GFlHGuazustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure Vom 26. Oktober 1976

Ausfertigungsdatum:
26.10.1976
Fundstelle:
GVBl. I 1976, 441
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 8

§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Eingangsformel GFlHGuazustBehV

Auf Grund des § 30 Abs. 1 und des § 42 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 6. November 1973 (GVBl. I S. 420) wird verordnet:

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1790), ist 1. nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 9 Satz 5, zuzulassen, daß der Nachweis einer Einstellungsuntersuchung von einem Arzt ausgestellt wird, in Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten, sofern ihm die Durchführung der Eingangsuntersuchung übertragen ist, der Magistrat; 2. nach Anlage 3 Nr. 3, Aufzeichnungen über die Überprüfung der zugelassenen Betriebe aufzubewahren, das Staatliche Veterinäramt.

§ 3

§ 3 Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1795), ist 1. a) nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6, Anweisungen zur Vornahme von Rückstandsuntersuchungen und anderen weitergehenden Untersuchungen bei Schlachtgeflügel zu erteilen, b) nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 Satz 1, Anweisungen zur Vornahme von Rückstandsuntersuchungen und anderen weitergehenden Untersuchungen bei frischem Geflügelfleisch zu erteilen, c) nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 5, Anweisungen zur Untersuchung von frischem Geflügelfleisch auf Fremdwassergehalt zu erteilen, d) nach Anlage 1 Abschnitt IV Nr. 2 Satz 1, Anweisungen zu weitergehenden Untersuchungen von Geflügelfleisch in Geflügelfleischzerlegebetrieben zu erteilen, e) nach Anlage 2 Abschnitt II Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 3, Anweisungen zur Durchführung des Sedimentierverfahrens zu erteilen, f) nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 7 Satz 1, Anweisungen zur Vornahme weitergehender Untersuchungen bei einzuführendem Geflügelfleisch zu erteilen, der für das Veterinärwesen zuständige Minister; 2. a) nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 9 Satz 1, die Tötung von Schlachtgeflügel, dessen Schlachtung verboten ist, zu gestatten, b) nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 11 Satz 1, die Mitteilung des amtlichen Tierarztes über ein Schlachtverbot entgegenzunehmen, c) nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 11 Satz 2, vom Verfügungsberechtigten Auskunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu verlangen, d) nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4, abgesehen von Einfuhrsendungen die Beschlagnahme und Zurückstellung der Beurteilung aller Tiere einer Sendung bis zum Abschluß der Rückstandsuntersuchung anzuordnen, e) nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8, abgesehen von Einfuhruntersuchungen Anweisungen für die Erhitzung frischen Geflügelfleisches zu erteilen, das Staatliche Veterinäramt; 3. a) nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 4, die Beschlagnahme und Zurückstellung der Beurteilung aller Tiere einer Sendung im Rahmen der Eingangsuntersuchung bis zum Abschluß der Rückstandsuntersuchung anzuordnen, b) nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8, Anweisungen für die Erhitzung frischen Geflügelfleisches im Rahmen der Eingangsuntersuchung zu erteilen, c) nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Satz 4, Entscheidungen über den weiteren Verbleib des Geflügelfleisches zu treffen, d) nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 7 Satz 3 Buchst. b, die Gründe für die Anordnung weitergehender Untersuchungen zu benennen, e) nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 8, eine Sendung im Rahmen der Einfuhruntersuchung vorläufig zu beschlagnahmen, der Magistrat der kreisfreien Stadt, sofern ihm die Durchführung der Eingangsuntersuchung übertragen ist.

§ 4

§ 4 Zuständige Behörde für die Festsetzung der Gebühren nach § 1 Abs. 2 der Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 897) ist 1. der Magistrat der kreisfreien Stadt für Amtshandlungen im Rahmen der Eingangsuntersuchung, sofern ihm diese übertragen ist, 2. im übrigen das Staatliche Veterinäramt.

§ 5

§ 5 Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 899) ist 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 , einen Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure zu veranstalten, 2. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 , die Erneuerung des amtsärztlichen Zeugnisses zu verlangen, 3. nach § 3 Abs. 1 Satz 3 , einen von einem Arzt erbrachten Nachweis der körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Eignung der Person anzuerkennen, 4. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 , einen Geflügelschlachtbetrieb zur Einweisung der Geflügelfleischkontrolleure zu benennen, 5. nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 , eine Nachprüfung anzuordnen, 6. nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 , die Dauer des Lehrgangs zu verkürzen, der Regierungspräsident.

§ 6

§ 6 Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelfleischausnahme-Verordnung vom 19. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1857) nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Überschreitung der zulässigen Entfernung des Wochenmarktes von dem Betrieb zuzulassen, ist das Staatliche Veterinäramt.

§ 8

§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.