GewOuaZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz (Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung) Vom 20. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
20.06.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 395
60 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Honorar-Finanzanlagenberater,3.§ 156 Abs. 2 Satz 2 für die Untersagung der Versicherungsvermittlung. (6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 3

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. den §§ 144 bis 146 und 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung,2. § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und3. § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes.(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und i der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,5. § 145 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 der Gewerbeordnung,6. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,7.§ 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung bedürfen, nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder Wanderlager nach § 56a Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstalten,8. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind und9. § 147b der Gewerbeordnung. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der Gewerbeordnung und3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis m der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1, § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,5. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34f Abs. 1 Satz 2 oder § 34h Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,6. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,7. § 144 Abs. 2 Nr. 7 bis 11 der Gewerbeordnung,8. § 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Gewerbeordnung,9. § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Gewerbeordnung,10. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,11. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen worden ist,12. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bedürfen13. § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a der Gewerbeordnung und14. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist. (6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,6. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3.§ 156 Abs. 2 Satz 2 für die Untersagung der Versicherungsvermittlung. (6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. § 34a Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes, § 34a Abs. 4 für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 ergangenen Rechtsverordnungen. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362), ist die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 7, bei der die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

§ 3

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. den §§ 144 bis 146 und 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung,2. § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und3. § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes.(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h, i und n der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 oder § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 34i Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34j der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,5. § 144 Abs. 2 Nr. 7 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Eintragungspflicht nach § 34i Abs. 8 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,6. § 144 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 34i Abs. 8 Nr. 3 der Gewerbeordnung begangen worden ist,7. § 144 Abs. 2 Nr. 10 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen das Zuwendungsannahmeverbot nach § 34i Abs. 5 Nr. 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,8. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 oder § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,9. § 145 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 der Gewerbeordnung,10. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,11. § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung bedürfen, nach § 34b Abs. 5 Satz 1 oder nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder Wanderlager nach § 56a Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstalten,12. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 oder § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 Satz 1 oder nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind,13. § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 oder § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen und deren Gewerbe im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe ausgeübt worden ist,14. § 147b der Gewerbeordnung. (4) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1f der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung begangen worden ist,5. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,6. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen,7. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe ausgeübt worden ist. (5) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der Gewerbeordnung und3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde. (6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis m der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1, § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,5. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34f Abs. 1 Satz 2 oder § 34h Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,6. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,7. § 144 Abs. 2 Nr. 7 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Eintragungspflicht nach § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, oder § 34f Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung begangen worden ist,8.§ 144 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung,9. § 144 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 34f Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,10. § 144 Abs. 2 Nr. 10 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen das Zuwendungsannahmeverbot nach § 34h Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,11. § 144 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung,12. § 145 Abs. 1 Nr. 1a der Gewerbeordnung,13. § 145 Abs. 1 Nr. 3a der Gewerbeordnung,14. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,15. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen worden ist,16. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1, § 34e Abs. 1 Satz 1, § 34f Abs. 1 Satz 1 oder § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen,17. § 146 Abs. 2 Nr. 8a der Gewerbeordnung,18. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist,19. § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 oder des § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe ausgeübt worden ist. (7) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

§ 4

Stufenübergreifende Zusammenarbeit

§ 4 Stufenübergreifende ZusammenarbeitLandkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, 3 und 7 und § 3 Abs. 1, 3 und 4 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), bleibt unberührt.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,6. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen. (6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde 1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und4. für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen. (7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2.die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

§ 3

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes, § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes und der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde.(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

§ 4

Stufenübergreifende Zusammenarbeit

§ 4 Stufenübergreifende ZusammenarbeitLandkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, 3 und 7 und § 3 Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), bleibt unberührt.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,6. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen. (6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde 1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und4. für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen. (7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2.die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11,soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,6. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers.(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen.(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und4. für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen.(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2.die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11,soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,6. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers.(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen.(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und4. für die Ausführung der nach § 11b Abs. 9 und § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen.(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für1. Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2.die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 16 Abs. 2 und 3 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

§ 3

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes, § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes und der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung der Gemeindevorstand und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147b der Gewerbeordnung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig.(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

