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title: "GewO§53aAbs1uaV HE — Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 53 a Abs. 1 und § 115 a der Gewerbeordnung Vom 24. Oktober 1974"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GewO§53aAbs1uaVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:58:32+00:00"
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# GewO§53aAbs1uaV HE — Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 53 a Abs. 1 und § 115 a der Gewerbeordnung Vom 24. Oktober 1974

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 24.10.1974
*Fundstelle:* GVBl. I 1974, 551


### Eingangsformel GewO§53aAbs1uaV

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde im Sinne von § 53 a Abs. 1 und § 115 a der Gewerbeordnung ist in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

### § 2

§ 2 Örtlich zuständig ist: 1. für die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues ( § 53 a Abs. 1 Gewerbeordnung ) die Behörden deren Bezirk das beabsichtigte Bauwerk errichtet werden soll, 2. für die Genehmigung von Lohn- und Abschlagszahlungen in Gast- und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen die Behörde, in deren Bezirk die Gast- oder Schankwirtschaft oder Verkaufsstelle sich befindet.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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— Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 53 a Abs. 1 und § 115 a der Gewerbeordnung Vom 24. Oktober 1974
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GewO§53aAbs1uaVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
