Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung Vom 2. Dezember 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1975, 278
Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und für die Rücknahme dieser Konzession nach § 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Anstalt betrieben werden soll oder betrieben wird.
§ 2 (Aufhebungsanweisungen) (1) (Aufhebungsanweisungen) (2) § 120 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden und § 77 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung finden keine Anwendung auf die Zurücknahme einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung .
§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.