§ 4

Stufenübergreifende Zusammenarbeit

§ 4 Stufenübergreifende ZusammenarbeitLandkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, 3 und 7 und § 3 Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630), bleibt unberührt.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11,soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,6. § 56a Abs. 2 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 7 für die Untersagung eines Wanderlagers.(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen.(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und4. für die Ausführung der nach § 11b Abs. 9 und § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen.(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für1. Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2.die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,6. § 56a Abs. 2 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 7 für die Untersagung eines Wanderlagers.(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen.(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und4. für die Ausführung der nach § 11b Abs. 9 und § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen.(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für1. Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2.die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 3

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung der Gemeindevorstand und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147b der Gewerbeordnung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig.(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56a Abs. 2 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 7 für die Untersagung eines Wanderlagers.(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.Abweichend von Nr. 2 ist im Falle des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche für die besonderen Untersagungen nach § 34a Abs. 4, § 34f Abs. 4 Satz 2, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2, § 34i Abs. 6 Satz 2, den §§ 57, 60 und 70a der Gewerbeordnung sowie nach dem Hessischen Gaststättengesetz zuständig ist.(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen.(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und4. für die Ausführung der nach § 11b Abs. 9 und § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen.(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für1. Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2.die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,5. § 56a Abs. 2 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 7 für die Untersagung eines Wanderlagers.(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Fall des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche auch wegen der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden1. aufgrund besonderer Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften für die Untersagung oder2. für die Rücknahme und den Widerruf einer für das Gewerbe erteilten Zulassung zuständig ist.(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen.(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und4. für die Ausführung der nach § 11b Abs. 9 und § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen.(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für1. Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2.die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11c, 13a, 13c, § 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 4

Stufenübergreifende Zusammenarbeit

§ 4 Stufenübergreifende ZusammenarbeitLandkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, 3 und 7 und § 3 Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), bleibt unberührt.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel II bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den Abs. 2 bis 5 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 2 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 3 für die Untersagung eines Wanderlagers. Die nach Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis oder die öffentliche Bestellung zuständige Behörde ist insoweit auch zuständig 1. für Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,2. für die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ohne den nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (4) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.(5) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

Anlage GewOuaZustV

Anlage(zu § 4 Abs. 2) Regierungsbezirk Lfd. Nr. Umfang des Weinbaugebietes Name des Weinbaugebietes Darmstadt 1 Die Gemeinden Eltville am Rhein, Geisenheim, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und Walluf des Rheingau-Taunus-Kreises Die Landeshauptstadt Wiesbaden Die Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main und Hofheim am Taunus des Main-Taunus-Kreises Die Gemeinden Bensheim, Heppenheim (Bergstraße) und Zwingenberg des Landkreises Bergstraße Rheingau 2 Die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Groß-Umstadt und Reinheim des Landkreises Darmstadt-Dieburg Hessische Bergstraße

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel II bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den Abs. 2 bis 8 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 2 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 3 für die Untersagung eines Wanderlagers. (3) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (4) Die nach Abs. 2 und 3 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für 1.Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung. (6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (7) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.(8) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 10

Aufhebung von Vorschriften

§ 10 Aufhebung von VorschriftenAufgehoben werden die 1. Anordnung über Zuständigkeiten nach § 35 der Gewerbeordnung vom 2. Mai 1974 (GVBl. I S. 212),2. Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung vom 2. Dezember 1975 (GVBl. I S. 278),3. Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, § 147a Abs. 2 und § 147b der Gewerbeordnung vom 27. Dezember 1984 (GVBl. 1985 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562), und4. Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von =rdungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes vom 26. April 1971 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2004 (GVBl. I S. 197).

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 7

Ausschank von Apfelwein

§ 7 Ausschank von ApfelweinDie §§ 3 bis 6 gelten mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes

§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des GaststättengesetzesOrdnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 4 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 7 untersagt worden ist,2. entgegen § 5 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 7 alkoholfreie Getränke, Flaschenbier oder Süßwaren über die Straße abgibt,3. entgegen § 6 auch in Verbindung mit § 7 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.

