Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)Vom 28. Juni 2012*)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 190
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDer Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft*).
Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in ...
Anlage 2Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag - 3. GlüÄndStV)[Text nicht aufgenommen.]
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist 1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens. (3) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig. (4) Für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig. (5) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die aufsichtlichen Maßnahmen nach § 4e des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Erteilung der Erlaubnisse nach § 27 des Glücksspielstaatsvertrages durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium Darmstadt zu übertragen. (6) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständige Behörde für die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Konzessionsabgabe nach § 4d des Glücksspielstaatsvertrages sowie die erforderlichen Verfahrensregelungen durch Rechtsverordnung festzulegen. (7) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre oder seine Zuständigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glückspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Aufsicht nach § 9 des Glückspielstaatsvertrages über diese zu übertragen.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten 1. der Landessportbund Hessen e. V. 20 117 000 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 5 299 000 Euro,3. der Hessische Jugendring 2 160 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), 6 571 000 Euro,5. der Ring politischer Jugend 619 000 Euro. (2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze. (3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke verwenden soll. (4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwendet werden sollen, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten1. der Landessportbund Hessen e. V. 20 117 000 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 5 299 000 Euro,3. der Hessische Jugendring 2 160 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), 6 571 000 Euro,5. der Ring politischer Jugend 619 000 Euro.(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
§ 10 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen in Hessen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der Erlaubnis- und Konzessionsinhaber im Einzelfall festzusetzen.(2) Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer auf der Grundlage einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages Sportwetten vermittelt.(3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien in anderen Stellen als den erlaubten Annahmestellen oder örtlichen Verkaufsstellen nach § 14 Abs. 2 ist nicht zulässig.(4) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern dies in der Erlaubnis zugelassen ist.(5) Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen konzessionierte Sportwetten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden.(6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden.(7) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages beantragt werden.(8) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn1. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen,2. die Annahmestelle oder Wettvermittlungsstellea) nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung eingerichtet wird oderb) nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 Metern zwischen der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle oder dem ähnlichen Unternehmen ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht,3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,5. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und7. dadurch nicht die nach Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.(9) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 8 Nr. 3 vorlag.(10) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotto Hessen GmbH vorlegt oder8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotto Hessen GmbH weiterleitet.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist 1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens. (3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und einer Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages.(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig. (6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig. (7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.1)(8) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 460), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Testspiele und Testkäufe
§ 16a Testspiele und TestkäufeZur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde auch Testspiele und Testkäufe durchführen, die nicht als Maßnahme der Glücksspielaufsicht erkennbar sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,2. den Pflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages nicht nachkommt und dadurch Minderjährigen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht,3. entgegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet und vermittelt,4. entgegen § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages unerlaubt im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,5. entgegen § 5 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages für unerlaubtes Glücksspiel wirbt,6. entgegen § 6 des Glücksspielstaatsvertrages seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,7. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,8. entgegen § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,9. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,10. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,11. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages verstößt,13. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,14. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,15. im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,16. als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 21 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sorge trägt,17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 nicht am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages teilnimmt,18. entgegen § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages Spielerinnen und Spieler, die dies beantragen, nicht sperrt,19. gegen die Vorgaben aus § 5 Abs. 5 und 6 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist anzuwenden. (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verhältnis zum Hessischen Spielbankgesetz
§ 19 Verhältnis zum Hessischen SpielbankgesetzDie Vorschriften des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426) bleiben unberührt, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des § 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Staatliche Sportwetten und Lotterien
§ 6 Staatliche Sportwetten und Lotterien(1) Das Land Hessen kann Sportwetten, Zahlen- und Sofortlotterien in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Aufgabe nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalten.(2) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Sportwetten und Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter. (3) Die dem Land nach Abs. 1 und 2 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 9 ausgeübt werden. Nach § 10a Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages können abweichend hiervon Sportwetten während der Geltungsdauer der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages bleibt unberührt.(4) Zu allen vorgenannten Lotterien und Sportwetten sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (5) Mit der Durchführung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien ist die Lotto Hessen GmbH beauftragt.
