Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UK-UmwVO) Vom 1. Dezember 2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 792
Aufgrund des § 5 des UK-Gesetzes vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432) wird verordnet:
Formwechsel des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
§ 1 Formwechsel des Universitätsklinikums Gießen und Marburg(1) Die nach § 1 des UK-Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg" wird in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gesellschaft) formwechselnd umgewandelt. Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam.(2) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme des Ersten Teils des Fünften Buches anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.(3) Für den Formwechsel gilt:1. Die Gesellschaft führt die Firma „Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH" und hat ihren Sitz in Gießen.2. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500000 Euro.3. Das Land Hessen als alleiniger Gesellschafter und Gründer der Gesellschaft übernimmt das gesamte Stammkapital. Die Stammeinlage wird ohne Aufgeld ausgegeben. Soweit der Wert des Reinvermögens des formwechselnden Rechtsträgers den Nennbetrag der dafür ausgegebenen Stammeinlage übersteigt, wird er in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.4. Ein Umwandlungsbericht, eine Vermögensaufstellung und eine Prüfung des Formwechsels sind nicht erforderlich.5. Der Gesellschaftsvertrag wird vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister der Landesregierung zur Zustimmung vorgelegt. Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsanteile oder Mehrstimmrechte werden nicht gewährt.6. In der Gesellschafterversammlung wird das Land Hessen durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst vertreten.7. Die ersten Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer des formwechselnden Rechtsträgers werden durch gesonderten Gesellschafterbeschluss bestellt.8. Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg". Ihre Amtszeit endet mit der Wahl eines Aufsichtsrates nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530). Für die Stimmverhältnisse im Aufsichtsrat gelten bis zu dieser Wahl die Regelungen in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsverordnung geltenden Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg".
Folgen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
§ 2 Folgen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende(1) Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg" aus den bestehenden Anstellungs-, Arbeits- und Ausbildungsverträgen bleiben durch den Formwechsel unberührt. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nicht statt. (2) Die Rechte und Pflichten des wissenschaftlichen Personals nach § 3 Abs. 2 des UK-Gesetzes bleiben durch den Formwechsel unberührt. Dies gilt auch für die Rechte und Pflichten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten im Beamtenverhältnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des UK-Gesetzes.
Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels
§ 3 Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels(1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekanntmachung der Eintragung bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst gibt das Wirksamwerden des Formwechsels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I bekannt.1)
In-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.