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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Groß-Gerau Vom 26. Juni 1974

Ausfertigungsdatum:
26.06.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 314
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

§ 1 Gemeinde Ginsheim-GustavsburgIn die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg werden eingegliedert aus der Gemeinde Bischofsheim die Flurstücke: Gemarkung Bischofsheim Flur 6 Nr. 315/1, 316, 317, 318/1, 325/1, 337/1, 337/2, 339/1, 341/1, 343/1, 344/1, 344/2, 344/3, 344/4, 345/1, 346/1, 346/2, 347/1, 349/1, 350/1, 351/1, 352/1, 353/2, 354/1, 358/1, 360/1, 361/1, 364/1, 365/1, 367/1, 369/1, 371/1, 399/1, 400/1, 401/2, 403/1, 404/2, 406/1, 407/2, 408/2, 409/2, 411/1, 413/2, 415/1, 416 bis 427, 432, 433, 434/1, 441/1, 611/2, 613/2, 616/3, 627, 634, 635/3, 656 bis 659 und 660/1 Flur 7 Nr. 327, 328 und 478 Flur 8 Nr. 102/1, 104/1, 105/1, 106/1, 107/1, 108/1, 109/1, 110/1, 111/1, 112, 113/3 und 132/1 Flur 12 Nr. 66/1 und 76.

§ 10

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 10 Rechtsnachfolge, AuseinandersetzungDie neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 11

Ortsrecht

§ 11 OrtsrechtIn den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 12

Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden

§ 12 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Hessen gewählt. (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden.

§ 13

Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes

§ 13 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des GesetzesBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen aussprechen.

§ 14

Maßnahmen in der Übergangszeit

§ 14 Maßnahmen in der ÜbergangszeitDie an den im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann 1. neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,2. Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten aufnehmen,3. Vermögensgegenstände veräußern,4. Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen, wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.

§ 15

Ausführungsvorschriften

§ 15 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 13 bis 15 - am 1. Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

§ 2

Gemeinde Bischofsheim

§ 2 Gemeinde BischofsheimIn die Gemeinde Bischofsheim werden eingegliedert aus der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg die Flurstücke: Gemarkung Ginsheim Flur 8 Nr. 166/8, 166/9, 166/10, 166/11, 166/13 und 342/1.

§ 3

Stadt Groß-Gerau

§ 3 Stadt Groß-GerauDie Stadt Groß-Gerau und die Gemeinden Dornheim und Wallerstädten werden zu einer Stadt mit dem Namen "Groß-Gerau" zusammengeschlossen.

§ 4

Gemeinde Büttelborn

§ 4 Gemeinde BüttelbornDie Gemeinden Büttelborn, Klein-Gerau und Worfelden werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Büttelborn" zusammengeschlossen.

§ 5

Stadt Waldfelden

§ 5 Stadt WaldfeldenDie Städte Mörfelden und Walldorf - mit Ausnahme der in § 10 und § 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Offenbach genannten Flurstücke - werden zu einer Stadt mit dem Namen "Waldfelden" zusammengeschlossen.

§ 6

Gemeinde Trebur

§ 6 Gemeinde TreburDie Gemeinden Astheim, Geinsheim, Hessenaue und Trebur werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Trebur" zusammengeschlossen.

§ 7

Gemeinde Riedstadt

§ 7 Gemeinde RiedstadtDie Gemeinden Crumstadt, Erfelden, Goddelau-Wolfskehlen und Leeheim werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Riedstadt" zusammengeschlossen.

§ 8

Gemeinde Biebesheim

§ 8 Gemeinde BiebesheimIn die Gemeinde Biebesheim werden eingegliedert aus der Stadt Gernsheim die Flurstücke: Gemarkung Gernsheim Flur 38 und 39.

§ 9

Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung

§ 9 Bestimmung des Sitzes der KreisverwaltungSitz der Kreisverwaltung des Landkreises Groß-Gerau ist die Stadt Groß-Gerau.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.