Erlaubnis
§ 9 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn 1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwiderläuft,2. die Einhaltung des Internetverbots des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,3. der zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages dargelegt wurden,4. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt sind,5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages beteiligt wurde,6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,7. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist und8. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern, Wettvermittlungsstellen und örtlichen Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Änderungen der Erlaubnisgrundlagen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung zu tragen.(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages festzulegen 1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,6. bei Vermittlungen der Veranstalter und7. die sich aus der Zielvorgabe des § 10 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen. In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in den §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen. (3) An den vom Land Hessen im Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist. (4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt gegen die Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.(3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und einer Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages.(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.(6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(8) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Zustimmung
§ 2a Zustimmung(1) Dem zwischen dem 26. März 2019 und dem 18. April 2019 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.(2) Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird als Anlage 2 mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Inkrafttreten
§ 2b Inkrafttreten(1) Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2020 in Kraft.(2) Sollte der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies spätestens bis zum 1. Februar 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in ...
Anlage 1Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland(Erster Glücksspieländerungsstaatsvetrag - Erster GlüÄndStV)1
Zustimmung
§ 1 Zustimmung(1) Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 wird zugestimmt.(2) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird als Anlage 1 mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
§ 10 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen in Hessen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der Erlaubnis- und Konzessionsinhaber im Einzelfall festzusetzen.(2) Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer auf der Grundlage einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages Sportwetten vermittelt.(3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien in anderen Stellen als den erlaubten Annahmestellen ist nicht zulässig.(4) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern dies in der Erlaubnis zugelassen ist.(5) Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen konzessionierte Sportwetten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden.(6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden.(7) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages beantragt werden.(8) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn1. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen,2. die Annahmestelle oder Wettvermittlungsstellea) nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, eingerichtet wird oderb) nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 Metern zwischen der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle oder dem ähnlichen Unternehmen ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht,3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,5. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und7. dadurch nicht die nach Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.(9) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 8 Nr. 3 vorlag.(10) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotto Hessen GmbH vorlegt oder8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotto Hessen GmbH weiterleitet.
Spielvermittler
§ 14 SpielvermittlerDie Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Hessen setzt eine Erlaubnis oder Konzession für die Veranstaltung dieser Glücksspiele in Hessen voraus.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwendet werden sollen, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten1. der Landessportbund Hessen e. V. 22 128 700 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 5 828 900 Euro,3. der Hessische Jugendring 2 376 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBI. S. 590), 7 228 100 Euro,5. der Ring politischer Jugend 680 900 Euro.(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Anhang„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“[Anhang ist dem Glücksspielstaatsvertrag angefügt.]
AnlageErster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland(Erster Glücksspieländerungsstaatsvetrag - Erster GlüÄndStV)1
Artikel 1 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011[Text eigenständig aufgenommen.]
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2012 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (2) Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (2a) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt die übrigen vertragsschließenden Länder. Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. (3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 außer Kraft. (4) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages endet die Fortgeltung der Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 30. Januar 2007/31. Juli 2007 nach den Ausführungsgesetzen der Länder.
Zustimmung
§ 1 Zustimmung(1) Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 wird zugestimmt.(2) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
§ 10 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen in Hessen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der Erlaubnis- und Konzessionsinhaber im Einzelfall festzusetzen. (2) Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags Sportwetten vermittelt. (3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien in anderen Stellen als den erlaubten Annahmestellen oder örtlichen Verkaufsstellen nach § 14 Abs. 2 ist nicht zulässig. (4) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern dies in der Erlaubnis zugelassen ist. (5) Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen konzessionierte Sportwetten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden. (6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden. (7) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession beantragt werden. (8) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn 1. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen,2. die Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), eingerichtet wird,3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,5. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und7. dadurch nicht die nach Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird. (9) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 8 Nr. 3 vorlag. (10) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen vorlegt oder8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen weiterleitet.
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
§ 11 Gemeinsame Klassenlotterie der Länder(1) Nach § 10 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages veranstaltet die Anstalt des öffentlichen Rechts „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ (GKL) auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt dabei die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages wahr.(2) Die Erlaubnis zum Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle der GKL in Hessen kann nur von der GKL beantragt und dieser erteilt werden. Für Verkaufsstellen, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Auftrag der GKL auch von der Hessischen Lotterieverwaltung gestellt werden. (3) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 8 Nr. 1 bis 6 entsprechend. (4) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 9 und 10 Nr. 1 bis 6 entsprechend.
