Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geflügelfleischhygienegesetz und der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Vom 2. Januar 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 02.01.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 16
§ 2 Zuständige Behörde nach der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4099, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), ist a) für die Zulassung von Betrieben nach § 11 das Regierungspräsidium, b) in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 1 (1) Zuständige Behörde nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) ist 1. für die Zulassung eines Betriebes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium; 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 und § 30c des Geflügelfleischhygienegesetzes nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr begangen wurde.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird verordnet:
§ 1 (1) Zuständige Behörde nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) ist 1. für die Zulassung eines Betriebes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium; 2. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 des Geflügelfleischhygienegesetzes ist in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -.
§ 2 (Aufhebungsanweisungen)
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.