GewO§30AnO HE · Hessen

Anordnung über die zuständige Behörde für die Erteilung und Rücknahme einer Erlaubnis im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung Vom 2. Dezember 1975

Ausfertigungsdatum:
02.12.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 278
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GewO§30AnO

Auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und für die Rücknahme dieser Konzession nach § 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Anstalt betrieben werden soll oder betrieben wird.

§ 2

§ 2 (Aufhebungsanweisungen) (1) (Aufhebungsanweisungen) (2) § 120 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden und § 77 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung finden keine Anwendung auf die Zurücknahme einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung .

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.