GießenIHKZSchlV HE · Hessen

Verordnung über den Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern Gießen und Friedberg (Hessen) Vom 9. März 1999

Ausfertigungsdatum:
09.03.1999
Fundstelle:
GVBl. I 1999, 192
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Errichtung der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg(1) Die Industrie- und Handelskammern Friedberg (Hessen) und Gießen werden zu einer neuen Industrie- und Handelskammer zusammengeschlossen. Die neue Industrie- und Handelskammer führt den Namen Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg. (2) Die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg ist Rechtsnachfolgerin der Industrie- und Handelskammern Friedberg (Hessen) und Gießen.

Artikel

Artikel 21) Änderung der Verordnung über die Bezirke der Industrie- und Handelskammern(Änderungsvorschrift)

Artikel

Artikel 3Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Eingangsformel GießenIHKZSchlV

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird nach Anhörung der Kammerzugehörigen verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.