Erlaubnis
§ 12 ErlaubnisBei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial richten sich Erteilung, Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
§ 13 Kleine Lotterien und Ausspielungen(1) Abweichend von § 12 kann die Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen (§§ 18 und 3 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages) für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, bei denen 1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,2. der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet,3. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird und4. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. (2) Die allgemeine Erlaubnis nach Abs. 1 kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, den §§ 6, 7 und 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages erteilt werden.(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (4) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn 1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Spielvermittler
§ 14 Spielvermittler(1) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Hessen setzt eine Erlaubnis oder Konzession für die Veranstaltung dieser Glücksspiele in Hessen voraus.(2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler können in der Erlaubnis festgelegt werden. § 10 Abs. 1 und 8 gilt entsprechend.
Erlaubnis
§ 15 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler in Hessen darf nur erteilt werden, wenn 1. der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Ziele nicht ergeben,2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der gewerbliche Spielvermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gewerbliche Spielvermittler den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes, insbesondere seiner Mitwirkungspflicht am übergreifenden Sperrsystem nach § 8 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages, nicht hinreichend nachkommen wird, und4. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 9 und 10 entsprechend. Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn 1. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,2. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden oder3. der Vermittler gegenüber dem Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat. (3) Gewerbliche Spielvermittler haben für jedes Geschäftsjahr der Glücksspielaufsicht einen Jahresabschluss vorzulegen. Einzelkaufleute, die nach § 242 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuches von der Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit sind, haben eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vorzulegen.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist 1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens. (3) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig. (4) Für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig. (5) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die aufsichtlichen Maßnahmen nach § 4e des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Erteilung der Erlaubnisse nach § 27 des Glücksspielstaatsvertrages durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium Darmstadt zu übertragen. (6) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständige Behörde für die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Konzessionsabgabe nach § 4d des Glücksspielstaatsvertrages sowie die erforderlichen Verfahrensregelungen durch Rechtsverordnung festzulegen.
Mitteilungspflicht
§ 17 MitteilungspflichtDie zuständigen Behörden sind verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse auf Verlangen der Finanzbehörden mitzuteilen, soweit sie für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,2. den Pflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages nicht nachkommt und dadurch Minderjährigen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht,3. entgegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet und vermittelt,4. entgegen § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages unerlaubt im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,5. entgegen § 5 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages für unerlaubtes Glücksspiel wirbt,6. entgegen § 6 des Glücksspielstaatsvertrages seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,7. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,8. entgegen § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,9. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,10. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,11. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages verstößt,13. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,14. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,15. im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,16. als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 21 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sorge trägt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist anzuwenden. (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verhältnis zum Hessischen Spielbankgesetz
§ 19 Verhältnis zum Hessischen SpielbankgesetzDie Vorschriften des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753) bleiben unberührt, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten(1) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft*).(2) Sollte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies spätestens bis zum 1. August 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.(3) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Art. 1 § 35 Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Art. 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 als hessisches Landesrecht entsprechend fort.(4) Gelten die Bestimmungen des Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Abs. 3 oder gilt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Art. 1 § 35 Abs. 2 in Hessen über den 30. Juni 2021 fort, ist dies bis zum 1. August 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 20 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Gesetz über Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361, 368)2) und das Hessische Glücksspielgesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 835)3), geändert durch Gesetz vom 21. September 2009 (GVBl. I S. 378), werden aufgehoben.
Übergangsvorschrift
§ 21 ÜbergangsvorschriftBis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages haben die in § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Veranstalter und die Spielbanken ein gemeinsames Sperrsystem zu unterhalten und zu diesem Zweck die Daten der von ihnen gesperrten Spielerinnen und Spieler unverzüglich in der Sperrdatei zu speichern. In der Sperrdatei sind auch Spielersperren im Sinne des § 8 des Glücksspielstaatsvertrages einzutragen, die von Konzessionsnehmern nach den §§ 4a, 10a Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages übermittelt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des § 1 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
Glücksspielsuchtprävention
§ 3 GlücksspielsuchtpräventionDas Land Hessen stellt nach Maßgabe des Haushaltsplans einen angemessenen Anteil der Spieleinsätze in Hessen für ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht, für die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht, zur Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, insbesondere über die Gestaltung der Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, sowie für die Beurteilung der Sozialkonzepte der Veranstalter und der Gestaltung der Vertriebswege zur Verfügung.
