Hessisches Glücksspielgesetz Vom 12. Dezember 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 835
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDer Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft*).
Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in ...
Anlage 2Dritter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag - 3. GlüÄndStV)[Text nicht aufgenommen.]
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist 1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens. (3) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig. (4) Für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig. (5) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die aufsichtlichen Maßnahmen nach § 4e des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Erteilung der Erlaubnisse nach § 27 des Glücksspielstaatsvertrages durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium Darmstadt zu übertragen. (6) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständige Behörde für die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Konzessionsabgabe nach § 4d des Glücksspielstaatsvertrages sowie die erforderlichen Verfahrensregelungen durch Rechtsverordnung festzulegen. (7) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre oder seine Zuständigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glückspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Aufsicht nach § 9 des Glückspielstaatsvertrages über diese zu übertragen.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten 1. der Landessportbund Hessen e. V. 20 117 000 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 5 299 000 Euro,3. der Hessische Jugendring 2 160 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), 6 571 000 Euro,5. der Ring politischer Jugend 619 000 Euro. (2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze. (3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke verwenden soll. (4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwendet werden sollen, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten1. der Landessportbund Hessen e. V. 20 117 000 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 5 299 000 Euro,3. der Hessische Jugendring 2 160 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), 6 571 000 Euro,5. der Ring politischer Jugend 619 000 Euro.(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
§ 10 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen in Hessen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der Erlaubnis- und Konzessionsinhaber im Einzelfall festzusetzen.(2) Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer auf der Grundlage einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages Sportwetten vermittelt.(3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien in anderen Stellen als den erlaubten Annahmestellen oder örtlichen Verkaufsstellen nach § 14 Abs. 2 ist nicht zulässig.(4) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern dies in der Erlaubnis zugelassen ist.(5) Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen konzessionierte Sportwetten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden.(6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden.(7) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages beantragt werden.(8) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn1. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen,2. die Annahmestelle oder Wettvermittlungsstellea) nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung eingerichtet wird oderb) nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 Metern zwischen der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle oder dem ähnlichen Unternehmen ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht,3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,5. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und7. dadurch nicht die nach Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.(9) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 8 Nr. 3 vorlag.(10) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotto Hessen GmbH vorlegt oder8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotto Hessen GmbH weiterleitet.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist 1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens. (3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und einer Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages.(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig. (6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig. (7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.1)(8) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 460), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Testspiele und Testkäufe
§ 16a Testspiele und TestkäufeZur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde auch Testspiele und Testkäufe durchführen, die nicht als Maßnahme der Glücksspielaufsicht erkennbar sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,2. den Pflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages nicht nachkommt und dadurch Minderjährigen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht,3. entgegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet und vermittelt,4. entgegen § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages unerlaubt im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,5. entgegen § 5 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages für unerlaubtes Glücksspiel wirbt,6. entgegen § 6 des Glücksspielstaatsvertrages seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,7. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,8. entgegen § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,9. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,10. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,11. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages verstößt,13. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,14. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,15. im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,16. als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 21 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sorge trägt,17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 nicht am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages teilnimmt,18. entgegen § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages Spielerinnen und Spieler, die dies beantragen, nicht sperrt,19. gegen die Vorgaben aus § 5 Abs. 5 und 6 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist anzuwenden. (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verhältnis zum Hessischen Spielbankgesetz
§ 19 Verhältnis zum Hessischen SpielbankgesetzDie Vorschriften des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426) bleiben unberührt, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des § 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Staatliche Sportwetten und Lotterien
§ 6 Staatliche Sportwetten und Lotterien(1) Das Land Hessen kann Sportwetten, Zahlen- und Sofortlotterien in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Aufgabe nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalten.(2) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Sportwetten und Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter. (3) Die dem Land nach Abs. 1 und 2 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 9 ausgeübt werden. Nach § 10a Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages können abweichend hiervon Sportwetten während der Geltungsdauer der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages bleibt unberührt.(4) Zu allen vorgenannten Lotterien und Sportwetten sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (5) Mit der Durchführung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien ist die Lotto Hessen GmbH beauftragt.
Erlaubnis
§ 9 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn 1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwiderläuft,2. die Einhaltung des Internetverbots des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,3. der zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages dargelegt wurden,4. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt sind,5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages beteiligt wurde,6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,7. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist und8. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern, Wettvermittlungsstellen und örtlichen Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Änderungen der Erlaubnisgrundlagen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung zu tragen.(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages festzulegen 1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,6. bei Vermittlungen der Veranstalter und7. die sich aus der Zielvorgabe des § 10 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen. In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in den §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen. (3) An den vom Land Hessen im Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist. (4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt gegen die Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.(3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages und einer Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages und den §§ 9 und 10 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages.(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.(6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.(7) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(8) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Zustimmung
§ 2a Zustimmung(1) Dem zwischen dem 26. März 2019 und dem 18. April 2019 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.(2) Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird als Anlage 2 mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Inkrafttreten
§ 2b Inkrafttreten(1) Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2020 in Kraft.(2) Sollte der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies spätestens bis zum 1. Februar 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu geben.
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in ...
Anlage 1Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland(Erster Glücksspieländerungsstaatsvetrag - Erster GlüÄndStV)1
Zustimmung
§ 1 Zustimmung(1) Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 wird zugestimmt.(2) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird als Anlage 1 mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
§ 10 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen in Hessen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der Erlaubnis- und Konzessionsinhaber im Einzelfall festzusetzen.(2) Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer auf der Grundlage einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages Sportwetten vermittelt.(3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien in anderen Stellen als den erlaubten Annahmestellen ist nicht zulässig.(4) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern dies in der Erlaubnis zugelassen ist.(5) Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen konzessionierte Sportwetten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden.(6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden.(7) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach § 4a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages beantragt werden.(8) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn1. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen,2. die Annahmestelle oder Wettvermittlungsstellea) nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, eingerichtet wird oderb) nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 Metern zwischen der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle oder dem ähnlichen Unternehmen ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht,3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,5. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und7. dadurch nicht die nach Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.(9) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 8 Nr. 3 vorlag.(10) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotto Hessen GmbH vorlegt oder8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotto Hessen GmbH weiterleitet.
