GewO§53aAbs1uaV HE · Hessen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 53 a Abs. 1 und § 115 a der Gewerbeordnung Vom 24. Oktober 1974

Ausfertigungsdatum:
24.10.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 551
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GewO§53aAbs1uaV

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde im Sinne von § 53 a Abs. 1 und § 115 a der Gewerbeordnung ist in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 2

§ 2 Örtlich zuständig ist: 1. für die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues ( § 53 a Abs. 1 Gewerbeordnung ) die Behörden deren Bezirk das beabsichtigte Bauwerk errichtet werden soll, 2. für die Genehmigung von Lohn- und Abschlagszahlungen in Gast- und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen die Behörde, in deren Bezirk die Gast- oder Schankwirtschaft oder Verkaufsstelle sich befindet.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.