GlSpielGZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Glücksspielgesetz Vom 7. September 2012

Ausfertigungsdatum:
07.09.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 322
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug des § 4e des Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 190),2. die Erteilung der Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424; 2013 I S. 2236), in Verbindung mit §§ 2 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424),3. den Vollzug der § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 2 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages und4. die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Konzessionsabgabe nach § 4d des Glücksspielstaatsvertrages. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

Eingangsformel GlSpielGZustV

Aufgrund des § 16 Abs. 5 und 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190) verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenDas Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug des § 4e des Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 190),2. den Vollzug der § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 2 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages und3. die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Konzessionsabgabe nach § 4d des Glücksspielstaatsvertrages.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.