Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz Vom 21. Mai 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 21.05.1965
- Fundstelle:
- GVBl. I 1965, 94
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 15 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 567) wird von der Landesregierung und zur Ausführung des § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes wird vom Minister des Innern angeordnet:
§ 1Die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde. Soll einem Hebesatz von mehr als 500 vom Hundert zugestimmt werden, erteilt die Zustimmung die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 2Das Einvernehmen zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages in einem Pauschbetrag nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 3Die Zustimmung zur Erhebung der Mindeststeuer nach § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 4Die Anordnung über Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Gewerbesteuer vom 14. Juli 1955 (StAnz. S. 818) wird aufgehoben.
§ 5Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.