Spielvermittler
§ 14 SpielvermittlerDie Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Hessen setzt eine Erlaubnis oder Konzession für die Veranstaltung dieser Glücksspiele in Hessen voraus.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwendet werden sollen, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten1. der Landessportbund Hessen e. V. 22 128 700 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 5 828 900 Euro,3. der Hessische Jugendring 2 376 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBI. S. 590), 7 228 100 Euro,5. der Ring politischer Jugend 680 900 Euro.(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Anhang„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“[Anhang ist dem Glücksspielstaatsvertrag angefügt.]
AnlageErster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland(Erster Glücksspieländerungsstaatsvetrag - Erster GlüÄndStV)1
Artikel 1 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15.12.2011[Text eigenständig aufgenommen.]
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2012 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (2) Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (2a) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt die übrigen vertragsschließenden Länder. Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. (3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 außer Kraft. (4) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages endet die Fortgeltung der Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 30. Januar 2007/31. Juli 2007 nach den Ausführungsgesetzen der Länder.
Zustimmung
§ 1 Zustimmung(1) Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 wird zugestimmt.(2) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
§ 10 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen in Hessen ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der Erlaubnis- und Konzessionsinhaber im Einzelfall festzusetzen. (2) Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt. Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags Sportwetten vermittelt. (3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien in anderen Stellen als den erlaubten Annahmestellen oder örtlichen Verkaufsstellen nach § 14 Abs. 2 ist nicht zulässig. (4) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern dies in der Erlaubnis zugelassen ist. (5) Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen konzessionierte Sportwetten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden. (6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden. (7) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession beantragt werden. (8) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn 1. Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen,2. die Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), eingerichtet wird,3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,5. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und7. dadurch nicht die nach Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird. (9) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 8 Nr. 3 vorlag. (10) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen vorlegt oder8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen weiterleitet.
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
§ 11 Gemeinsame Klassenlotterie der Länder(1) Nach § 10 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages veranstaltet die Anstalt des öffentlichen Rechts „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ (GKL) auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt dabei die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages wahr.(2) Die Erlaubnis zum Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle der GKL in Hessen kann nur von der GKL beantragt und dieser erteilt werden. Für Verkaufsstellen, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Auftrag der GKL auch von der Hessischen Lotterieverwaltung gestellt werden. (3) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 8 Nr. 1 bis 6 entsprechend. (4) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 9 und 10 Nr. 1 bis 6 entsprechend.
Erlaubnis
§ 12 ErlaubnisBei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial richten sich Erteilung, Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
§ 13 Kleine Lotterien und Ausspielungen(1) Abweichend von § 12 kann die Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen (§§ 18 und 3 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages) für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, bei denen 1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,2. der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet,3. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird und4. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. (2) Die allgemeine Erlaubnis nach Abs. 1 kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, den §§ 6, 7 und 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages erteilt werden.(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (4) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn 1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Spielvermittler
§ 14 Spielvermittler(1) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Hessen setzt eine Erlaubnis oder Konzession für die Veranstaltung dieser Glücksspiele in Hessen voraus.(2) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler können in der Erlaubnis festgelegt werden. § 10 Abs. 1 und 8 gilt entsprechend.
Erlaubnis
§ 15 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler in Hessen darf nur erteilt werden, wenn 1. der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Ziele nicht ergeben,2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der gewerbliche Spielvermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gewerbliche Spielvermittler den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes, insbesondere seiner Mitwirkungspflicht am übergreifenden Sperrsystem nach § 8 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages, nicht hinreichend nachkommen wird, und4. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 9 und 10 entsprechend. Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn 1. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,2. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden oder3. der Vermittler gegenüber dem Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat. (3) Gewerbliche Spielvermittler haben für jedes Geschäftsjahr der Glücksspielaufsicht einen Jahresabschluss vorzulegen. Einzelkaufleute, die nach § 242 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuches von der Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit sind, haben eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vorzulegen.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes ist die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit der Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem vierten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist 1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens. (3) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig. (4) Für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig. (5) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Zuständigkeiten für die aufsichtlichen Maßnahmen nach § 4e des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Erteilung der Erlaubnisse nach § 27 des Glücksspielstaatsvertrages durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium Darmstadt zu übertragen. (6) Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständige Behörde für die Erhebung, Verwaltung und Verteilung der Konzessionsabgabe nach § 4d des Glücksspielstaatsvertrages sowie die erforderlichen Verfahrensregelungen durch Rechtsverordnung festzulegen.
Mitteilungspflicht
§ 17 MitteilungspflichtDie zuständigen Behörden sind verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse auf Verlangen der Finanzbehörden mitzuteilen, soweit sie für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,2. den Pflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages nicht nachkommt und dadurch Minderjährigen die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht,3. entgegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages öffentliche Glücksspiele unerlaubt im Internet veranstaltet und vermittelt,4. entgegen § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages unerlaubt im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,5. entgegen § 5 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages für unerlaubtes Glücksspiel wirbt,6. entgegen § 6 des Glücksspielstaatsvertrages seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,7. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages den Aufklärungspflichten nicht nachkommt,8. entgegen § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,9. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,10. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt und die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,11. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages verstößt,13. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,14. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,15. im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,16. als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 21 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sorge trägt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist anzuwenden. (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verhältnis zum Hessischen Spielbankgesetz
§ 19 Verhältnis zum Hessischen SpielbankgesetzDie Vorschriften des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753) bleiben unberührt, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten(1) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft*).(2) Sollte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies spätestens bis zum 1. August 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.(3) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Art. 1 § 35 Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Art. 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 als hessisches Landesrecht entsprechend fort.(4) Gelten die Bestimmungen des Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Abs. 3 oder gilt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Art. 1 § 35 Abs. 2 in Hessen über den 30. Juni 2021 fort, ist dies bis zum 1. August 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 20 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Gesetz über Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361, 368)2) und das Hessische Glücksspielgesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 835)3), geändert durch Gesetz vom 21. September 2009 (GVBl. I S. 378), werden aufgehoben.
