällig angebracht. (4) Das Aktenzeichen des Heftes wird gebildet durch die Bezeichnung "Gns" und die sich aus dem Register ergebende nächste Eintragungsnummer. Sobald ein Heft eine neue Nummer erhält, wird die frühere Nummer auf der Hülle des Heftes durchgestrichen. Das Heft wird nach Erledigung des Gnadenverfahrens bei den Strafakten aufbewahrt. (5) Das Gnadenheft wird mit den Hauptakten vernichtet.

§ 33

Statistische Erhebungen

§ 33 Statistische Erhebungen Die Gnadenbehörden teilen jährlich bis zum 15. Februar der Ministerin oder dem Minister der Justiz die Zahl der eingegangenen Gnadengesuche, die Art der Gnadenentscheidungen sowie die erfolgten Widerrufsentscheidungen aus dem abgelaufenen Jahr mit.

§ 34

Übergangsvorschrift

§ 34 Übergangsvorschrift Diese Gnadenordnung gilt auch für die Bearbeitung aller im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossenen Gnadenverfahren. Soweit ein Wechsel in der Zuständigkeit eintritt, sind anhängige Gnadensachen an die nach dieser Gnadenordnung zuständige Gnadenbehörde abzugeben.

§ 35

Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 35 Aufhebung bisheriger Vorschriften Die Hessische Gnadenordnung vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Mai 1991 (GVBl. I S. 185), wird aufgehoben.

§ 36

In-Kraft-Treten

§ 36 In-Kraft-Treten Diese Gnadenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme von § 35 am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 4

Prüfung der Gnadenfrage und Vertraulichkeit des Gnadenverfahrens

§ 4 Prüfung der Gnadenfrage und Vertraulichkeit des Gnadenverfahrens (1) Die Gnadenfrage wird auf Antrag oder von Amts wegen geprüft. (2) Das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde, die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung und die Leitung der Justizvollzugsanstalt können bei der zuständigen Gnadenbehörde die Einleitung eines Gnadenverfahrens anregen wenn sie einen Gnadenerweis im Hinblick auf die Persönlichkeit der verurteilten Person und die besonderen Umstände des Falles für angezeigt halten. (3) Das Gnadenverfahren ist vertraulich. Gnadenvorgänge unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Über Ausnahmen entscheidet die Ministerin oder der Minister der Justiz. (4) Stellen, die nicht befugt sind, einen Gnadenerweis zu erteilen, haben sich aller Äußerungen oder Zusicherungen zu enthalten, die geeignet sind, bei der verurteilten Person, ihren Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten Hoffnungen auf einen Gnadenerweis zu erwecken.

§ 5

Gnadengesuche

§ 5 Gnadengesuche (1) Gnadengesuche können schriftlich oder in Eilfällen mündlich gestellt werden. Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, mündliche Gnadengesuche zu protokollieren. (2) Mündliche Gesuchsteller sind darauf hinzuweisen, dass das Gnadengesuch einen Rechtsbehelf nicht ersetzen kann und auch die Vollstreckung nicht hemmt.

§ 6

Vorrang der Entscheidungen von Gericht und Vollstreckungsbehörde

§ 6 Vorrang der Entscheidungen von Gericht und Vollstreckungsbehörde (1) Gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde, durch die das Ziel eines Gnadengesuchs auf eine im Gesetz vorgesehene Weise erreicht werden kann, haben grundsätzlich Vorrang vor dem Gnadenverfahren. Bis zu einem Abschluss des Verfahrens hält die Gnadenbehörde mit dem Gnadenverfahren inne. (2) Gnadengesuche sind darauf zu prüfen, ob sie Anlass zu gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen geben können, die den Gnadenweg entbehrlich machen können. (3) Trifft das Gericht, die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde eine Entscheidung oder Maßnahme, die dem Ziel des Gnadengesuchs entspricht, so ist das Gnadenverfahren als erledigt anzusehen. Ist anzunehmen, dass der verurteilten Person die ergangene Entscheidung mitgeteilt wurde, bedarf es keiner Unterrichtung über die Erledigung des Gnadenverfahrens.

§ 7

Gnadengesuche in Kostensachen

§ 7 Gnadengesuche in Kostensachen Über Gnadengesuche, in denen ausschließlich um Stundung oder Erlass von Gerichtskosten gebeten wird, wird im Gnadenverfahren nur entschieden, soweit eine Stundung oder der Erlass der Gerichtskosten nach den §§ 59 oder 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abgelehnt worden sind.

§ 8

Vorläufige Einstellung der Vollstreckung

§ 8 Vorläufige Einstellung der Vollstreckung (1) Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht. (2) Die Gnadenbehörde kann jedoch die Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch einstellen, wenn Gnadengründe glaubhaft dargelegt werden oder sonst ersichtlich sind und der verurteilten Person durch die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile drohen, die bei Bewilligung eines Gnadenerweises nicht wieder beseitigt werden könnten. (3) Eine vorläufige Einstellung kommt nicht in Betracht, wenn die verurteilte Person fluchtverdächtig ist oder die Strafzwecke die sofortige Vollstreckung erforderlich machen. Die Vollstreckung soll in der Regel nicht vorläufig eingestellt werden, wenn eine Strafverbüßung oder der Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung bereits begonnen hat oder wenn sich die verurteilte Person wegen einer anderen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung bereits in Strafhaft befindet oder untergebracht ist. (4) Ist ein Gnadengesuch abgelehnt worden, so darf die Gnadenbehörde die Vollstreckung nur einstellen, wenn neue, erhebliche Gnadengründe glaubhaft angeführt werden. (5) Über die vorläufige Einstellung ist unverzüglich zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Gnadenheft zu vermerken.

§ 9

Ermittlungen der Gnadenbehörde

§ 9 Ermittlungen der Gnadenbehörde (1) Die Gnadenbehörde hat alle notwendigen Ermittlungen unverzüglich und möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Jede Verzögerung des Verfahrens ist zu vermeiden. Die tatsächlichen Angaben in dem Gnadengesuch sind zu überprüfen. Auch sind Ermittlungen über die gegenwärtigen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person durchzuführen. (2) Bei den Ermittlungen muss im Interesse der verurteilten Person vermieden werden, dass andere Personen unnötig von der Bestrafung Kenntnis erlangen. (3) Um die Vornahme der Ermittlungen ist die Gerichtshilfe, die zuständige Polizeibehörde oder eine sonst geeignete Stelle zu ersuchen. Die aufklärungsbedürftigen Tatsachen sind einzeln zu bezeichnen, um nachträgliche Anfragen zu vermeiden. In besonders eiligen Fällen sind Auskünfte fernmündlich oder per Telefax einzuholen. (4) Der verurteilten Person kann die Beibringung aller für die Bearbeitung des Gnadengesuchs erforderlichen Unterlagen aufgegeben werden. So kann verlangt werden, dass sie ein ärztliches Zeugnis oder eine Arbeitsbescheinigung, eine Bescheinigung der Finanzbehörde über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt oder eine Erklärung abgibt, dass sie mit einer Auskunft durch die Finanzbehörde einverstanden ist. (5) Offensichtlich unbegründete oder aussichtslose Gnadengesuche bedürfen keiner Ermittlungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.