HAGArt10G · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz(HAGArt10G) Vom 16. Dezember 1969

Ausfertigungsdatum:
16.12.1969
Fundstelle:
GVBl. I 1969, 303
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), ist die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

§ 2

§ 2(1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unterrichtet eine aus Mitgliedern des Landtags bestehende Kommission unverzüglich über jede angeordnete Beschränkungsmaßnahme. (2) Die Kommission erforscht den Sachverhalt. Auf ihr Verlangen hat ihr die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister zu berichten und die Akten vorzulegen. Alle Behörden haben der Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen. (3) Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

§ 3

§ 3(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß sie zulässig und nötig sind. (2) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.

§ 4

§ 4(1) Die Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und3. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Die Kommission kann dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. (2) Anordnungen, welche die Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unverzüglich aufzuheben. (3) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen.

§ 5

§ 5(1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. Sie werden vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer einer Wahlperiode berufen. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen Kommission im Amt. (2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf. (3) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

§ 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576), ist die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

§ 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 4

§ 4(1) Die Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und3. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Die Kommission kann der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. (2) Anordnungen, welche die Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unverzüglich aufzuheben. (3) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen.

§ 1

§ 1Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet eine aus Mitgliedern des Landtags bestehende Kommission (G 10-Kommission) unverzüglich über jede angeordnete Beschränkungsmaßnahme.(2) Die G 10-Kommission erforscht den Sachverhalt. Auf ihr Verlangen hat ihr das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu berichten und die Akten vorzulegen. Alle Behörden haben der G 10-Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.(3) Die G 10-Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

§ 3

§ 3(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die G 10-Kommission festgestellt hat, dass sie zulässig und nötig sind.(2) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.

§ 4

§ 4(1) Die G 10-Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und3. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.Die G 10-Kommission kann der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.(2) Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unverzüglich aufzuheben.(3) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die G 10-Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium diese unverzüglich zu veranlassen.

§ 5

§ 5(1) Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. Sie werden vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer einer Wahlperiode berufen. Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird eine Vertretung bestellt. Die Mitglieder der G 10-Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen G 10-Kommission im Amt.(2) Die G 10-Kommision gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf.(3) Die Beratungen der G 10-Kommision sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

§ 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274), ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium.

§ 5

§ 5(1) Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. Sie werden vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer einer Wahlperiode berufen. Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird eine Vertretung bestellt. Die Mitglieder der G 10-Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen G 10-Kommission im Amt.(2) Die G 10-Kommision gibt sich eine Geschäftsordnung.(3) Die Beratungen der G 10-Kommision sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

§ 2

§ 2(1) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet eine vom Landtag eingesetzte Kommission (G 10-Kommission) unverzüglich über jede angeordnete Beschränkungsmaßnahme.(2) Die G 10-Kommission erforscht den Sachverhalt. Auf ihr Verlangen hat ihr das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium zu berichten und die Akten vorzulegen. Alle Behörden haben der G 10-Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.(3) Die G 10-Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

§ 5

§ 5(1) Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode berufen. Für jedes Mitglied der G 10-Kommission wird eine Vertretung bestellt. Die Mitglieder der G 10-Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen G 10-Kommission im Amt.(2) Die G 10-Kommision gibt sich eine Geschäftsordnung.(3) Die Beratungen der G 10-Kommision sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.

§ 1

§ 1(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Art. 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), geändert durch Gesetz vom 13. September 1978 (BGBl. I S. 1546), ist der Minister des Innern. Er ist zuständig, Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anzuordnen. (2) Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder sein Stellvertreter ist berechtigt, die Anordnung von Beschränkungen zu beantragen.

§ 2

§ 2(1) Der Minister des Innern unterrichtet eine aus Mitgliedern des Landtags bestehende Kommission unverzüglich über jede von ihm angeordnete Beschränkungsmaßnahme. (2) Die Kommission erforscht den Sachverhalt. Auf ihr Verlangen hat ihr der Minister des Innern zu berichten und die Akten vorzulegen. Alle Behörden haben der Kommission unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen.

§ 3

§ 3(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind vollziehbar, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß sie zulässig und nötig sind. (2) Der Minister des Innern kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen anordnen. § 2 gilt entsprechend.

§ 4

§ 4(1) Die Kommission entscheidet unverzüglich von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen zulässig und nötig sind. (2) Anordnungen, welche die Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat der Minister des Innern unverzüglich aufzuheben. (3) Der Minister des Innern unterrichtet nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die Kommission über von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene nach Art. 1 § 5 Abs. 5 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. In den Fällen des Art. 1 § 5 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterrichtet er die Kommission spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen über seine abschließende Entscheidung. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat der Minister des Innern sie unverzüglich zu veranlassen.

§ 5

§ 5(1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und weisungsfrei. Sie werden vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer einer Wahlperiode berufen. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Berufung einer neuen Kommission im Amt. (2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf.

§ 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.