Übergangsvorschrift
§ 21 ÜbergangsvorschriftBis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages haben die in § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Veranstalter und die Spielbanken ein gemeinsames Sperrsystem zu unterhalten und zu diesem Zweck die Daten der von ihnen gesperrten Spielerinnen und Spieler unverzüglich in der Sperrdatei zu speichern. In der Sperrdatei sind auch Spielersperren im Sinne des § 8 des Glücksspielstaatsvertrages einzutragen, die von Konzessionsnehmern nach den §§ 4a, 10a Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages übermittelt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des § 1 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
Glücksspielsuchtprävention
§ 3 GlücksspielsuchtpräventionDas Land Hessen stellt nach Maßgabe des Haushaltsplans einen angemessenen Anteil der Spieleinsätze in Hessen für ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht, für die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht, zur Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, insbesondere über die Gestaltung der Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, sowie für die Beurteilung der Sozialkonzepte der Veranstalter und der Gestaltung der Vertriebswege zur Verfügung.
Glücksspielsuchtforschung
§ 4 Glücksspielsuchtforschung(1) Das Land Hessen stellt die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht sicher. (2) Die nach § 8 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (Art. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages) zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
Spielersperren
§ 5 Spielersperren(1) Die nach § 8 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei verpflichteten Veranstalter dürfen die in § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten speichern.(2) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. (3) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre eingetragen hat. (4) Betroffene können ihre Auskunftsrechte gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre eingetragen hat. Die Möglichkeit, Auskunft von der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle zu erlangen, bleibt unberührt. (5) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Spieler spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen, ist eine Fremdsperre nach § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zu veranlassen. § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages begründet jedoch keine Pflicht der Veranstalter, eigene Ermittlungen anzustellen. (6) Bei einer Fremdsperre ist dem betroffenen Spieler durch den Veranstalter vor Eintragung in die Sperrdatei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Führung der zentralen Sperrdatei
§ 5a Führung der zentralen SperrdateiDie für den Betrieb des übergreifenden Sperrsystems zuständige Behörde wird durch die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Der zuständigen Behörde kann in der Rechtsverordnung gestattet werden, dritte Personen mit dem Betrieb des Sperrsystems zu beauftragen. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Einrichtung und Ausgestaltung des Sperrsystems geregelt werden.
Staatliche Sportwetten und Lotterien
§ 6 Staatliche Sportwetten und Lotterien(1) Das Land Hessen kann Sportwetten, Zahlen- und Sofortlotterien in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Aufgabe nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalten.(2) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Sportwetten und Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter. (3) Die dem Land nach Abs. 1 und 2 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 9 ausgeübt werden. Nach § 10a Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages können abweichend hiervon Sportwetten während der Geltungsdauer der Experimentierklausel nach § 10a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages bleibt unberührt.(4) Zu allen vorgenannten Lotterien und Sportwetten sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (5) Mit der Durchführung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages veranstalteten Sportwetten und Lotterien ist die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt.
Gewinnausschüttung
§ 7 Gewinnausschüttung(1) Mindestens die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Sportwetten und Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen oder den Ausgang des sportlichen Ereignisses den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig angegeben haben. Dies gilt nicht für Sportwetten und Zahlenlotterien mit festen Gewinnquoten und für Zahlenlotterien, die nach § 9 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages zugelassen werden. Die Festlegung der Gewinnquote sowie Ausnahmen zu Satz 1 erfolgen mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages.(2) Bei Zusatzlotterien nach § 6 Abs. 2 sind mindestens 25 Prozent der Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten 1. der Landessportbund Hessen e. V. 3,75 Prozent, höchstens 20 117 000 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege ein Prozent, höchstens 5 299 000 Euro,3. der Hessische Jugendring 0,4 Prozent, höchstens 2 160 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820), 1,5 Prozent, höchstens 6 571 000 Euro,5. der Ring politischer Jugend 0,15 Prozent, höchstens 619 000 Euro. (2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze. (3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke verwenden soll. (4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Erlaubnis
§ 9 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn 1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwiderläuft,2. die Einhaltung des Internetverbots des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,3. der zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages dargelegt wurden,4. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt sind,5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages beteiligt wurde,6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 21 Abs. 5 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,7. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist und8. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern, Wettvermittlungsstellen und örtlichen Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Änderungen der Erlaubnisgrundlagen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung zu tragen.(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages festzulegen 1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,6. bei Vermittlungen der Veranstalter und7. die sich aus der Zielvorgabe des § 10 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen. In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in den §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen. (3) An den vom Land Hessen im Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist. (4) Der Inhalt der Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten und Lotterien und die Teilnahmebedingungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt gegen die Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird.