§ 9

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Zuständigkeiten für die Verfolgungund Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. den §§ 144 bis 146 und § 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung und2. § 28 des Gaststättengesetzes, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes, soweit es sich um eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes erlassene Rechtsverordnung handelt, sowie nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes.(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und i der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung,4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung,5. § 145 Abs. 3 Nr. 5 bis 9 der Gewerbeordnung,6. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,7. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind und8. § 147b der Gewerbeordnung. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der Gewerbeordnung und3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,5. § 144 Abs. 2 Nr. 7 und 8 der Gewerbeordnung,6. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,7. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bedürfen und8. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel II bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 2 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 3 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für 1.Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung. (7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 2 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 3 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b und 13a der Gewerbeordnung,2.Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.3. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung. (7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b und 13a der Gewerbeordnung,2.Maßnahmen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung anlässlich von Verwaltungsverfahren nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung,3.Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,4. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung. (7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 10

Stufenübergreifende Zusammenarbeit

§ 10 Stufenübergreifende ZusammenarbeitLandkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 und 3 in seine Zuständigkeit übernimmt. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), bleibt unberührt.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), ist die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und der Gemeindevorstand, bei dem die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

§§

§§ 3 bis 8 (aufgehoben)

§ 9

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Zuständigkeiten für die Verfolgungund Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. den §§ 144 bis 146 und 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung und2. § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes.(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und i der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung,4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung,5. § 145 Abs. 3 Nr. 5 bis 9 der Gewerbeordnung,6. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,7.§ 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung bedürfen, nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder Wanderlager nach § 56a Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstalten,8. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind und9. § 147b der Gewerbeordnung. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der Gewerbeordnung und3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,5. § 144 Abs. 2 Nr. 7 und 8 der Gewerbeordnung,6. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,7. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bedürfen und8. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist. (6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b und 13a der Gewerbeordnung,2.Maßnahmen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung anlässlich von Verwaltungsverfahren nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung,3.Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,4. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung. (7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 3

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. den §§ 144 bis 146 und 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung,2. § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und3. § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes.(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und i der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung,4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung,5. § 145 Abs. 3 Nr. 5 bis 9 der Gewerbeordnung,6. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,7.§ 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung bedürfen, nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder Wanderlager nach § 56a Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstalten,8. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind und9. § 147b der Gewerbeordnung. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der Gewerbeordnung und3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,5. § 144 Abs. 2 Nr. 7 und 8 der Gewerbeordnung,6. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,7. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bedürfen und8. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist. (6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

§ 4

Stufenübergreifende Zusammenarbeit

§ 4 Stufenübergreifende ZusammenarbeitLandkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 und 3 in seine Zuständigkeit übernimmt. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), bleibt unberührt.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b und 13a der Gewerbeordnung,2.Maßnahmen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung anlässlich von Verwaltungsverfahren nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung,3.Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,4. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung. (7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11, soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 14 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 6 und 8 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 1 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 2 für die Untersagung eines Wanderlagers. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g ergangenen Rechtsverordnungen,2.§ 156 Abs. 2 Satz 2 für die Untersagung der Versicherungsvermittlung. (6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für 1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung. (7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, 29 und 36a der Gewerbeordnung.(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 3

Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. den §§ 144 bis 146 und 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung,2. § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und3. § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes, soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes.(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h und i der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,5. § 145 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 der Gewerbeordnung,6. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,7.§ 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung bedürfen, nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder Wanderlager nach § 56a Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstalten,8. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind und9. § 147b der Gewerbeordnung. (4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der Gewerbeordnung und3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde. (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis l der Gewerbeordnung,2. § 144 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1 oder § 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,3. § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung begangen worden ist,4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,5. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34f Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,6. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,7. § 144 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 der Gewerbeordnung,8. § 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Gewerbeordnung,9. § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Gewerbeordnung,10. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,11. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen worden ist,12. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bedürfen13. § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a der Gewerbeordnung und14. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist. (6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362), ist die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und der Gemeindevorstand, bei dem die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

§ 4

Stufenübergreifende Zusammenarbeit

§ 4 Stufenübergreifende ZusammenarbeitLandkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 und 3 in seine Zuständigkeit übernimmt. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), bleibt unberührt.

