GewRealGerG HE · Hessen

Gesetz über den Fortbestand und die Ablösung der gewerblichen Real-Gerechtigkeiten Vom 12. Januar 1864

Ausfertigungsdatum:
12.01.1864
Fundstelle:
GesStatSammlFrStFrankf 1864, S. 97
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Die bestehenden Fahrtgerechtigkeiten über den Main bleiben in Kraft.

Artikel

Artikel 2 Die bestehenden Apotheker-Realgerechtigkeiten bleiben in Kraft. Neue Apotheker-Realgerechtigkeiten sollen nicht ertheilt werden. Dagegen können nach Bedürfniß Apotheker-Personalconcessionen gegen eine entsprechende jährliche Concessionsgebühr ertheilt werden.

Artikel

Artikel 3 Die bestehenden Gast- und Fußherberg-Realgerechtigkeiten bleiben in Kraft.

Eingangsformel GewRealGerG

Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit, auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 28. October 1863, wie folgt:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.