Ländereinheitliche Verfahren
§ 9a Ländereinheitliche VerfahrenAmtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages stehen Handlungen des Landes Hessen gleich.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 6 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchsleistungssports in Hessen verwendet werden sollen, und Zusatzlotterien erhalten1. der Landessportbund Hessen e. V. 24 341 570 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 6 411 790 Euro,3. der Hessische Jugendring 2 613 600 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBI I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), 7 950 910 Euro,5. der Ring politischer Jugend 748 990 Euro.(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Zuständigkeiten
§ 15 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium, soweit der Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.(3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten im Internet und zur Veranstaltung von Sportwetten ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Regierungspräsidium Darmstadt. Für eine Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und den §§ 7 und 8 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Gleiches gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Erlaubnisse nach § 27 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.(5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.(6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten terrestrischen Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.(7) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches ausschließlich in Hessen im Internet entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet, vermittelt oder vertrieben wird, und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(8) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(9) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(10) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Zuständigkeiten
§ 15 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium, soweit der Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.(3) Für eine Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und den §§ 7 und 8 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.(6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten terrestrischen Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.(7) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches ausschließlich in Hessen im Internet entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet, vermittelt oder vertrieben wird, und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(8) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(9) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(10) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verhältnis zum Hessischen Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG)
§ 19 Verhältnis zum Hessischen Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG)Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Spielbanken und Online-Casinospiele vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626), bleiben unberührt, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Annahmestellen
§ 9 Annahmestellen(1) Die Zahl der Annahmestellen in Hessen ist nach § 10 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der berechtigten Betreiberinnen und Betreiber der Annahmestellen im Einzelfall festzusetzen.(2) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnis. Eine solche kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden. Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Lotterien vermittelt. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dürfen erlaubte Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind dort unzulässig.(3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalteten Lotterien außerhalb von Annahmestellen ist verboten. Selbstbedienungsterminals, die dem eigenständigen Vertrieb von Lotterien dienen, dürfen nur in Annahmestellen aufgestellt werden. Das gilt nicht, wenn ein Selbstbedienungsterminal1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Minderjährige von der Benutzung ausgeschlossen sind.Für Selbstbedienungsterminals gelten die Abs. 1, 2, 4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, sowie die Abs. 5, 6 und 7 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend.(4) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen darf nur erteilt werden, wenn1. die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Annahmestelle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,4. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,5. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte und6. dadurch nicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.(5) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, wenn dies in der Erlaubnis durch die zuständige Behörde zugelassen wurde.(6) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 4 Nr. 2 vorlag.(7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der LOTTO Hessen GmbH vorlegt oder8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die LOTTO Hessen GmbH weiterleitet.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 6 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchsleistungssports in Hessen verwendet werden sollen, und Zusatzlotterien erhalten1. der Landessportbund Hessen e. V. 26 077 490 Euro,2. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V. 6 869 047 Euro,3. der Hessische Jugendring e. V. 2 799 989 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBI I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31), 8 517 930 Euro,5. der Ring politischer Jugend Hessen 802 404 Euro.(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 6 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchsleistungssports in Hessen verwendet werden sollen, und Zusatzlotterien erhalten1. der Landessportbund Hessen e. V. 27 813 410 Euro,2. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V. 7 326 304 Euro,3. der Hessische Jugendring e. V. 2 986 378 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBI I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31), 9 084 949 Euro,5. der Ring politischer Jugend Hessen 855 819 Euro.(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Glücksspielsuchtprävention
§ 1 GlücksspielsuchtpräventionDas Land Hessen stellt jährlich 1 000 000 Euro für ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht, für die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht, zur Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, insbesondere über die Gestaltung der Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, sowie für die Beurteilung der Sozialkonzepte der Veranstalter und der Gestaltung der Vertriebswege zur Verfügung.
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
§ 10 Gemeinsame Klassenlotterie der Länder(1) Nach § 10 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet die Anstalt des öffentlichen Rechts „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ (GKL) auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt dabei die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wahr.(2) Die Erlaubnis zum Betrieb einer örtlichen Verkaufsstelle der GKL in Hessen kann nur von der GKL beantragt und dieser erteilt werden. Für Verkaufsstellen, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Auftrag der GKL auch von der Hessischen Lotterieverwaltung gestellt werden.(3) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.(4) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 6 und 7 entsprechend.
Erlaubnis
§ 11 ErlaubnisBei Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial richten sich Erteilung, Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
§ 12 Kleine Lotterien und Ausspielungen(1) Abweichend von § 11 kann die Erlaubnis für kleine Lotterien (§ 18 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) und Ausspielungen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden, bei denen1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,2. der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet,3. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird und4. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.(2) Die allgemeine Erlaubnis nach Abs. 1 kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, den §§ 6, 7 und 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und § 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden.(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.(4) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.
Spielvermittler
§ 13 SpielvermittlerDie Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Hessen setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele voraus.
Erlaubnis
§ 14 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler in Hessen darf nur erteilt werden, wenn1. der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Ziele nicht ergeben,2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der gewerbliche Spielvermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gewerbliche Spielvermittler den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes, insbesondere seiner Mitwirkungspflicht am übergreifenden Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021, nicht hinreichend nachkommen wird und4. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte.(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 9 Abs. 6 und 7 entsprechend. Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn1. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,2. nicht mindestens zwei Drittel der eingenommenen Spieleinsätze unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden oder3. der Vermittler die Spielinteressenten vor Vertragsabschluss in Textform nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen oder ihnen nicht unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrags den Veranstalter mitgeteilt hat.(3) Gewerbliche Spielvermittler haben für jedes Geschäftsjahr der Glücksspielaufsicht einen Jahresabschluss vorzulegen. Einzelkaufleute, die nach § 242 Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuches von der Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit sind, haben eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vorzulegen.
Zuständigkeiten
§ 15 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und dieses Gesetzes ist das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium, soweit der Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der länderübergreifenden Lotterien ist1. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,2. abweichend von Nr. 1 die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens.(3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten im Internet und zur Veranstaltung von Sportwetten ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Regierungspräsidium Darmstadt. Für eine Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und den §§ 7 und 8 sowie für die Erstkontrolle nach Erteilung einer solchen Erlaubnis ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig; im Übrigen sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörde für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.(4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 und § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Gleiches gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Erlaubnisse nach § 27 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.(5) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen zuständig.(6) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten terrestrischen Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Abweichend von Satz 1 sind für die Untersagung unerlaubter Wettvermittlungsstellen sowie der Werbung hierfür die Kreisordnungsbehörden zuständig.(7) Zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels, welches ausschließlich in Hessen im Internet entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstaltet, vermittelt oder vertrieben wird, und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(8) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.(9) Zuständige Behörde für den Betrieb des Sperrsystems nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Regierungspräsidium Darmstadt.(10) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Vierten Teil dieses Gesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Testspiele und Testkäufe
§ 16 Testspiele und TestkäufeZur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Glücksspielaufsichtsbehörden Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden. Für die den Testkauf oder das Testspiel durchführende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubt.
