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title: "GewQualZielV HE — Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung) Vom 26. Juli 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GewQualZielVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:58:38+00:00"
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# GewQualZielV HE — Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung) Vom 26. Juli 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 26.07.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 334


### Anhang zu

Anhang zu § 2 Qualitätsziele (QZ) für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG EG-Nr. Stoffname QZ Einheit 2 2-Amino-4-chlorphenol 10 µg/l 3 Anthracen 0,01 µg/l 4 Arsen 40 mg/kg 7 Benzol 10 µg/l 8 Benzidin 0,1 µg/l 9 Benzylchlorid (alpha-Chlortoluol) 10 µg/l 10 Benzylidenchlorid (alpha,alpha-Dichlortoluol) 10 µg/l 11 Biphenyl 1 µg/l 11 Biphenyl 1 µg/l 14 Chloralhydrat 10 µg/l 15 Chlordan 0,003 µg/l 16 Chloressigsäure 10 µg/l 17 2-Chloranilin 3 µg/l 18 3-Chloranilin 1 µg/l 19 4-Chloranilin 0,05 µg/l 20 Chlorbenzol 1 µg/l 21 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 5 µg/l 22 2-Chlorethanol 10 µg/l 24 4-Chlor-3-methylphenol 10 µg/l 25 1-Chlornaphthalin 1 µg/l 26 Chlornaphthaline (technische Mischung) 0,01 µg/l 27 4-Chlor-2-nitroanilin 3 µg/l 28 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 µg/l 29 1-Chlor-3-nitrobenzol 1 µg/l 30 1-Chlor-4-nitrobenzol 10 µg/l 31 4-Chlor-2-nitrotoluol 10 µg/l (32) 2-Chlor-4-Nitrotoluol 1 µg/l (32) 2-Chlor-6-Nitrotoluol 1 µg/l (32) 3-Chlor-4-Nitrotoluol 1 µg/l (32) 4-Chlor-3-Nitrotoluol 1 µg/l (32) 5-Chlor-2-Nitrotoluol 1 µg/l 33 2-Chlorphenol 10 µg/l 34 3-Chlorphenol 10 µg/l 35 4-Chlorphenol 10 µg/l 36 Chloropren (2-Chlorbuta-1,3-dien) 10 µg/l 37 3-Chloropropen (Allylchlorid) 10 µg/l 38 2-Chlortoluol 1 µg/l 39 3-Chlortoluol 10 µg/l 40 4-Chlortoluol 1 µg/l 41 2-Chlor-p-toluidin 10 µg/l (42) 3-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l (42) 3-Chlor-p-Toluidin 10 µg/l (42) 5-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l 43 Coumaphos 0,07 µg/l 44 Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) 0,1 µg/l 45 2,4-D 0,1 µg/l (47) Demeton 0,1 µg/l (47) Demeton und Verb. 0,1 µg/l (47) Demeton-o 0,1 µg/l (47) Demeton-s 0,1 µg/l (47) Demeton-s-methyl-sulphon 0,1 µg/l 48 1,2-Dibromethan 2 µg/l 49-51 Dibutylzinn-Kation 100 µg/kg 49-51 Dibutylzinn-Kation 0,01 µg/l (52) 2,4-&2,5-Dichloranilin 2 µg/l (52) 2,3-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2,4-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2,5-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2,6-Dichloranilin 1 µg/l (52) 3,4-Dichloranilin 0,5 µg/l (52) 3,5-Dichloranilin 1 µg/l 53 1,2-Dichlorbenzol 10 µg/l 54 1,3-Dichlorbenzol 10 µg/l 55 1,4-Dichlorbenzol 10 µg/l 56 Dichlorbenzidine 10 µg/l 57 Dichlordiisopropylether 10 µg/l 58 1,1-Dichlorethan 10 µg/l 60 1,1-Dichlorethylen (Vinylidenchlorid) 10 µg/l 61 1,2-Dichlorethylen 10 µg/l 62 Dichlormethan 10 µg/l (63) 1,2-Dichlor-3-nitrobenzol 10 µg/l (63) 1,2-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l (63) 1,3-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l (63) 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol 10 µg/l 64 2,4-Dichlorphenol 10 µg/l 65 1,2-Dichlorpropan 10 µg/l 66 1,3-Dichlorpropan-2-ol 10 µg/l 67 1,3-Dichlorpropen 10 µg/l 68 2,3-Dichlorpropen 10 µg/l 69 Dichlorprop 0,1 µg/l 72 Diethylamin 10 µg/l 73 Dimethoat 0,1 µg/l 74 Dimethylamin 10 µg/l 75 Disulfoton 0,004 µg/l 78 Epichlorhydrin 10 µg/l 79 Ethylbenzol 10 µg/l (82) Heptachlor 0,1 µg/l (82) Heptachlorepoxid 0,1 µg/l 86 Hexachlorethan 10 µg/l 87 Isopropylbenzol 10 µg/l 88 Linuron 0,1 µg/l 90 MCPA 0,1 µg/l 91 Mecoprop 0,1 µg/l 93 Methamidophos 0,1 µg/l 94 Mevinphos 0,0002 µg/l 95 Monolinuron 0,1 µg/l 96 Naphthalin 1 µg/l 97 Omethoat 0,1 µg/l

### Eingangsformel GewQualZielV

Aufgrund des § 126a des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird verordnet:

### § 1 — Zweck, Anwendungsbereich

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23). (2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz .

### § 2 — Festlegung von Qualitätszielen

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der aquatischen Lebensgemeinschaften gelten für die oberirdischen Gewässer die im Anhang aufgeführten Qualitätsziele. Bezugspunkt für die Qualitätsziele im Gewässer sind die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Messstellen. Das Qualitätsziel ist an der jeweiligen Messstelle eingehalten, wenn der Mittelwert der in einem Kalenderjahr ermittelten Ergebnisse das Qualitätsziel nicht überschreitet. Dabei sind mindestens vier gleichmäßig über das Jahr verteilte Messungen zugrunde zu legen.

### § 3 — Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe (1) Die oberste Wasserbehörde stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Die zuständige Wasserbehörde kann a) Überschreitungen der nach § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen; b) strengere Qualitätsziele zugrunde legen, wenn dies zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften oder der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. (2) Die Programme enthalten 1. die Festlegung der Messstellen, 2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhang zu § 2 aufgeführt sind, 3. die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele, 4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, 5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele, 6. die Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen, 7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit auf -grund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen, 8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen nach Abs. 1 Satz 3, 9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind. (3) Die Programme sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben. (4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet die oberste Wasserbehörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.

### § 4 — Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe (1) Die Erteilung von Erlaubnissen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird. (2) In der Erlaubnis für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt. (3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Abs. 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.

### § 5 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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— Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung) Vom 26. Juli 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GewQualZielVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
