---
title: "GForstBetrAufnV HE — Verordnung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Gemeindeforstbetrieben aus der fachlichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst Vom 28. Oktober 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/gforstbetraufnvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GForstBetrAufnVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:49:54+00:00"
---

# GForstBetrAufnV HE — Verordnung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Gemeindeforstbetrieben aus der fachlichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst Vom 28. Oktober 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 28.10.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2003, 321


### Eingangsformel GForstBetrAufnV

Aufgrund des § 32 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582) wird nach Anhörung des Landesforstausschusses verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Gemeindeforstbetriebe können auf Antrag der Gemeinde gegenüber der oberen Forstbehörde gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Forstgesetz aus der fachlichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst ausscheiden. Der ausscheidende Gemeindeforstbetrieb teilt in seinem Antrag den beabsichtigten Zeitpunkt des Ausscheidens mit. Eine Durchschrift des Antrages erhält der Landesbetrieb Hessen-Forst. Über den Antrag der Gemeinde ist spätestens vier Monate nach Eingang unter Benennung aller abschließenden Bedingungen und Auflagen im Einzelnen zu entscheiden. (2) Soweit Gemeinden in ihrem Forstbetrieb Teilbetriebe gebildet haben, ist die Antragstellung auch für einzelne Teilbetriebe möglich.

### § 2

§ 2 (1) Die ausscheidende Gemeinde hat der oberen Forstbehörde mitzuteilen, welche forstlichen Fachkräfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Hessisches Forstgesetz den Forstbetrieb nach dem Ausscheiden bewirtschaften. Diese Mitteilung ist dem in § 1 genannten Antrag spätestens ein halbes Jahr vor dem Ausscheiden nachzureichen. (2) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinde, den betroffenen Bediensteten und dem Landesbetrieb Hessen-Forst ist die Übernahme staatlichen Forstpersonals möglich. (3) Der Landesbetrieb Hessen-Forst trägt die bis zum Ausscheiden des staatlichen Forstpersonales erworbenen Versorgungslasten gemäß § 107 Beamtenversorgungsgesetz . Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Personals durch die Gemeinde sind diese durch den Gemeindewaldbesitzer zu erbringen. Gleiches gilt bei einer eventuellen Nachversicherung von ausscheidenden Beamten. (4) Notwendige Aufwendungen, die der Landesbetrieb Hessen-Forst im Hinblick auf eine dauerhafte staatliche Betreuung im Einvernehmen mit der betreuten Gemeinde getätigt hat, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu erstatten. Im Einzelnen können dies anteilige Aufwendungen für Forsteinrichtungsarbeiten, die nach dem 1. Januar 2001 erstellt wurden, soweit diese auf die Restlaufzeit nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens entfallen, und Investitionen an Forstdienstgehöften oder anderen Gebäuden, die von der Gemeinde übernommen werden, sein. (5) Diensteinrichtungen des Landes, die zum Zeitpunkt der Übernahme zur Aufrechterhaltung des Dienstgeschäftes vorgehalten sind, können gegen Erstattung des Verkehrswertes abgegeben werden.

### § 3

§ 3 (1) Die ausscheidende Gemeinde und der Landesbetrieb Hessen-Forst vereinbaren die notwendigen Einzelheiten über das Ausscheiden und legen den Zeitpunkt fest. (2) Die Vereinbarung wird von der oberen Forstbehörde in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen der Gemeinde und dem Landesbetrieb Hessen-Forst, so entscheidet die obere Forstbehörde im Benehmen mit den Beteiligten. (3) Zum Zeitpunkt des Ausscheidens übergibt der Landesbetrieb Hessen-Forst der Gemeinde alle betrieblichen Unterlagen.

### § 4

§ 4 (1) Gemeinden können auf Antrag gegenüber der oberen Forstbehörde wieder in die staatliche Beförsterung aufgenommen werden. (2) Der Antrag hat den Aufnahmezeitpunkt zu enthalten. Über den Antrag entscheidet die obere Forstbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb Hessen-Forst. (3) Eine Verpflichtung zur Übernahme von kommunalem Forstpersonal und Diensteinrichtungen durch den Landesbetrieb Hessen-Forst besteht nicht.

### § 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

---

— Verordnung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Gemeindeforstbetrieben aus der fachlichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst Vom 28. Oktober 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GForstBetrAufnVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