Mitteilungspflicht
§ 17 MitteilungspflichtDie zuständigen Behörden sind verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse auf Verlangen der Finanzbehörden mitzuteilen, soweit sie für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. gegen die besonderen Schutzbestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 verstößt,2. entgegen § 6 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,3. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,4. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt, indem er die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,5. einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt, indem er die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,6. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuwiderhandelt,7. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verstößt,8. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,9. im Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt oder10. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8b sowie 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 teilnimmt.(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände,1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), eingezogen werden. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verhältnis zum Hessischen Spielbankgesetz
§ 19 Verhältnis zum Hessischen SpielbankgesetzDie Vorschriften des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 426), bleiben unberührt, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Glücksspielsuchtforschung
§ 2 Glücksspielsuchtforschung(1) Das Land Hessen stellt die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht sicher. Die Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes haben die Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtbekämpfung regelmäßig mit wissenschaftlichen Begleituntersuchungen durch externe, unabhängige Suchtforschungseinrichtungen zu evaluieren.(2) Die nach § 8a Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 5. Februar 2021 (GVBl. S. 86) zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Spielersperren
§ 3 Spielersperren(1) Die nach § 8a Abs. 4 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Eintragung in die zentrale Sperrdatei Verpflichteten dürfen die in § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 genannten Daten speichern.(2) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.(3) Betroffene können ihre Auskunftsrechte gegenüber der Stelle geltend machen, die die Sperre eingetragen hat. Die Möglichkeit, Auskunft von der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle zu erlangen, bleibt unberührt.(4) Die Verpflichtung der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, zur Eintragung von Fremdsperren nach § 8a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründet keine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen.
Staatliche Lotterien
§ 4 Staatliche Lotterien(1) Das Land Hessen kann Zahlen- und Sofortlotterien in Erfüllung seiner ordnungsrechtlichen Aufgabe nach § 10 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalten.(2) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter.(3) Die dem Land nach Abs. 1 und 2 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 7 ausgeübt werden.(4) Zu allen vorgenannten Lotterien sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.(5) Mit der Durchführung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalteten Lotterien ist die LOTTO Hessen GmbH beauftragt.
Gewinnausschüttung
§ 5 Gewinnausschüttung(1) Mindestens die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig angegeben haben. Die Festlegung der Gewinnquote sowie Ausnahmen zu Satz 1 erfolgen mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Diese berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.(2) Bei Zusatzlotterien nach § 4 Abs. 2 sind mindestens 25 Prozent der Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 6 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Leistungssports, insbesondere des Nachwuchsleistungssports in Hessen verwendet werden sollen, und Zusatzlotterien erhalten1. der Landessportbund Hessen e. V. 22 128 700 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege 5 828 900 Euro,3. der Hessische Jugendring 2 376 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), 7 228 100 Euro,5. der Ring politischer Jugend 680 900 Euro.(2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.(3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwenden soll.(4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Erlaubnis
§ 7 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bedarf eines Antrags und darf nur erteilt werden, wenn1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht zuwiderläuft,2. die Einhaltunga) des Internetverbots des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021,b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 undc) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,3. der zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dargelegt wurden,4. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegt und die weiteren Anforderungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfüllt sind,5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei der erheblichen Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beteiligt wurde,6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8b sowie 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist,7. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sichergestellt ist und8. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern, Wettvermittlungsstellen und örtlichen Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen sind wesentliche Änderungen der Erlaubnisgrundlagen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 festzulegen1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,6. bei Vermittlungen der Veranstalter und7. die sich aus der Zielvorgabe des § 9 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen.In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 hinausgehen.(3) An den vom Land Hessen im Rahmen einer Erlaubnis veranstalteten Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist.(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt gegen die Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird.
Wettvermittlungsstellen
§ 8 Wettvermittlungsstellen(1) Die Zahl der Wettvermittlungsstellen in Hessen ist nach § 21a Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 angemessen zu begrenzen. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der Erlaubnis. Die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen nach Satz 1 zu erlassen.(2) Die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen nach Abs. 1 ist verboten. Selbstbedienungsterminals, die der Vermittlung von Sportwetten dienen, dürfen nur in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden.(3) Die Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn1. die Antragstellerin Inhaberin oder der Antragsteller Inhaber einer Sportwetterlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist,2. die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Wettvermittlungsstelle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,3. die Wettvermittlungsstellea) nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder in einer Gaststätte eingerichtet wird oderb) nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 Metern zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle oder dem ähnlichen Unternehmen ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht, 4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,6. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,7. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Wettvermittlungsstelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte und8. dadurch nicht die nach Abs. 1 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.(4) Die Lage steht der Erlaubniserteilung insbesondere dann nicht nach Abs. 3 Nr. 2 entgegen, wenn die Wettvermittlungsstelle1. außerhalb von Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten oder allgemeinen Wohngebieten nach den §§ 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) betrieben werden soll und2. in mindestens 250 Meter fußläufigem Abstand zu bestehenden Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten sowie zu bestehenden Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Oberstufe (Sekundarstufe II) liegt oder die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Mindestabstand zulässt.(5) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen auch Lotterien vertrieben werden, wenn dies in der Erlaubnis durch die zuständige Behörde zugelassen wurde und ein privatrechtlicher Vermittlungsvertrag mit der Hessischen Lotterieverwaltung geschlossen wurde. Im Übrigen sind in einer Wettvermittlungsstelle der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen verboten, sofern dadurch ein Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle geschaffen wird; ausgenommen ist die Bereitstellung von Bild- oder Tonübertragungen zur Verfolgung von Sportereignissen. Die Abgabe, der Konsum und der Verkauf von alkoholischen Getränken, die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken und die Abgabe von Speisen und Getränken zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen, sind in einer Wettvermittlungsstelle verboten. Im Übrigen dürfen entgeltlich ausschließlich Snacks abgegeben werden.(6) Für Wettvermittlungsstellen gilt eine Sperrzeit von 4 Uhr bis 10 Uhr. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Wettvermittlungsstellen die Sperrzeit verlängern. Der Spielbetrieb ruht1. am Karfreitag ganztags und am darauffolgenden Sonnabend in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,3. am 24. Dezember in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.(7) Minderjährige dürfen nur zum Zweck der Identitäts- und Altersfeststellung in eine Wettvermittlungsstelle eingelassen werden; dies ist durch geeignete Maßnahmen der Identitäts- und Alterskontrolle sicherzustellen.(8) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 3 Nr. 4 vorlag.(9) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift, insbesondere gegen die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 verstößt,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden.
