Hessische Ausführungsverordnung zum Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder Vom 10. Juli 1956
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.1956
- Fundstelle:
- GVBl. 1956, 129
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) wird verordnet:
§ 1 Für die Aufhebung der Inanspruchnahme und die Festsetzung der Entschädigung ist das Amt für Verteidigungslasten zuständig, in dessen Bereich sich der Gegenstand befindet.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.