Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der RechtspflegeVom 4. März 2010*)
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.2010
- Fundstelle:
- GVBl. I 2010, 64
Verfahrenskonzentration in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der ...
§ 1Verfahrenskonzentration in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) 1. einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte,2. einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
Bestimmung von Zuständigkeiten für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an ...
§ 2Bestimmung von Zuständigkeiten für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Internetversteigerung in der ZwangsvollstreckungDie für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), zuständige Stelle zu bestimmen. Als zuständige Stelle kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und einem anderen Land eine Stelle des anderen Landes bestimmt werden.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 3Inkrafttreten; AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) 1. einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte,2. einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.