Annahmestellen
§ 9 Annahmestellen(1) Die Zahl der Annahmestellen in Hessen ist nach § 10 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 angemessen zu begrenzen und von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Interessen der berechtigten Betreiberinnen und Betreiber der Annahmestellen im Einzelfall festzusetzen.(2) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnis. Eine solche kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden. Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Lotterien vermittelt. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dürfen erlaubte Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Annahmestellen als Nebengeschäft vermittelt werden. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind dort unzulässig.(3) Die Vermittlung der vom Land Hessen nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 veranstalteten Lotterien außerhalb von Annahmestellen ist verboten. Selbstbedienungsterminals, die dem eigenständigen Vertrieb von Lotterien dienen, dürfen nur in Annahmestellen aufgestellt werden.(4) Die Erlaubnis zum Betreiben von Annahmestellen darf nur erteilt werden, wenn1. die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Annahmestelle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht entgegenstehen,2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,4. die Betreiberin oder der Betreiber sich sowie das eingesetzte Personal in der Früherkennung und im Umgang mit problematischem und pathologischem Spielverhalten schulen lässt,5. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte und6. dadurch nicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.(5) In einer Annahmestelle dürfen auch die nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, wenn dies in der Erlaubnis durch die zuständige Behörde zugelassen wurde.(6) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 4 Nr. 2 vorlag.(7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,4. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,5. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden,6. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden,7. die Annahmestelle die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der LOTTO Hessen GmbH vorlegt oder8. die Annahmestelle die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die LOTTO Hessen GmbH weiterleitet.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten 1. der Landessportbund Hessen e.V. 3,75 vom Hundert, höchstens 20 117 000 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege eins vom Hundert, höchstens 5 299 000 Euro,3. der Hessische Jugendring 0,4 vom Hundert, höchstens 2 160 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) 1,5 vom Hundert, höchstens 6 571 000 Euro,5. der Ring politischer Jugend 0,15 vom Hundert, höchstens 619 000 Euro. (2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze. (3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke verwenden soll. (4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glückspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Anhang"Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht"Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien: 1. Die Veranstalter a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, und f) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.
AnlageStaatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV)*)Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen(im Folgenden: "die Länder" genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Ziele des Staatsvertrages
§ 1 Ziele des StaatsvertragesZiele des Staatsvertrages sind 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes
§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem Fachbeirat beraten, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt. (2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. (3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.(4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird. (5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.
Suchtforschung
§ 11 SuchtforschungDie Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.
Erlaubnis
§ 12 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn 1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen, 3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und 4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundert als Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird. (2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung (§ 5 Abs. 3) zugelassen werden. In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind. (3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.
Versagungsgründe
§ 13 Versagungsgründe(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 4 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits, vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert. (2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn 1. der Spielplan vorsieht, dassa) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oderc) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot), oder2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.
Veranstalter
§ 14 Veranstalter(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter 1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und 2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und von der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Bayerisches Rotes Kreuz" veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz 2). (2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte 1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt und 2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat.
Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
§ 15 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen. (2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden. (3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt. (4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.
Verwendung des Reinertrages
§ 16 Verwendung des Reinertrages(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden. (2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen. (3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.
Form und Inhalt der Erlaubnis
§ 17 Form und Inhalt der ErlaubnisDie Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen 1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,4. der Spielplan und5. die Vertriebsform.
Kleine Lotterien
§ 18 Kleine LotterienDie Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen 1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.
Gewerbliche Spielvermittlung
§ 19 Gewerbliche SpielvermittlungNeben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen: 1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3 Abs. 6beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.
Anwendungsbereich
§ 2 AnwendungsbereichDie Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Für Spielbanken gelten nur die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 21.
Spielbanken
§ 20 SpielbankenGesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
Sportwetten
§ 21 Sportwetten(1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln. (2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten. (3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential
§ 22 Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen; § 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.
Sperrdatei, Datenverarbeitung
§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Anschrift,6. Lichtbilder,7. Grund der Sperre,8. Dauer der Sperre und9. meldende Stelle. Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden. (2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. (3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig. (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. (5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen. (6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
Regelungen der Länder
§ 24 Regelungen der LänderDie Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
Weitere Regelungen
§ 25 Weitere Regelungen(1) Die bis zum 1. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten - soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen. (2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler. (3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach § 10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen. (4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 erlauben.(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden. (6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1 000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden.4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien
§ 26 Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien(1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Klassenlotterie vom 23. Dezember 1992 (NKL-Ländervereinbarung) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden. (2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterien abweichend von Art. 4 des SKL-Staatsvertrags und abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarung von den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt.
Evaluierung
§ 27 EvaluierungDie Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren. Das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.
Befristung, Fortgelten
§ 28 Befristung, Fortgelten(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation (§ 27) bis Ende des vierten Jahres mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.**)(2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt, zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.
Inkrafttreten
§ 29 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18. Dezember 2003/13. Februar 2004 außer Kraft.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. (2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. (3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung). (4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. (5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler. (6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein, 1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Allgemeine Bestimmungen(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
Werbung
§ 5 Werbung(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. (2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. (3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. (4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.
Sozialkonzept
§ 6 SozialkonzeptDie Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
Aufklärung
§ 7 Aufklärung(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. (2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
Spielersperre
§ 8 Spielersperre(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten. (2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). (3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit. (4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen. Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können. (5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat.
Glücksspielaufsicht
§ 9 Glücksspielaufsicht(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere 1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen,4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen und5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden. (2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen. Sie stimmen die Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab. (4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden. (5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter setzt voraus, dass 1. der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet. Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich. (6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter zuständig ist.
