GewO§ 35AnO HE · Hessen

Anordnung über Zuständigkeiten nach § 35 der Gewerbeordnung Vom 2. Mai 1974

Ausfertigungsdatum:
02.05.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 212
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GewO§

Auf Grund des § 35 Abs. 7 Satz 1 der Gewerbeordnung wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständig für Maßnahmen nach § 35 der Gewerbeordnung ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1974 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.