Glücksspielsuchtforschung
§ 4 Glücksspielsuchtforschung(1) Das Land Hessen stellt die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht sicher. (2) Die nach § 8 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (Art. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages) zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
Spielersperren
§ 5 Spielersperren(1) Die nach § 8 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei verpflichteten Veranstalter dürfen die in § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten speichern.(2) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. (3) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre eingetragen hat. (4) Betroffene können ihre Auskunftsrechte gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre eingetragen hat. Die Möglichkeit, Auskunft von der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle zu erlangen, bleibt unberührt. (5) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Spieler spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen, ist eine Fremdsperre nach § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zu veranlassen. § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages begründet jedoch keine Pflicht der Veranstalter, eigene Ermittlungen anzustellen. (6) Bei einer Fremdsperre ist dem betroffenen Spieler durch den Veranstalter vor Eintragung in die Sperrdatei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Führung der zentralen Sperrdatei
§ 5a Führung der zentralen SperrdateiDie für den Betrieb des übergreifenden Sperrsystems zuständige Behörde wird durch die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Der zuständigen Behörde kann in der Rechtsverordnung gestattet werden, dritte Personen mit dem Betrieb des Sperrsystems zu beauftragen. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Einrichtung und Ausgestaltung des Sperrsystems geregelt werden.
Staatliche Sportwetten und Lotterien
§ 6 Staatliche Sportwetten und Lotterien(1) Das Land Hessen kann Sportwetten, Zahlen- und Sofortlotterien in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Aufgabe nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalten.(2) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Sportwetten und Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter. (3) Die dem Land nach Abs. 1 und 2 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 9 ausgeübt werden. Nach § 10a Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages können abweichend hiervon Sportwetten während der Geltungsdauer der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages bleibt unberührt.(4) Zu allen vorgenannten Lotterien und Sportwetten sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (5) Mit der Durchführung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien ist die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt.
Gewinnausschüttung
§ 7 Gewinnausschüttung(1) Mindestens die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Sportwetten und Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen oder den Ausgang des sportlichen Ereignisses den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig angegeben haben. Dies gilt nicht für Sportwetten und Zahlenlotterien mit festen Gewinnquoten und für Zahlenlotterien, die nach § 9 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages zugelassen werden. Die Festlegung der Gewinnquote sowie Ausnahmen zu Satz 1 erfolgen mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages.(2) Bei Zusatzlotterien nach § 6 Abs. 2 sind mindestens 25 Prozent der Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten 1. der Landessportbund Hessen e. V. 3,75 Prozent, höchstens 20 117 000 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege ein Prozent, höchstens 5 299 000 Euro,3. der Hessische Jugendring 0,4 Prozent, höchstens 2 160 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820), 1,5 Prozent, höchstens 6 571 000 Euro,5. der Ring politischer Jugend 0,15 Prozent, höchstens 619 000 Euro. (2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze. (3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke verwenden soll. (4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Erlaubnis
§ 9 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn 1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwiderläuft,2. die Einhaltung des Internetverbots des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,3. der zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages dargelegt wurden,4. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt sind,5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages beteiligt wurde,6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,7. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist und8. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern, Wettvermittlungsstellen und örtlichen Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Änderungen der Erlaubnisgrundlagen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung zu tragen.(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages festzulegen 1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,6. bei Vermittlungen der Veranstalter und7. die sich aus der Zielvorgabe des § 10 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen. In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in den §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen. (3) An den vom Land Hessen im Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist. (4) Der Inhalt der Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten und Lotterien und die Teilnahmebedingungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt gegen die Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird.
Ländereinheitliche Verfahren
§ 9a Ländereinheitliche VerfahrenAmtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages stehen Handlungen des Landes Hessen gleich.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.