Zustimmung
§ 1 Zustimmung(1) Dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 30. Januar bis 31. Juli 2007 wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Annahmestellen
§ 10 Annahmestellen(1) Die Zahl der Annahmestellen in Hessen ist angemessen zu begrenzen. (2) Eine Annahmestelle betreibt, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Hessischen Lotterieverwaltung Sportwetten und Lotterien vermittelt. (3) Annahmestellen dürfen nur in einem räumlich bestimmten Ort in Hessen an sich in Hessen aufhaltende Personen Spielverträge vermitteln. (4) In einer Annahmestelle dürfen auch nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrags erlaubte Ausspielungen und Lotterien vertrieben werden, sofern die Erlaubnis dies zulässt. (5) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von der Hessischen Lotterieverwaltung beantragt und dieser erteilt werden. (6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn 1. die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel nicht entgegenstehen, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen,2. die Annahmestelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2547), eingerichtet wird,3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,4. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betreiberin oder der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und des Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird,5. die Betreiberin oder der Betreiber sich verpflichtet, sich selbst und das Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für den Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten und Lotterien schulen zu lassen,6. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Betrieb der Annahmestelle aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein könnte, und 7. dadurch nicht die nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird. (7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 6 Nr. 3 vorlag. (8) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. wiederholt gegen Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,2. die Betreiberin oder der Betreiber nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den erforderlichen Spieler- und Jugendschutz ergreift,3. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen vorgelegt werden,4. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen weitergeleitet werden,5. die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,6. nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden,7. geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder8. Nachweise über geforderte Schulungen der Betreiberin oder des Betreibers und des Personals trotz Aufforderung nicht in angemessener Zeit vorgelegt werden.
Klassenlotterien, Lotterieeinnehmer
§ 11 Klassenlotterien, Lotterieeinnehmer(1) Über Anträge der Klassenlotterien auf Veranstaltung der Lotterien in Hessen und auf Erlaubnis zur Vermittlung dieser Lotterien durch Lotterieeinnehmer in Hessen entscheidet das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium. Dieses kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch mit Wirkung für Hessen zu treffen. (2) Lotterieeinnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Nordwestdeutschen Klassenlotterie oder der Süddeutschen Klassenlotterie deren Produkte vertreibt. (3) In Hessen betätigt sich als Lotterieeinnehmer, wer Spielverträge im Auftrag und für Rechnung der Klassenlotterien an Personen vermittelt, die sich in Hessen aufhalten. (4) In Hessen sind nur Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern der Süddeutschen Klassenlotterie zulässig. (5) Die Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer oder zum Betrieb einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers kann nur von der veranstaltenden Klassenlotterie beantragt und dieser erteilt werden. Diese hat ein Führungszeugnis über den Lotterieeinnehmer einzuholen und dessen finanzielle Verhältnisse zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. (6) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 6 Nr. 1 bis 6 entsprechend. (7) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn 1. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an die veranstaltende Klassenlotterie weitergeleitet werden und Gewinne nicht unverzüglich an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgezahlt werden,2. geforderte Sicherheiten oder Beiträge für die Treugeldversicherungen nicht geleistet werden.
Genehmigungsbehörden
§ 12 Genehmigungsbehörden(1) Zuständige Behörde für die Genehmigung nicht gewerblicher öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrags ist 1. die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen),2. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens,4. das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130000 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien. (2) Diese Behörden nehmen für die von ihnen erlaubten Ausspielungen und Lotterien auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags wahr.
Abweichungen vom Glücksspielstaatsvertrag
§ 13 Abweichungen vom Glücksspielstaatsvertrag(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags müssen bei Kleinen Lotterien (§ 18 des Glücksspielstaatsvertrags) der Reinertrag und die Gewinnsumme nur jeweils 25 vom Hundert der Entgelte betragen. (2) Eine neue auf längere Dauer geplante Lotterie darf auch nicht genehmigt werden, wenn für ihre Veranstaltung wegen des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele kein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. Der Zweck der Veranstaltung und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrags bleiben insoweit außer Betracht.
Spielvermittler
§ 14 Spielvermittler(1) In Hessen betätigt sich als gewerblicher Spielvermittler, wer Spielverträge an Personen vermittelt, die sich in Hessen aufhalten. (2) In Hessen ist gewerbliche Spielvermittlung nur für Lotterien und Ausspielungen zulässig, die in Hessen erlaubt sind. (3) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind unzulässig.
Erlaubnis
§ 15 Erlaubnis(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler in Hessen gilt § 10 Abs. 6 Nr. 3, 4 und 6 entsprechend. Darüber hinaus darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich daraus Bedenken nicht ergeben. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 Abs. 7 und Abs. 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn 1. die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,2. die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet werden. Sie ist darüber hinaus zu widerrufen, wenn der Vermittler gegenüber dem Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat. (3) Gewerbliche Spielvermittler haben für jedes Geschäftsjahr der Glücksspielaufsicht einen Bericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers über ihren gesamten Geschäftsbetrieb vorzulegen.
Zuständigkeiten
§ 16 Zuständigkeiten(1) Die für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Behörden sind auch für die Überwachung der von ihnen erlaubten Veranstaltungen und das Einschreiten gegen Verstöße gegen die Erlaubnis zuständig. (2) Die Kreisordnungsbehörden sind auch für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür zuständig. (3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür zuständig, soweit der Veranstalter in Hessen weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. (4) Neben den vorstehend genannten Behörden ist auch das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium befugt, unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür zu untersagen. (5) Die Zuständigkeit der örtlichen Gefahrenabwehrbehörde für ein Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel und der Werbung hierfür nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634), bleibt neben den vorgenannten Zuständigkeiten bestehen. (6) Die für ein Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür zuständigen Behörden haben auch die Befugnisse der Glücksspielaufsicht nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags.
Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,3. unter Missachtung entsprechender Hinweise der Glücksspielaufsicht entgegen § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags Werbung betreibt,4. entgegen § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,5. entgegen § 6 des Glücksspielstaatsvertrags seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,6. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,7. entgegen § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrags die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrags Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrags als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht unverzüglich nachkommt,11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5des Glücksspielstaatsvertrags als Diensteanbieter Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht unverzüglich nachkommt,12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrags verstößt,13. entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrags die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt,14. zum Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, auf Betätigung als Lotterieeinnehmer oder als Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers oder zum Antrag auf Betätigung als gewerblicher Spielvermittler wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,15. als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 begangen worden, so können die Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1786), ist anzuwenden. (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Verhältnis zum Hessischen Spielbankgesetz
§ 18 Verhältnis zum Hessischen SpielbankgesetzDie Vorschriften des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753) bleiben unberührt, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben 1. das Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), 2. die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 423), 3. das Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22. Juni 2004 (GVBl. I S. 214).
Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten(1) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies spätestens bis zum 1. Februar 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben. In diesem Fall gelten die §§ 1 bis 27 des Staatsvertrags ab dem 1. Januar 2008 in Hessen als hessisches Landesrecht entsprechend. (3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember 2011 außer Kraft, gelten seine §§ 1 bis 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 als hessisches Landesrecht entsprechend fort. (4) Gelten die Bestimmungen des Staatsvertrags nach Abs. 3 oder gilt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 in Hessen über den 31. Dezember 2011 fort, ist dies bis zum 1. Februar 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Glücksspielsuchtprävention
§ 3 GlücksspielsuchtpräventionDas Land Hessen stellt nach Maßgabe des Haushaltsplans einen angemessenen Anteil der Spieleinsätze in Hessen für ein Netz von Beratungsstellen im Hinblick auf Glücksspielsucht, für die fachliche Beratung und Unterstützung des Landes bei der Glückspielaufsicht, zur Beratung des Landes über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, insbesondere über die Gestaltung der Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, sowie für die Beurteilung der Sozialkonzepte der Veranstalter und der Gestaltung der Vertriebswege zur Verfügung.
Glücksspielsuchtforschung
§ 4 Glücksspielsuchtforschung(1) Das Land Hessen stellt die Finanzierung geeigneter Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht sicher. (2) Die in § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags genannten Veranstalter und die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörden auch verpflichtet, ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
Spielersperren
§ 5 Spielersperren(1) Die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter und die Spielbanken sind verpflichtet, ein gemeinsames Sperrsystem zu unterhalten und zu diesem Zweck die Daten der von ihnen gesperrten Spielerinnen und Spieler unverzüglich in der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags zu speichern. (2) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. (3) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.
Veranstalter
§ 6 Veranstalter(1) Das Land Hessen ist allein befugt, innerhalb seines Staatsgebiets Sportwetten zu veranstalten. Sportwetten sind Wettbewerbe mit Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse. Satz 1 gilt nicht für Wetten aus Anlass von öffentlichen Pferderennen und anderen öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, soweit sie von einem hierfür zugelassenen Renn- oder Pferdezuchtverein durchgeführt oder durch Buchmacher abgeschlossen oder vermittelt werden. (2) Das Land Hessen kann Sportwetten, Zahlenlotterien und Sofortlotterien veranstalten. (3) Das Land Hessen kann zu allen von ihm veranstalteten Sportwetten und Lotterien Zusatzlotterien und -ausspielungen veranstalten. Gleiches gilt auch für die in Annahmestellen vertriebenen Lotterien anderer Veranstalter. (4) Die dem Land nach Abs. 2 und 3 grundsätzlich zustehenden Rechte können nur im Rahmen von Erlaubnissen nach § 9 ausgeübt werden. (5) Zu allen vorgenannten Lotterien und Sportwetten sind Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen. (6) Mit der Durchführung der vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien ist die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen beauftragt. (7) Die vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur in den nach § 10 zugelassenen Annahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden.
Gewinnausschüttung
§ 7 Gewinnausschüttung(1) Die Hälfte der eingezahlten Spieleinsätze für Sportwetten und Zahlenlotterien ist als Gewinn an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschütten, die die auszulosenden Zahlen oder den Ausgang des sportlichen Ereignisses den Teilnahmebedingungen des Veranstalters entsprechend richtig angegeben haben. Dies gilt nicht für Sportwetten und Zahlenlotterien mit festen Gewinnquoten und für Zahlenlotterien, die nach § 9 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrags zugelassen werden. (2) Bei Zusatzlotterien nach § 6 Abs. 3 sind mindestens 25 vom Hundert der Spieleinsätze als Gewinn auszuschütten.
Verteilung der Spieleinsätze
§ 8 Verteilung der Spieleinsätze(1) Von den Spieleinsätzen der vom Land Hessen veranstalteten Zahlenlotterien, Zusatzlotterien und Sportwetten erhalten 1. der Landessportbund Hessen e.V. 3,75 vom Hundert, höchstens 19 117 000 Euro,2. die Liga der freien Wohlfahrtspflege eins vom Hundert, höchstens 5 099 000 Euro,3. der Hessische Jugendring 0,4 vom Hundert, höchstens 2 060 000 Euro,4. die Träger der außerschulischen Jugendbildung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) 1,5 vom Hundert, höchstens 6321000 Euro,5. der Ring politischer Jugend 0,15 vom Hundert, höchstens 559000 Euro. (2) Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze. (3) Die Überschüsse aus den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien sind an das Land Hessen abzuführen, das sie zur Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Zwecke verwenden soll. (4) Überschuss ist der Betrag, der nach Abzug der Veranstaltungskosten, der an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschüttenden Gewinne und der Leistungen nach Abs. 1 sowie der Aufwendungen zur Glücksspielsuchtprävention und Glückspielsuchtforschung von den Spieleinsätzen, den Bearbeitungsgebühren und den sonstigen Kostenbeiträgen verbleibt.
Erlaubnis
§ 9 Erlaubnis(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und Lotterien darf nur erteilt werden, wenn 1. das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags nicht zuwiderläuft,2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags, des Internetverbots des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,3. ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags erfüllt sind,4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege zuvor der Fachbeirat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrags beteiligt wurde,5. die Teilnahme des Veranstalters am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,6. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist und7. bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern und Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen. (2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags festzulegen 1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich beauftragter dritter Personen,2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlung,5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,6. bei Vermittlungen der Veranstalter und7. die sich aus der Zielvorgabe des § 10 Abs. 1 ergebende Höchstzahl an Annahmestellen. In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die Regelungen in den §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrags hinausgehen. (3) An den vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten und Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen wohnen oder sich bei Vertragsabschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist. (4) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium erteilt die erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und Lotterien, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Es ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote (§ 9 Abs. 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags) oder zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege (§ 9 Abs. 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags) in Hessen. (5) Der Inhalt der Erlaubnisse für das Veranstalten von Sportwetten und Lotterien und die Teilnahmebedingungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.