---
title: "UK-Gesetz — Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) Vom 16. Juni 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/giessenuauniklinerghe2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GießenuaUniKlinErGHE2005rahmen"
updated: "2026-05-13T17:58:44+00:00"
---

# UK-Gesetz — Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) Vom 16. Juni 2005

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.06.2005
*Fundstelle:* GVBl. I 2005, 432


### § 1 — Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg

§ 1 Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg(1) Das Klinikum der Justus-Liebig-Universität mit Sitz in Gießen (Universitätsklinikum Gießen) und das Klinikum der Philipps-Universität mit Sitz in Marburg (Universitätsklinikum Marburg) werden zusammengelegt und als eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Standorten und Sitz in Gießen und Marburg errichtet. (2) Die Anstalt führt den Namen „Universitätsklinikum Gießen und Marburg". Sie führt ein eigenes Siegel und gibt sich eine Satzung. (3) Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universitätskliniken Gießen und Marburg gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg über. Das jeweilige Betriebsvermögen wird insoweit mit den Buchwerten der von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2004 des Universitätsklinikums Gießen und des Universitätsklinikums Marburg bilanziell mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005/31. Dezember 2004 übernommen.

### § 2 — Organe des Universitätsklinikums Gießen und Marburg

§ 2 Organe des Universitätsklinikums Gießen und Marburg(1) Organe des Universitätsklinikums Gießen und Marburg sind: 1. der Klinikumsvorstand,2. der Aufsichtsrat. (2) Der Klinikumsvorstand setzt sich aus den Vorständen der Universitätskliniken Gießen und Marburg, der Aufsichtsrat aus den Aufsichtsräten der Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammen. (3) Der Aufsichtsrat legt die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder und den Vorsitz im Vorstand fest. Näheres regeln die Satzung und die Geschäftsordnung des Vorstands. Die Befugnis zur Außenvertretung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg wird durch die Satzung bestimmt. (4) Soweit Vorstandsmitglieder ausscheiden, kann auf die Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers verzichtet werden, sofern die Funktion nicht kraft Amtes wahrgenommen wird. Näheres regeln die Satzung und die Geschäftsordnungen.

### § 3 — Beschäftigte

§ 3 Beschäftigte*(1) Die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der Universitätskliniken Gießen und Marburg tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- oder Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet. Die Beschäftigten im Anstaltsdienst der Universitätskliniken Gießen und Marburg werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Beschäftigte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der in Satz 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ein. Soweit bisher nicht wissenschaftliche Beschäftigte im Beamtenverhältnis den Universitätskliniken Gießen und Marburg zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden sie mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg zur Dienstleistung zugewiesen. (2) Für das wissenschaftliche Personal gilt § 22 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), mit der Maßgabe, dass die Dienstleistungen beim Universitätsklinikum Gießen und Marburg zu erbringen sind. (3) Das nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied nimmt für das Universitätsklinikum Gießen und Marburg die Arbeitgeberfunktion wahr.

### § 4 — Personalvertretung

§ 4 PersonalvertretungDie Universitätskliniken Gießen und Marburg bleiben auch nach ihrer Zusammenlegung selbstständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Die Geschäfte des Gesamtpersonalrates nach § 52 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes führen die derzeitigen Personalräte an den Standorten Gießen und Marburg gemeinsam.

### § 5 — Formwechsel

§ 5 FormwechselDie Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe dieses Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Universitätsklinikum Gießen und Marburg" nach ihrer rechtswirksamen Errichtung nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842), in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln. Der erste Teil des fünften Buches des Umwandlungsgesetzes findet auf diesen Formwechsel keine Anwendung. Die nach Satz 1 zu erlassende Rechtsverordnung regelt die nähere Ausgestaltung des Formwechsels im Hinblick auf die Firma, das Stamm- bzw. Grundkapital sowie den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung der Kapitalgesellschaft.

### § 6 — Fortgeltung bisherigen Rechts und Geltungsdauer

§ 6 Fortgeltung bisherigen Rechts und Geltungsdauer(1) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, findet das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

---

— Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) Vom 16. Juni 2005
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GießenuaUniKlinErGHE2005rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
