GlSpielSperrSV HE · Hessen

Verordnung über das Sperrsystem nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Hessischen Spielhallengesetz*) Vom 25. Juni 2013

Ausfertigungsdatum:
25.06.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 438
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenDas Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems 1. nach § 8 Abs. 1 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages (Art. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 [GVBl. 2012 S. 190]) und2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes.

Eingangsformel GlSpielSperrSV

Aufgrund des § 5a des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190) und des § 11 Abs. 7 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenDas für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Führung des Sperrsystems 1. nach § 8 Abs. 1 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrages (Art. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 [GVBl. 2012 S. 190]) und2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.