Anlage GewOuaZustV

Anlage(zu § 4 Abs. 2) Regierungsbezirk Lfd. Nr. Umfang des Weinbaugebietes Name des Weinbaugebietes Darmstadt 1 Die Gemeinden Eltville am Rhein, Geisenheim, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und Walluf des Rheingau-Taunus-Kreises Die Landeshauptstadt Wiesbaden Die Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main und Hofheim am Taunus des Main-Taunus-Kreises Die Gemeinden Bensheim, Heppenheim (Bergstraße) und Zwingenberg des Landkreises Bergstraße Rheingau 2 Die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Groß-Umstadt und Reinheim des Landkreises Darmstadt-Dieburg Bergstraße

Eingangsformel GewOuaZustV

Aufgrund 1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208) und2. des § 14 Satz 1 und 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89) wird verordnet:

§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für 1. den Vollzug der Titel II bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,3. den Vollzug des Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in den Abs. 2 bis 5 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung: 1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,2. § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen,3. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,4. § 56 Abs. 2 Satz 3 für die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1,5. § 56a Abs. 2 Satz 1 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 3 für die Untersagung eines Wanderlagers. Die nach Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis oder die öffentliche Bestellung zuständige Behörde ist insoweit auch zuständig 1. für Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,2. für die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ohne den nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter. (3) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist. (4) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung.(5) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), ist die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und der Gemeindevorstand, bei dem die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

§ 3

Erlaubnisfreiheit

§ 3 Erlaubnisfreiheit(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von höchstens vier Monaten und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft). (2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht zugleich eine Straußwirtschaft betreiben. (3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur einmal im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.

§ 4

Räumliche Voraussetzungen

§ 4 Räumliche Voraussetzungen(1) Der Ausschank ist wahlweise nur in Räumen zulässig, die in einem Weinbaugebiet entweder am Ort des Weinbaubetriebes oder am Wohnsitz des Inhabers des Betriebes gelegen sind. (2) Weinbaugebiete im Sinne des Abs. 1 sind die aus der Anlage ersichtlichen Weinbaugebiete. (3) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. (4) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden. (5) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein. (6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Betrieb einer Straußwirtschaft untersagen und seine Fortsetzung verhindern, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 5

Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen

§ 5 Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. (2) Alkoholfreie Getränke, die in der Straußwirtschaft nicht verabreicht werden, und Flaschenbier dürfen auch nicht über die Straße abgegeben werden; ferner dürfen Süßwaren im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes nicht über die Straße abgegeben werden.

§ 6

Anzeige

§ 6 AnzeigeWer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei mitzuteilen 1. den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,2. hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 4 Abs. 6 untersagt worden ist,2. entgegen § 5 Abs. 2 alkoholfreie Getränke, Flaschenbier oder Süßwaren über die Straße abgibt,3. entgegen § 6 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.

§ 8

Änderung von Vorschriften

§ 8 Änderung von VorschriftenÄndert GVBl. II 511-33; dort eingearbeitet.

§ 9

Aufhebung von Vorschriften

§ 9 Aufhebung von VorschriftenAufgehoben werden die 1. Zweite Verordnung über die zur Ausführung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 12. Februar 1961 (GVBl. S. 51, 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34),2. Dritte Verordnung über die zur Ausführung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 29. März 1961 (GVBl. S. 62), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34),3. Vierte Verordnung über die zur Ausführung des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung zuständigen Verwaltungsbehörden vom 30. April 1964 (GVBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34),4. Verordnung über Zuständigkeiten nach § 34c der Gewerbeordnung vom 9. Januar 1973 (GVBl. I S. 24), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 352),5. Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 2. Dezember 1975 (GVBl. I S. 276), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 352),6. Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Titels IV der Gewerbeordnung vom 14. September 1978 (GVBl. I S. 526), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34),7. Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung auf dem Gebiet des Spielrechts vom 26. November 1979 (GVBl. I S. 239), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34),8. Verordnung über Zuständigkeiten nach den Vorschriften der Gewerbeordnung über Gewerbeanzeigen vom 10. September 1980 (GVBl. I S. 336), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 352),9. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Titel III der Gewerbeordnung und anderen gewerberechtlichen Vorschriften vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34),10. Gaststättenverordnung vom 21. April 1971 (GVBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34).

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.