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title: "GewO§30AnO HE — Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung Vom 2. Dezember 1975"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/gewo-30anohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GewO§30AnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:58:30+00:00"
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# GewO§30AnO HE — Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung Vom 2. Dezember 1975

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.12.1975
*Fundstelle:* GVBl. I 1975, 278


### Eingangsformel GewO§30AnO

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird bestimmt:

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und für die Rücknahme dieser Konzession nach § 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Anstalt betrieben werden soll oder betrieben wird.

### § 2

§ 2 (Aufhebungsanweisungen) (1) (Aufhebungsanweisungen) (2) § 120 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden und § 77 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung finden keine Anwendung auf die Zurücknahme einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung .

### § 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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— Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung Vom 2. Dezember 1975
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GewO§30AnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
